Sind Verwandte zum Unterhalt 
  verpflichtet?
  Eltern sind gegenüber ihren Kindern 
  unterhaltspflichtig und Kinder gegenüber 
  ihren Eltern. Das gleiche gilt für Ehepartner, in 
  den meisten Fällen auch nach einer 
  Scheidung. 
  Deswegen fragt das Jobcenter auch immer 
  nach, ob Verwandte nicht Unterhalt zahlen 
  müssten, bevor Bürgergeld gezahlt wird. Ob 
  also vorrangig Unterhaltsansprüche 
  bestehen.
  Wenn ein geschiedener Ehemann seiner 
  Unterhaltspflicht nicht nachkommt hilft das 
  AMT. Es leistet Bürgergeld versucht aber 
  gleichzeitig, die entstandenen Kosten vom 
  Unterhaltspflichtigen einzutreiben.
  Falls eine Unterhaltspflicht besteht ist  
  von einem Freibetrag in Höhe des 
  doppelten Regelsatzes zuzüglich der 
  anteiligen Aufwendungen für 
  Unterkunft und Heizung auszugehen. 
  Tragen die Verwandten die gesamten 
  Unterkunftskosten, beträgt ihr Anteil 100 vH.; 
  ein Unterkunftsbedarf des Hilfebedürftigen 
  besteht insoweit nicht. Das nach § 11 Abs. 2 
  bereinigte Einkommen, welches diesen 
  Freibetrag übersteigt, ist zur Hälfte auf den 
  Bedarf des Hilfebedürftigen anzurechnen.
  Erst wenn Eltern oder Kinder von Bürgergeld 
  -Beziehern mehr als 100.000 Euro im Jahr 
  verdienen, werden sie zum Unterhalt ihrer 
  Angehörigen herangezogen.  
  
 
  Entfernte Verwandte werden auf keinen Fall 
  für die Prüfung von Bürgergeld 
  herangezogen, auch wenn sie nach dem 
  bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig sind: 
  kein Enkel muss also z.B. für 
  Sozialhilfeleistungen des Großvaters 
  aufkommen. Die Eltern einer 
  Hilfeempfängerin, die schwanger ist oder ihr 
  leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. 
  Lebensjahres betreut, dürfen vom Jobcenter 
  nicht zur Leistung herangezogen werden. 
  Lebt eine minderjährige Hilfeempfängerin, 
  die schwanger ist oder ihr noch nicht 6 
  Jahre altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so 
  darf das Einkommen der Eltern oder des 
  Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht 
  berücksichtigt werden.
  Der Umfang der Leistungen, die von 
  dem Verwandten oder 
  Verschwägerten erwartet werden 
  können, hängt von der Höhe des 
  Eigenbedarfs, der ihm und seinen 
  unterhaltsberechtigten Angehörigen 
  zuzubilligen ist, ab.
  Solange Geschwister oder Eltern nicht mit 
  dem Bürgergeld  Empfänger in einer 
  Bedarfsgemeinschaft, 
  Haushaltsgemeinschaft oder 
  Zweckgemeinschaft wohnen, erfolgt kein 
  Rückgriff des Staates auf dessen 
  Einkommen.
  Ein Darlehen unter Verwandten gilt auch 
  dann nicht als Einkommen, dass auf die 
  Bürgergeld Leistung angerechnet werden 
  muss, wenn der Bürgergeld Bezieher damit 
  Rechnungen bezahle und Anschaffungen 
  tätige. Es trete nämlich keine Veränderung 
  der Vermögenssituation des 
  Bürgergeld/Empfängers ein, da er 
  verpflichtet sei, dem Darlehnsgeber, also 
  dem Verwandten, das empfangene Geld 
  zurückzuzahlen.
  
 
 
 
 
  
Bürgergeld, müssen Verwandte 
  zahlen
 
 
 
   
 
 
  
 
 
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