Leistungsempfänger mit Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist
Halbtagstätigkeit nur zumutbar, wenn das Kind in einer
Kinderbetreuung untergebracht werden kann.
Bei Alleinerziehenden ist nach Auffassung des OVG Schleswig
Erwerbstätigkeit beispielsweise erst zumutbar, wenn das Kind
schulpflichtig ist.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist allgemein
eine Halbtagstätigkeit zumutbar, sagt das ein anderes
Verwaltungsgericht (VGH)
Das BVerwG urteilte, dass einem Alleinerziehenden mit einem 9-
jährigen Kind in der Regel nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar sei.
Also keine Ganztagsarbeit.
Der VGH Ba-Wü. hält bei Alleinerziehenden eine Halbtagstätigkeit
für zumutbar, bis das Kind 12 Jahre alt ist.
Im Unterhaltsrecht gilt Vollzeitarbeit ab einem Alter der Kinder von 16
Jahren als zumutbar (Bundesgerichtshof). Vorher hält der BGH für ein,
zwei oder auch drei Kinder zwischen drei und 16 Jahren nur
Teilzeitarbeit für zumutbar.
Die Zumutbarkeit der Arbeit hängt zwar in erster Linie vom Alter, aber
auch von der Zahl der Kinder ab. Für Frankfurt gilt: "Mütter mit einem
Kind unter drei Jahren oder mit zwei Kindern unter zehn Jahren und
Mütter mit drei Kindern bis zu achtzehn Jahren ist die Arbeit in der
Regel nicht zumutbar" (Frankfurter Richtlinien 2010).
Die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden sind
zu berücksichtigen. Sie sind bei Alleinerziehenden anders als bei
Zweielternfamilien. Die Pflichten, die die Führung eines Haushalts
auferlegt.
Wenn eine Betreuung durch Familienmitglieder nicht gewährleistet ist,
muss sichergestellt sein, dass das Kind in einer Kindertagesstätte oder
einer ähnlichen Einrichtung untergebracht werden kann.
Nach den Bürgergeld Gesetzen gehört die Vermittlung eines
Betreuungsplatzes für minderjährige Kinder zu den Aufgaben der
Behörde.
Alleinerziehend und Bürgergeld, ab welchem Alter der Kinder müssen
Mütter arbeiten?
Bei Bürgergeld Empfängern mit Kinder über 3 Jahre sieht der Staat die
ordentliche Erziehung der Kinder nicht als gefährdet, wenn sie in einer
Kinderbetreuung, Kindergarten oder in einer Tagespflege untergebracht
sind.
Daher ist es Müttern und Väter auch zumutbar, einer Tätigkeit
nachzugehen, wenn ihre Kinder so versorgt sind. Das Jobcenter soll bei
Alleinerziehenden vorrangig bei der Suche nach einer Kinderbetreuung
behilflich sein.(§ 18 Abs. 3 BSHG).
Zum Beispiel die Unterbringung in einem städtischen Kindergarten.
In vielen Städten und Gemeinden bekommen Mütter oder Väter vorrangig
einen Kindergartenplatz, welche eine Arbeitsstelle haben.
Für Leistungsempfänger mit Kindern unter drei Jahren ist Arbeit nicht
zumutbar
(FRL zu § 38 A ).
Auch Schichtarbeit, Arbeit am Wochenende, Bewerbungen im ganzen
Bundesgebiet sind für Alleinerziehende nicht zumutbar.
Das Jobcenter darf einer Mutter nicht mit Androhung der Kürzung von
Bürgergeld, einen Ganztagskindergarten aufzwingen. Nur die können
bestimmen, von wem und wann die Kinder betreut werden sollen. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass Oma oder Tante auf die Kinder aufpassen sollen.
Das Jobcenter kann aber verlangen, dass man die Suche nach einem
Kindergartenplatz (halbtags) nachweisen muss. Das gilt für Kinder ab 3 Jahren.
Bezugspersonen mit Kindern im schulpflichtigen Alter ist eine Halbtagstätigkeit
zumutbar ( VGH)
Eine feste Altergrenze, ab wann Vollzeitarbeit zumutbar ist, gibt es nicht.
Erziehungsschwierigkeiten, Versetzungsprobleme usw. stehen der Vollzeitarbeit
entgegen. Bei drei oder mehr Kindern im schulpflichtigen Alter ist Arbeit nicht
zumutbar. (VGH)
Alleinerziehende Bürgergeld- Empfänger bilden stets eine Bedarfsgemeinschaft.
Sie haben den vollen Anspruch auf die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Es steht ihnen in Abhängigkeit vom Alter und Anzahl der
Kinder zusätzlich zum Regelsatz ein Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre
36%
126,00 €
Alleinerziehende mit einem Kind über 7 Jahre
12%
42,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre
24%
84,00 €
Alleinerziehende mit zwei oder drei unter 16 Jahre 36%
126,00 €
Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre
48%
168,00 €
Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr
60%
210,00 €
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