Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei und sechs
Jahren ist Halbtagstätigkeit nur zumutbar, wenn das Kind in
einer Kinderbetreuung untergebracht werden kann.
Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG
Schleswig Erwerbstätigkeit beispielsweise erst zumutbar,
wenn das Kind schulpflichtig ist.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist
allgemein eine Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein
anderes Verwaltungsgericht (VGH)
Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden mit einem
9-jährigen Kind in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit
zumutbar sei. Also keine Ganztagsarbeit.
Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine
Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das Kind 12 Jahre alt
ist.
Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder
von 16 Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält
der BGH für ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei
und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster Linie vom
Alter, aber auch von der Zahl der Kinder ab. Für Frankfurt gilt:
"Mütter mit einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei
Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei Kindern bis zu
achtzehn Jahren ist die Arbeit in der Regel nicht zumutbar"
(Frankfurter Richtlinien 2010).
Die besonderen Verhältnisse in der Familie des
Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen. Sie sind bei
Alleinerziehenden anders als bei Zweielternfamilien. Die
Pflichten, die die Führung eines Haushalts auferlegt.
Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder nicht
gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass das Kind in
einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
untergebracht werden kann.
Nach den Hartz IV Gesetzten gehört die Vermittlung eines
Betreuungsplatzes für minderjährige Kinder zu den
Aufgaben der Behörde.
“Ein Hartz IV-Empfänger muss für die Kosten einer Reise der
Kita-Vorschulgruppe seines Kindes selbst aufkommen.
Kindergartenfahrten werden nicht wie mehrtägige
Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen vom Jobcenter bezuschusst. Sozialgericht
Berlin.”
Jetzt nur noch über das Bildungspaket von Hartz 4.
Alleinerziehend und Hartz 4, ab welchem Alter der
Kinder müssen Mütter arbeiten
Bei Hartz 4 Empfängern mit Kinder über 3 Jahre sieht
der Staat die ordentliche Erziehung der Kinder nicht
als gefährdet, wenn sie in einer Kinderbetreuung,
Kindergarten oder in einer Tagespflege untergebracht
sind.
Daher ist es Müttern und Väter auch zumutbar, einer
Tätigkeit nachzugehen, wenn ihre Kinder so versorgt
sind. Das Jobcenter soll bei Alleinerziehenden
vorrangig bei der Suche nach einer Kinderbetreuung
behilflich sein.(§ 18 Abs. 3 BSHG).
Zum Beispiel die Unterbringung in einem städtischen
Kindergarten.
In vielen Städten und Gemeinden bekommen Mütter
oder Väter vorrangig einen Kindergartenplatz, welche
eine Arbeitsstelle haben.
Für Leistungsempfänger mit Kindern unter drei
Jahren ist Arbeit nicht zumutbar
(FRL zu § 38 A ).
Auch Schichtarbeit, Arbeit am Wochenende, Bewerbungen im ganzen Bundesgebiet sind für Alleinerziehende nicht
zumutbar.
Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit Androhung der Kürzung von Hartz 4, einen Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur
die können bestimmen, von wem und wann die Kinder betreut werden sollen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Oma
oder Tante auf die Kinder aufpassen sollen.
Das Jobcenter kann aber verlangen, dass man die Suche nach einem Kindergartenplatz (halbtags) nachweisen muss. Das
gilt für Kinder ab 3 Jahren.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar ( VGH)
Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht.
Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei oder mehr Kindern im
schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht zumutbar. (VGH)
Alleinerziehende Hartz IV- Empfänger (ALG II, Arbeitslosengeld 2) bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den
vollen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es steht ihnen in Abhängigkeit vom Alter und
Anzahl der Kinder zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12%
42,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre
24%
84,00 €
Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16 Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48%
168,00 €
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60%
210,00 €
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