Hausbesuche auch bei Arbeitslosengeld II
Auch Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen
mit Hausbesuche vom Jobcenter rechnen, um zu
klären, ob sich nicht angegebenes Vermögen im
Haushalt befindet.
Das findet in erster Linie nur bei Leuten statt, bei
denen der Verdacht des Betruges gegeben ist aber
es rechtlich erlaubt sein kann.
Jobcenter dürfen Hausbesuche bei
Hilfeempfängern oder Antragstellern nur in
begründeten Einzelfällen durchführen. Eine
Regelung, wonach bei Antragstellern grundsätzlich
Hausbesuche vom Jobcenter„ zur Vorbeugung von
Missbrauch" durchgeführt werden, ist nicht zulässig
(Hessisches LSG).
Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen
Hausbesuche nur dann gestatten, wenn
berechtigte Zweifel an den Angaben des
Betroffenen bestehen und der Hausbesuch
geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären.
Das gilt z.B. bei Verdacht, auf eine nicht
angegebene Lebensgemeinschaft oder wenn eine
Erstausstattung beantragt wird, ob wohl die
Wohnung möbliert ist.
Hausbesuch bei ALG II
Mitarbeiter vom Amt können zwar zum
Hilfeempfänger nach Hause kommen, jedoch nur
nach vorheriger Terminabsprache und wenn es
um Beantragung von Sachleistungen geht oder
darum, dass man eine Lebensgemeinschaft
vermutet.
Sollten Mitarbeiter einfach so zum Hausbesuch
vorbeikommen, kann man sofort ablehnen und
um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass
man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13
SGB X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet
werden muss, oder den Einlass bzw. den Besuch
von Beginn an ablehnen.
Stellt sich heraus - was meistens auch der Fall
ist - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh
keine Beweise dafür da sind und man also
einfach mal so gucken wollte, ist das
- Nötigung (§ 240 StGB)
- falsche Verdächtigung (§ 164 StGB
und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter dem
Leistungsbezieher gegenüber sogar damit gedroht
haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie
nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann
kommt noch
- Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu
Urteile:
Landessozialgericht Halle - Der Besuch des
Außendienstes kann kaum geeignet sein,
entscheidungserhebliche Tatsachen für das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu
ermitteln, da die Intimsphäre zur Klärung dieser
Frage nicht ausgeforscht werden dürfe.
Die Ablehnung des Hausbesuchs sei durch die
grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit
der Wohnung gedeckt (Artikel 13 GG).
Trotzdem kann das Jobcenter die Leistungen
einstellen, wenn ihrer Meinung nach, ein
Hausbesuch unumgänglich ist, um festzustellen, ob
Leistungen berechtigt sind. Diese
Unumgänglichkeit muss das Jobcenter allerdings
nachweisen können.
(Es müsste bspw. konkret heißen: “Uns ist zu
Ohren gekommen, dass Sie in einer
Lebensgemeinschaft und nicht in einer
Haushaltsgemeinschaft wohnen. Dazu liegen
Zeugenaussagen vor. Wir müssen den Sachverhalt
prüfen und das geht nur über einen Hausbesuch.)
“Hartz IV-Empfänger können für die
Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen
zur Anschaffung eines gebrauchten
Fernsehgerätes beanspruchen. Sozialgericht
Frankfurt.”
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