Hartz 4, müssen Verwandte zahlen
Hartz4, müssen Verwandte zahlen? Sind
Verwandte zum Unterhalt verpflichtet?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern
unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber ihren
Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in den
meisten Fällen auch nach einer Scheidung.
Deswegen fragt das Jobcenter auch immer nach,
ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen müssten,
bevor Hartz 4 gezahlt wird.
Ob also vorrangig Unterhaltsansprüche bestehen.
Wenn ein geschiedener Ehemann seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das AMT.
Es leistet Hartz 4 versucht aber gleichzeitig, die
entstandenen Kosten vom Unterhaltspflichtigen
einzutreiben.
Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist nach § 1
Abs. 2 Alg II - V von einem Freibetrag in Höhe
des doppelten Regelsatzes zuzüglich der
anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung auszugehen.
Tragen die Verwandten die gesamten
Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.; ein
Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen besteht
insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2 bereinigte
Einkommen, welches diesen Freibetrag übersteigt,
ist zur Hälfte auf den Bedarf des Hilfebedürftigen
anzurechnen.
Erst wenn Eltern oder Kinder von Hartz-IV-
Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer
Angehörigen herangezogen. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen.
Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall für
die Prüfung von Hartz 4 herangezogen, auch
wenn sie nach dem bürgerlichen Recht
unterhaltspflichtig sind: kein Enkel muss also z.B.
für Sozialhilfeleistungen des Großvaters
aufkommen. Die Eltern einer Hilfeempfängerin,
die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur
Vollendung des 6. Lebensjahres betreut, dürfen
vom Jobcenter nicht zur Leistung herangezogen
werden.
Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, die
schwanger ist oder ihr noch nicht 6 Jahre altes
Kind betreut, bei ihren Eltern, so darf das
Einkommen der Eltern oder des Elternteiles bei
der Hilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
Der Umfang der Leistungen, die von dem
Verwandten oder Verschwägerten erwartet
werden können, hängt von der Höhe des
Eigenbedarfs, der ihm und seinen
unterhaltsberechtigten Angehörigen
zuzubilligen ist, ab.
Solange Geschwister oder Eltern nicht mit dem
Hartz 4 Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft,
Haushaltsgemeinschaft oder Zweckgemeinschaft
wohnen, erfolgt kein Rückgriff des Staates auf
dessen Einkommen.
Ein Darlehen unter Verwandten gilt nach
Auffassung des LSG auch dann nicht als
Einkommen, dass auf die ALG 2 Leistung
angerechnet werden muss, wenn der ALG 2
Bezieher damit Rechnungen bezahle und
Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine
Veränderung der Vermögenssituation des Hartz
IV Empfängers ein, da er verpflichtet sei, dem
Darlehnsgeber, also dem Verwandten, das
empfangene Geld zurückzuzahlen.
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