Bürgergeld, müssen Verwandte zahlen

Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall für die Prüfung von Bürgergeld herangezogen, auch wenn sie nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig sind: kein Enkel muss also z.B. für Sozialhilfeleistungen des Großvaters aufkommen. Die Eltern einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, dürfen vom Jobcenter nicht zur Leistung herangezogen werden. Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr noch nicht 6 Jahre altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so darf das Einkommen der Eltern oder des Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigt werden.

Der Umfang der Leistungen, die von dem Verwandten oder

Verschwägerten erwartet werden können, hängt von der Höhe

des Eigenbedarfs, der ihm und seinen unterhaltsberechtigten

Angehörigen zuzubilligen ist, ab.

Solange Geschwister oder Eltern nicht mit dem Bürgergeld Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein Rückgriff des Staates auf dessen Einkommen. Ein Darlehen unter Verwandten gilt auch dann nicht als Einkommen, dass auf die Bürgergeld Leistung angerechnet werden muss, wenn der Bürgergeld Bezieher damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine Veränderung der Vermögenssituation des Bürgergeld/Empfängers ein, da er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber, also dem Verwandten, das empfangene Geld zurückzuzahlen.
Sind Verwandte zum Unterhalt verpflichtet? Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber ihren Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in den meisten Fällen auch nach einer Scheidung. Deswegen fragt das Jobcenter auch immer nach, ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen müssten, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Ob also vorrangig Unterhaltsansprüche bestehen. Wenn ein geschiedener Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das AMT. Es leistet Bürgergeld versucht aber gleichzeitig, die entstandenen Kosten vom Unterhaltspflichtigen einzutreiben. Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist von einem Freibetrag in Höhe des doppelten Regelsatzes zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auszugehen. Tragen die Verwandten die gesamten Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.; ein Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen besteht insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2 bereinigte Einkommen, welches diesen Freibetrag übersteigt, ist zur Hälfte auf den Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen. Erst wenn Eltern oder Kinder von Bürgergeld -Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer Angehörigen herangezogen.
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Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall für die Prüfung von Bürgergeld herangezogen, auch wenn sie nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig sind: kein Enkel muss also z.B. für Sozialhilfeleistungen des Großvaters aufkommen. Die Eltern einer Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, dürfen vom Jobcenter nicht zur Leistung herangezogen werden. Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr noch nicht 6 Jahre altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so darf das Einkommen der Eltern oder des Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigt werden.

Der Umfang der Leistungen, die von dem

Verwandten oder Verschwägerten erwartet

werden können, hängt von der Höhe des

Eigenbedarfs, der ihm und seinen

unterhaltsberechtigten Angehörigen

zuzubilligen ist, ab.

Solange Geschwister oder Eltern nicht mit dem Bürgergeld Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein Rückgriff des Staates auf dessen Einkommen. Ein Darlehen unter Verwandten gilt auch dann nicht als Einkommen, dass auf die Bürgergeld Leistung angerechnet werden muss, wenn der Bürgergeld Bezieher damit Rechnungen bezahle und Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine Veränderung der Vermögenssituation des Bürgergeld/Empfängers ein, da er verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber, also dem Verwandten, das empfangene Geld zurückzuzahlen.
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