Wer ALG 2 bezieht kann also 100 Euro
dazuverdienen, ohne dass dieses Geld auf Hartz
4 angerechnet wird. Einkommen, welches
darüber liegt, wird, wie oben angegeben,
teilweise angerechnet.
Allerdings können man vom Jobcenter trotz
Minijob zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet
werden. Wird das verweigert, weil ansonsten der
Minijob nicht ausgeübt werden kann, kann das zu
Sanktionen führen.
Insbesondere dann, wenn durch die Teilnahme an
der Maßnahme die Vermittlungschancen deutlich
gesteigert werden können.
Auch wer ein Minijob hat, ist weiterhin
verpflichtet, sich um eine Beschäftigung
zu bemühen, mit der die
Hilfebedürftigkeit verringert werden kann
oder wegfällt.
Ein Minijob führt also nicht dazu, dass ein Hartz 4
Empfänger von Weiterbildungskursen oder
anderen Eingliederungsmaßnahmen befreit ist.
Ebenso muss sich der Hartz 4 Emfpänger
weiterhin um eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung bemühen.
Das Amt kann trotzdem weiterhin
Vermittlungsvorschläge unterbreiten, die auch
angenommen werden müssen.
“Ämter dürfen zu hohe Auszahlungen an einen
Hartz-IV-Empfänger nicht mit späteren
Leistungen verrechnen, sondern müssen diese im
normalen Verwaltungsweg zurückfordern.
Sozialgericht Wiesbaden.”
Freibeträge für Erwerbstätige:
Der Grundfreibetrag beträgt 100 EUR gem. § 11b
Abs. 3 SGB II.
Die Erwerbstätigenfreibeträge gliedern sich gem. §
11b Abs. 4 SGB II in drei Stufen:
1. Stufe Freibetrag von 20 % für das Einkommen
von 100,- € – bis 1000,- € (max. 900 €)
2. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen
von 1000,- € - 1200,- € (max. 200 €)
3. Stufe Freibetrag von 10 % für das Einkommen
von 1200,- € - 1500,- € (max. 300 €) bei
mindestens einem minderjährigen Kind.
Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog 450
Euro Jobs oder Mini-Jobs ergeben sich keine
Besonderheiten für die Einkommensanrechnung
auf das Arbeitslosengeld 2.
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