Haushaltsmitglieder, muss man Auskunft an das
Jobcenter geben, Mitbewohner sind
auskunftspflichtig
Haushaltsmitgliedern
Auskunftspflichtig sind auch Personen, von denen
nach § 16 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet
wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an
andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft
erbringen.
Es ist also auch jede Person auskunftspflichtig,
von der das Jobcenter annehmen muss, dass
diese Bürgergeld Empfänger finanziell unterstützt.
Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden erstreckt
sich auch auf diese Personen.
Die Finanzämter müssen ebenfalls Auskunft geben
(Unterhaltspflicht - Auskunftspflicht).
Sie selbst jedenfalls haben keine Pflicht zur
Offenbarung der Einkommen der Mitglieder der
Haushaltsgemeinschaft. Nur diese selbst.
Man muss also nicht über andere
Haushaltsmitglieder Auskunft geben, wenn diese
volljährig sind. Das Jobcenter kann aber von den
Haushaltsmitgliedern selbst Auskunft verlangen,
wenn diese zur Bedarfsgemeinschaft gehören
oder Leistungen beantragt haben.
Auskunft muss gegeben werden, über alles was für
eine Bewilligung von Leistungen notwendig ist.
Auskunftspflicht gegenüber dem Jobcenter
Es besteht keine Auskunftspflicht, wenn die
Auskunft nicht mehr für die Beurteilung über den
Leistungsanspruch entscheidend ist,.
Oder wenn offensichtlich ist, dass der
Leistungsempfänger keine Unterhaltsansprüche
gegenüber Dritten hat.
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