Bürgergeld, müssen Verwandte zahlen
Sind Verwandte zum Unterhalt verpflichtet?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern
unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber ihren
Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in den
meisten Fällen auch nach einer Scheidung.
Deswegen fragt das Jobcenter auch immer nach,
ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen müssten,
bevor Bürgergeld gezahlt wird.
Ob also vorrangig Unterhaltsansprüche bestehen.
Wenn ein geschiedener Ehemann seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das AMT.
Es leistet Bürgergeld versucht aber gleichzeitig, die
entstandenen Kosten vom Unterhaltspflichtigen
einzutreiben.
Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist von
einem Freibetrag in Höhe des doppelten
Regelsatzes zuzüglich der anteiligen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
auszugehen.
Tragen die Verwandten die gesamten
Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.; ein
Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen besteht
insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2 bereinigte
Einkommen, welches diesen Freibetrag übersteigt,
ist zur Hälfte auf den Bedarf des Hilfebedürftigen
anzurechnen.
Erst wenn Eltern oder Kinder von Bürgergeld -
Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer
Angehörigen herangezogen.
Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall für
die Prüfung von Bürgergeld herangezogen, auch
wenn sie nach dem bürgerlichen Recht
unterhaltspflichtig sind: kein Enkel muss also z.B.
für Sozialhilfeleistungen des Großvaters
aufkommen. Die Eltern einer Hilfeempfängerin,
die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, dürfen
vom Jobcenter nicht zur Leistung herangezogen
werden.
Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, die
schwanger ist oder ihr noch nicht 6 Jahre altes
Kind betreut, bei ihren Eltern, so darf das
Einkommen der Eltern oder des Elternteiles bei
der Hilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
Der Umfang der Leistungen, die von dem
Verwandten oder Verschwägerten erwartet
werden können, hängt von der Höhe des
Eigenbedarfs, der ihm und seinen
unterhaltsberechtigten Angehörigen
zuzubilligen ist, ab.
Solange Geschwister oder Eltern nicht mit dem
Bürgergeld Empfänger in einer
Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft
oder Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein
Rückgriff des Staates auf dessen Einkommen.
Ein Darlehen unter Verwandten gilt auch dann
nicht als Einkommen, dass auf die Bürgergeld
Leistung angerechnet werden muss, wenn der
Bürgergeld Bezieher damit Rechnungen bezahle
und Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine
Veränderung der Vermögenssituation des
Bürgergeld/Empfängers ein, da er verpflichtet sei,
dem Darlehnsgeber, also dem Verwandten, das
empfangene Geld zurückzuzahlen.
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