Hartz 4, müssen Verwandte zahlen
Hartz4, müssen Verwandte zahlen? Sind
Verwandte zum Unterhalt verpflichtet?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern
unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber ihren
Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in den
meisten Fällen auch nach einer Scheidung.
Deswegen fragt das Jobcenter auch immer
nach, ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen
müssten, bevor Hartz 4 gezahlt wird.
Ob also vorrangig Unterhaltsansprüche
bestehen.
Wenn ein geschiedener Ehemann seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das
AMT.
Es leistet Hartz 4 versucht aber gleichzeitig,
die entstandenen Kosten vom
Unterhaltspflichtigen einzutreiben.
Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall
für die Prüfung von Hartz 4 herangezogen,
auch wenn sie nach dem bürgerlichen Recht
unterhaltspflichtig sind: kein Enkel muss also
z.B. für Sozialhilfeleistungen des Großvaters
aufkommen. Die Eltern einer
Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr
leibliches Kind bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres betreut, dürfen vom Jobcenter
nicht zur Leistung herangezogen werden.
Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, die
schwanger ist oder ihr noch nicht 6 Jahre
altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so darf
das Einkommen der Eltern oder des
Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht
berücksichtigt werden.
Der Umfang der Leistungen, die von dem
Verwandten oder Verschwägerten erwartet
werden können, hängt von der Höhe des
Eigenbedarfs, der ihm und seinen
unterhaltsberechtigten Angehörigen
zuzubilligen ist, ab.
Solange Geschwister oder Eltern nicht mit
dem Hartz 4 Empfänger in einer
Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft
oder Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein
Rückgriff des Staates auf dessen Einkommen.
Ein Darlehen unter Verwandten gilt nach
Auffassung des LSG auch dann nicht als
Einkommen, dass auf die ALG 2 Leistung
angerechnet werden muss, wenn der ALG 2
Bezieher damit Rechnungen bezahle und
Anschaffungen tätige. Es trete nämlich keine
Veränderung der Vermögenssituation des
Hartz IV Empfängers ein, da er verpflichtet
sei, dem Darlehnsgeber, also dem
Verwandten, das empfangene Geld
zurückzuzahlen.
Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist
nach § 1 Abs. 2 Alg II - V von einem
Freibetrag in Höhe des doppelten
Regelsatzes zuzüglich der anteiligen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
auszugehen.
Tragen die Verwandten die gesamten
Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.;
ein Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen
besteht insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2
bereinigte Einkommen, welches diesen
Freibetrag übersteigt, ist zur Hälfte auf den
Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen.
Erst wenn Eltern oder Kinder von Hartz-IV-
Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr
verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer
Angehörigen herangezogen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Hartz 4 /Verwandte
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