Hausbesuche auch bei Arbeitslosengeld II
Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II
müssen mit Hausbesuche vom Jobcenter
rechnen, um zu klären, ob sich nicht
angegebenes Vermögen im Haushalt befindet.
Das findet in erster Linie nur bei Leuten statt,
bei denen der Verdacht des Betruges gegeben
ist aber es rechtlich erlaubt sein kann.
Jobcenter dürfen Hausbesuche bei
Hilfeempfängern oder Antragstellern nur in
begründeten Einzelfällen durchführen. Eine
Regelung, wonach bei Antragstellern
grundsätzlich Hausbesuche vom Jobcenter„
zur Vorbeugung von Missbrauch" durchgeführt
werden, ist nicht zulässig (Hessisches LSG).
Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen
Hausbesuche nur dann gestatten, wenn
berechtigte Zweifel an den Angaben des
Betroffenen bestehen und der Hausbesuch
geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären.
Das gilt z.B. bei Verdacht, auf eine nicht
angegebene Lebensgemeinschaft oder wenn
eine Erstausstattung beantragt wird, ob wohl
die Wohnung möbliert ist.
Hausbesuch bei ALG II
Mitarbeiter vom Amt können zwar zum
Hilfeempfänger nach Hause kommen, jedoch
nur nach vorheriger Terminabsprache und
wenn es um Beantragung von Sachleistungen
geht oder darum, dass man eine
Lebensgemeinschaft vermutet.
Sollten Mitarbeiter einfach so zum Hausbesuch
vorbeikommen, kann man sofort ablehnen und
um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis,
dass man Beistände hinzuziehen will, was
nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den
Ämtern geduldet werden muss, oder den
Einlass bzw. den Besuch von Beginn an
ablehnen.
Stellt sich heraus - was meistens auch der
Fall ist - dass gar kein Verdacht vorliegt,
weil eh keine Beweise dafür da sind und
man also einfach mal so gucken wollte, ist
das
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter dem
Leistungsbezieher gegenüber sogar damit
gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn
man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe,
dann kommt noch
- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu
Urteile:
Landessozialgericht Halle - Der Besuch des
Außendienstes kann kaum geeignet sein,
entscheidungserhebliche Tatsachen für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser
Frage nicht ausgeforscht werden dürfe.
Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch
die grundgesetzlich geschützte
Unverletzlichkeit der Wohnung gedeckt
(Artikel 13 GG).
Trotzdem kann das Jobcenter die Leistungen
einstellen, wenn ihrer Meinung nach, ein
Hausbesuch unumgänglich ist, um
festzustellen, ob Leistungen berechtigt sind.
Diese Unumgänglichkeit muss das Jobcenter
allerdings nachweisen können.
(Es müsste bspw. konkret heißen: “Uns ist zu
Ohren gekommen, dass Sie in einer
Lebensgemeinschaft und nicht in einer
Haushaltsgemeinschaft wohnen. Dazu liegen
Zeugenaussagen vor. Wir müssen den
Sachverhalt prüfen und das geht nur über
einen Hausbesuch.)
“Hartz IV-Empfänger können für die
Erstausstattung ihrer Wohnung auch
Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten
Fernsehgerätes beanspruchen. Sozialgericht
Frankfurt.”
Hartz 4 - Hausbesuch
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RECHT - GESETZE - SOZIALES