Mit dem Bildungspaket werden Kinder und
Jugendliche aus Familien mit geringem
Einkommen unterstützt und gefördert.
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben
einen Rechtsanspruch auf das Bildungspaket.
Sie können teilnehmen an Tagesausflügen und
dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei
Musik, Sport in Vereinen und Gruppen.
Außerdem können mit dem Bildungspaket
Lernmaterialien und Beförderungskosten bei
Besuch einer weiterführenden Schule
bezuschusst werden.
Ein Kind kann nun bei Ausflügen mitmachen,
die Schule oder Kita organisieren, etwa bei
Theaterbesuche, Besuchen von Ausstellungen,
Besichtigungen von Burgen oder bei sonstigen
Freizeitveranstaltungen der Schule oder Kita.
Ausflüge:
Bei ein- und mehrtägigen Ausflüge von
Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden
die Kosten übernommen.
Mit dem Bildungspaket werden Kinder und
Jugendliche aus Familien mit geringem
Einkommen unterstützt und gefördert.
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben
einen Rechtsanspruch auf das Bildungspaket.
Sie können teilnehmen an Tagesausflügen und
dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei
Musik, Sport in Vereinen und Gruppen.
Außerdem können mit dem Bildungspaket
Lernmaterialien und Beförderungskosten bei
Besuch einer weiterführenden Schule
bezuschusst werden.
Ein Kind kann nun bei Ausflügen mitmachen,
die Schule oder Kita organisieren, etwa bei
Theaterbesuche, Besuchen von
Ausstellungen, Besichtigungen von Burgen
oder bei sonstigen Freizeitveranstaltungen der
Schule oder Kita.
Ausflüge:
Bei ein- und mehrtägigen Ausflüge von
Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden
die
Kosten übernommen.
Persönlicher Schulbedarf:
seit 1. August 2019: Es wird ein persönlicher
Schulbedarf von insgesamt 150 Euro (statt
bisher 100 Euro) pro Schuljahr anerkannt, und
zwar 100 Euro für das erste Schulhalbjahr und
50 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Das
Geld wird im August und im Februar
automatisch gezahlt.
Schülerbeförderung:
seit 1. August 2019: Fallen Aufwendungen für
Schülerbeförderung an, werden sie
übernommen - auch dann, wenn die
Schülerfahrkarte zu allgemeinen Fahrten
außerhalb des Schulverkehrs berechtigt; der
Eigenanteil entfällt.
Aufwendungen für Mittagessen in Kita und
Schule:
seit 1. August 2019: Kostenfreies
gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule,
Kita und Kindertagespflege.
Das Jobcenter übernimmt die gesamten
Kosten für den Ausflug. Nicht übernommen
wird ein Taschengeld, das Eltern ihrem Kind
eventuell mitgeben möchten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder und
Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld
II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder
Wohngeld beziehen.
Einen Anspruch auf die Leistungen aus dem
Bildungspaket haben Kinder und Jugendliche
bis zu einem Alter von 25 Jahren. Leistungen
zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit
erhalten nur Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt
sind.
Das Bildungspaket beinhaltet eine
Lernförderung für Schüler, die das Lernziel
nicht erreichen oder deren Versetzung
gefährdet ist.
Das
Bildungspaket
stellt
Schulbedarf
wie Stifte,
Hefte,
Wasserfarben
bereit.
Es besteht ein
Anspruch auf
Teilhabe am
Mittagessen für
Kinder, die
Kitas, Schulen
oder Horte
besuchen, an
denen regelmäßig warme Mahlzeiten
angeboten werden
Es werden etwa Mitgliedsbeiträge für den
Fußballverein oder Teilnahmegebühren für die
Flötengruppe übernommen.
Das Jobcenter ist zuständig für Familien,
die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder
Sozialgeld beziehen. So bekommen die
Familien sämtliche Leistungen des
Bildungspakets von einer Stelle.
Empfänger von ALG II, Sozialgeld und der
Sozialhilfe erhalten die Pauschalen für Bildung
automatisch und ohne gesonderten Antrag. Im
Rahmen der Nachhilfe müssen die Schulen
bestätigen, dass ein Kind das Lernziel nicht
erreicht oder die Versetzung gefährdet ist. Erst
dann können Eltern Nachhilfe aus dem
Bildungspaket beantragen.
Wer kann diese Leistungen
erhalten?
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld nach SGB II, Wohngeld nach dem
WoGG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG
beziehen und noch keine 25 Jahre alt sind,
eine allgemeinbildende oder berufsbildende
Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten oder Kind in
einer
Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
sind.
Leistungsberechtigte, die Hilfe zum
Lebensunterhalt/Sozialhilfe nach SGB XII
beziehen und eine allgemeinbildende oder
berufsbildende Schule besuchen oder Kind in
einer
Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
sind.
Hartz IV
Hartz 4/ All- inklusive Paket
bis
mit den neuen Regelungen
für 2021