Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur zumutbar, wenn das Kind in einer Kinderbetreuung untergebracht werden kann. Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG Schleswig Erwerbstätigkeit beispielsweise erst zumutbar, wenn das Kind schulpflichtig ist. Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist allgemein eine Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein anderes Verwaltungsgericht (VGH) Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden mit einem 9- jährigen Kind in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar sei. Also keine Ganztagsarbeit. Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das Kind 12 Jahre alt ist. Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar. Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster Linie vom Alter, aber auch von der Zahl der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit in der Regel nicht zumutbar" (Frankfurter Richtlinien 2010). Die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen. Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die Führung eines Haushalts auferlegt. Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder nicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass das Kind in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden kann.

Nach den Bürgergeld Gesetzen gehört die Vermittlung eines

Betreuungsplatzes für minderjährige Kinder zu den Aufgaben der

Behörde.

Alleinerziehend und Bürgergeld, ab welchem Alter der Kinder müssen Mütter arbeiten? Bei Bürgergeld Empfängern mit Kinder über 3 Jahre sieht der Staat die ordentliche Erziehung der Kinder nicht als gefährdet, wenn sie in einer Kinderbetreuung, Kindergarten oder in einer Tagespflege untergebracht sind. Daher ist es Müttern und Väter auch zumutbar, einer Tätigkeit nachzugehen, wenn ihre Kinder so versorgt sind. Das Jobcenter soll bei Alleinerziehenden vorrangig bei der Suche nach einer Kinderbetreuung behilflich sein.(§ 18 Abs. 3 BSHG). Zum Beispiel die Unterbringung in einem städtischen Kindergarten. In vielen Städten und Gemeinden bekommen Mütter oder Väter vorrangig einen Kindergartenplatz, welche eine Arbeitsstelle haben.

Für Leistungsempfänger mit Kindern unter drei Jahren ist Arbeit nicht

zumutbar

(FRL zu § 38 A ).

Auch Schichtarbeit, Arbeit am Wochenende, Bewerbungen im ganzen Bundesgebiet sind für Alleinerziehende nicht zumutbar. Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit Androhung der Kürzung von Bürgergeld, einen Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur die können bestimmen, von wem und wann die Kinder betreut werden sollen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Oma oder Tante auf die Kinder aufpassen sollen. Das Jobcenter kann aber verlangen, dass man die Suche nach einem Kindergartenplatz (halbtags) nachweisen muss. Das gilt für Kinder ab 3 Jahren. Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar ( VGH) Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht. Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei oder mehr Kindern im schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht zumutbar. (VGH) Alleinerziehende Bürgergeld- Empfänger bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den vollen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Es steht ihnen in Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der Kinder zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu. Mehrbedarf Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre 12% 42,00 € Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre 24% 84,00 € Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre 48% 168,00 € Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr 60% 210,00 €

Bürgergeld und alleinerziehend

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Für Leistungsempfänger mit Kindern unter drei

Jahren ist Arbeit nicht zumutbar

(FRL zu § 38 A ).

Auch Schichtarbeit, Arbeit am Wochenende, Bewerbungen im ganzen Bundesgebiet sind für Alleinerziehende nicht zumutbar. Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit Androhung der Kürzung von Hartz 4, einen Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur die können bestimmen, von wem und wann die Kinder betreut werden sollen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Oma oder Tante auf die Kinder aufpassen sollen. Das Jobcenter kann aber verlangen, dass man die Suche nach einem Kindergartenplatz (halbtags) nachweisen muss. Das gilt für Kinder ab 3 Jahren. Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist eine Halbtagstätigkeit zumutbar ( VGH) Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht. Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit entgegen. Bei drei oder mehr Kindern im schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht zumutbar. (VGH)
Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist Halbtagstätigkeit nur zumutbar, wenn das Kind in einer Kinderbetreuung untergebracht werden kann. Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG Schleswig Erwerbstätigkeit beispielsweise erst zumutbar, wenn das Kind schulpflichtig ist. Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist allgemein eine Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein anderes Verwaltungsgericht (VGH) Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden mit einem 9-jährigen Kind in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar sei. Also keine Ganztagsarbeit. Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine Halbtagstätigkeit für zumutbar, bis das Kind 12 Jahre alt ist. Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder von 16 Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein, zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16 Jahren nur Teilzeitarbeit für zumutbar. Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster Linie vom Alter, aber auch von der Zahl der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit einem Kind unter drei Jahren oder mit zwei Kindern unter zehn Jahren und Mütter mit drei Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit in der Regel nicht zumutbar" (Frankfurter Richtlinien 2010). Die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden sind zu berücksichtigen. Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die Führung eines Haushalts auferlegt. Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder nicht gewährleistet ist, muss sichergestellt sein, dass das Kind in einer Kindertagesstätte oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden kann.

Nach den Bürgergeld Gesetzen gehört die

Vermittlung eines Betreuungsplatzes für

minderjährige Kinder zu den Aufgaben der

Behörde.

Alleinerziehende Bürgergeld Empfänger bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben den vollen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es steht ihnen in Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der Kinder zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu. Mehrbedarf Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre 12% 42,00 € Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre 24% 84,00 € Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16 Jahre 36% 126,00 € Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre 48% 168,00 € Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr 60% 210,00 €
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