Hartz 4 und alleinerziehend
Alleinerziehend und Hartz 4, ab welchem Alter
der Kinder müssen Mütter arbeiten
Bei Hartz 4 Empfängern mit Kinder über 3
Jahre sieht der Staat die ordentliche
Erziehung der Kinder nicht als gefährdet,
wenn sie in einer Kinderbetreuung,
Kindergarten oder in einer Tagespflege
untergebracht sind.
Daher ist es Müttern und Väter auch zumutbar,
einer Tätigkeit nachzugehen, wenn ihre Kinder
so versorgt sind. Das Jobcenter soll bei
Alleinerziehenden vorrangig bei der Suche
nach einer Kinderbetreuung behilflich sein.(§
18 Abs. 3 BSHG).
Zum Beispiel die Unterbringung in einem
städtischen Kindergarten.
In vielen Städten und Gemeinden bekommen
Mütter oder Väter vorrangig einen
Kindergartenplatz, welche eine Arbeitsstelle
haben.
Für Leistungsempfänger mit Kindern unter
drei Jahren ist Arbeit nicht zumutbar
(FRL zu § 38 A ).
Auch Schichtarbeit, Arbeit am
Wochenende, Bewerbungen im ganzen
Bundesgebiet sind für Alleinerziehende
nicht zumutbar.
Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit
Androhung der Kürzung von Hartz 4, einen
Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur die
können bestimmen, von wem und wann die
Kinder betreut werden sollen. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass Oma oder Tante
auf die Kinder aufpassen sollen.
Das Jobcenter kann aber verlangen, dass
man die Suche nach einem Kindergartenplatz
(halbtags) nachweisen muss. Das gilt für
Kinder ab 3 Jahren.
Bezugspersonen mit Kindern im
schulpflichtigen Alter ist eine Halbtagstätigkeit
zumutbar ( VGH)
Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit
zumutbar ist, gibt es nicht.
Erziehungsschwierigkeiten,
Versetzungsprobleme usw. stehen der
Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei oder mehr
Kindern im schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht
zumutbar. (VGH)
Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei
und sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur
zumutbar, wenn das Kind in einer
Kinderbetreuung untergebracht werden kann.
Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des
OVG Schleswig Erwerbstätigkeit
beispielsweise erst zumutbar, wenn das Kind
schulpflichtig ist.
Bezugspersonen mit Kindern im
schulpflichtigen Alter ist allgemein eine
Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein
anderes Verwaltungsgericht (VGH)
Das BVerwG urteilte, dass einem
Alleinerziehenden mit einem 9-jährigen Kind in
der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar
sei. Also keine Ganztagsarbeit.
Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden
eine Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das
Kind 12 Jahre alt ist.
Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem
Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar
(Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für
ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei
und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in
erster Linie vom Alter, aber auch von der Zahl
der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit
einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei
Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei
Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit in
der Regel nicht zumutbar" (Frankfurter
Richtlinien 2010).
Die besonderen Verhältnisse in der Familie
des Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen.
Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei
Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die
Führung eines Haushalts auferlegt.
Wenn eine Betreuung durch
Familienmitglieder nicht gewährleistet ist,
muss sichergestellt sein, dass das Kind in
einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen
Einrichtung untergebracht werden kann.
Nach den Hartz IV Gesetzten gehört die
Vermittlung eines Betreuungsplatzes für
minderjährige Kinder zu den Aufgaben der
Behörde.
“Ein Hartz IV-Empfänger muss für die Kosten
einer Reise der Kita-Vorschulgruppe seines
Kindes selbst aufkommen.
Kindergartenfahrten werden nicht wie
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
schulrechtlichen Bestimmungen vom
Jobcenter bezuschusst. Sozialgericht Berlin.”
Jetzt nur noch über das Bildungspaket von
Hartz 4.
Alleinerziehende Hartz IV- Empfänger (ALG II,
Arbeitslosengeld 2) bilden stets eine
Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den vollen
Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Es steht ihnen in
Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der Kinder
zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12%
42,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16
Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16
Jahre
24%
84,00 €
Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16
Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48%
168,00 €
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60%
210,00 €
Hilfen für
Alleinerziehende
Corona
empfehlenswert
nur 8,30 € statt 12,90 €
bis
Hartz IV
RECHT - GESETZE - SOZIALES