Mit dem Bildungspaket werden Kinder und
Jugendliche aus Familien mit geringem
Einkommen unterstützt und gefördert.
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen
Rechtsanspruch auf das Bildungspaket. Sie
können teilnehmen an Tagesausflügen und dem
Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik,
Sport in Vereinen und Gruppen.
Außerdem können mit dem Bildungspaket
Lernmaterialien und Beförderungskosten bei
Besuch einer weiterführenden Schule bezuschusst
werden.
Ein Kind kann nun bei Ausflügen mitmachen, die
Schule oder Kita organisieren, etwa bei
Theaterbesuche, Besuchen von Ausstellungen,
Besichtigungen von Burgen oder bei sonstigen
Freizeitveranstaltungen der Schule oder Kita.
Ausflüge:
Bei ein- und mehrtägigen Ausflüge von Schulen,
Kitas und Kindertagespflege werden die Kosten
übernommen.
Persönlicher Schulbedarf:
seit 1. August 2019: Es wird ein persönlicher
Schulbedarf von insgesamt 150 Euro (statt bisher
100 Euro) pro Schuljahr anerkannt, und zwar 100
Euro für das erste Schulhalbjahr und 50 Euro für
das zweite Schulhalbjahr. Das Geld wird im
August und im Februar automatisch gezahlt.
Schülerbeförderung:
seit 1. August 2019: Fallen Aufwendungen für
Schülerbeförderung an, werden sie übernommen
- auch dann, wenn die Schülerfahrkarte zu
allgemeinen Fahrten außerhalb des
Schulverkehrs berechtigt; der Eigenanteil
entfällt.
Aufwendungen für Mittagessen in Kita und
Schule:
seit 1. August 2019: Kostenfreies
gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule,
Kita und Kindertagespflege.
Das Jobcenter übernimmt die gesamten Kosten
für den Ausflug. Nicht übernommen wird ein
Taschengeld, das Eltern ihrem Kind eventuell
mitgeben möchten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche
aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,
Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld
beziehen.
Einen Anspruch auf die Leistungen aus dem
Bildungspaket haben Kinder und Jugendliche bis
zu einem Alter von 25 Jahren. Leistungen zum
Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit erhalten
nur Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Das Bildungspaket beinhaltet eine Lernförderung
für Schüler, die das Lernziel nicht erreichen oder
deren Versetzung gefährdet ist.
Das Bildungspaket stellt Schulbedarf wie
Stifte, Hefte, Wasserfarben bereit.
Es besteht ein Anspruch auf Teilhabe am
Mittagessen für Kinder, die Kitas, Schulen oder
Horte besuchen, an denen regelmäßig warme
Mahlzeiten angeboten werden
Es werden etwa Mitgliedsbeiträge für den
Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die
Flötengruppe übernommen.
Das Jobcenter ist zuständig für Familien, die
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld
beziehen. So bekommen die Familien
sämtliche Leistungen des Bildungspakets von
einer Stelle.
Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der
Sozialhilfe erhalten die Pauschalen für Bildung
automatisch und ohne gesonderten Antrag. Im
Rahmen der Nachhilfe müssen die Schulen
bestätigen, dass ein Kind das Lernziel nicht
erreicht oder die Versetzung gefährdet ist. Erst
dann können Eltern Nachhilfe aus dem
Bildungspaket beantragen.
Wer kann diese Leistungen erhalten?
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld nach SGB II, Wohngeld nach dem
WoGG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG
beziehen und noch keine 25 Jahre alt sind, eine
allgemeinbildende oder berufsbildende Schule
besuchen und keine Ausbildungsvergütung
erhalten oder Kind in einer
Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege sind.
Leistungsberechtigte, die Hilfe zum
Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach SGB XII
beziehen und eine allgemeinbildende oder
berufsbildende Schule besuchen oder Kind in
einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
sind.
Soziale Teilhabe / Kultur, Sport:
Der bisherige Betrag von 10 Euro monatlich wird
auf 15 Euro erhöht. Ausreichend ist ein
Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer
Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in
einer Musikschule) ergibt.
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird
auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs-
und Teilhabeleistungen verzichtet. Nur für die
Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter
Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des
Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder
Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II
als gleichzeitig mitbeantragt.
Ausnahmsweise ist die nachträgliche Erstattung
von Geldern, die das Kind bzw. seine Eltern
schon verauslagt haben, dann möglich, wenn die
Sach- oder Dienstleistungen unverschuldet nicht
rechtzeitig beantragt oder erbracht werden
konnten.
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