Auszubildende haben Anspruch zusätzlich auf
Bürgergeld
wenn:
- sie BAB beziehen und im eigenen Haushalt
wohnen, bei denen die BAB aber
die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht
ausreichend berücksichtigt.
- Schüler, die Schüler-BaföG beziehen (mit
eigenem Haushalt oder im Haushalt der Eltern).
- Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren Eltern
wohnen und Kosten für die Unterkunft und
Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern
Bürgergeld beziehen.
Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim
Wohngeldamt vorrangig.
- Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld
von der Arbeitsagentur bekommen.
Wenn man als Auszubildender sehr wenig verdient
aber eine eigene Wohnung hat, dann kann man
einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe stellen.
Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt.
Ein Antrag auf BAB kann jederzeit gestellt werden,
allerdings gibt es die Leistung nicht rückwirkend.
Reicht die Beihilfe übrigens nicht aus, um die
Wohnung am Ausbildungsort zu finanzieren, ist
auch ein Zuschuss zu den Miet- und Heizkosten
im Rahmen der ALG-II-Regelungen möglich.
Grundsätzlich haben Auszubildende nur für
eine Erstausbildung Anspruch auf BAB.
Auszubildende, Studierende und Schüler können
unter bestimmten Voraussetzungen einen
Zuschuss zu Miete und Heizkosten erhalten.
Diesen Zuschuss kann erhalten, wer tatsächlich
BAFöG oder BAB oder Ausbildungsgeld (für
behinderte Auszubildende) bezieht und bei dem
die realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür
in der Ausbildungsförderung vorgesehene
Pauschalbetrag.
Zuerst wird aber immer geprüft, ob andere
Stellen oder die Eltern vorrangig zahlen müssen.
Es geht nicht darum, ob man Leistungen nach
dem BAföG oder dem SGB bekommt oder eben
nichts bekommt, weil die Eltern zu viel
verdienen oder die Regelstudiendauer
überschritten wurde. Es kommt darauf an, ob die
Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG oder
dem SGB förderungsfähig ist.
Auszubildende haben Anspruch auf
Ausbildungsbeihilfe, wenn sie in einer eigenen
Wohnung wohnen.
wenn:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen
oder Berufsfachschulen besucht werden und
kein BAföG gezahlt wird, weil Auszubildende
noch bei den Eltern wohnen (§ 2 Abs. 1a BAföG)
- Jemand in der beruflichen Ausbildung ist, bei
seinen Eltern lebt und daher keinen Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat.
Mehrbedarfszuschläge für Schwangere,
Alleinerziehende, eine kostenaufwendigere
Ernährung, einmalige Beihilfen für
Schwangerschaftsbekleidung, eine
Babyausstattung, für Kleidung zu besonderen
Anlässen kann immer beim Jobcenter beantragt
werden.
Für Auszubildende gelten Regeln wie für alle
anderen Arbeitnehmer auch, die arbeitslos
werden. Das Arbeitslosengeld (ALG) I richtet
sich nach dem letzten Verdienst. ALG I,
berechnet von der Ausbildungsvergütung, ist
sehr niedrig.
Nach der Ausbildung hat man also Anspruch
auf Arbeitslosengeld 1. Auch wer die
Ausbildung abbricht und mindestens aber 12
Monate in Ausbildung war, hat dann
Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Ausbildungssuchende können auch Geld für
entstandene Kosten bei den Bewerbungen um
einen Ausbildungsplatz beantragen. Hierzu
gehören Bewerbungskosten für das Erstellen
und Versenden von Bewerbungsunterlagen
ebenso wie die Reisekosten für Fahrten zu
Vorstellungsgesprächen. Höchstens jedoch 260
Euro pro Jahr.
Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern
wohnen können, zahlt das Jobcenter unter
Umständen einen Zuschuss.
Für junge Leute, die noch bei ihren Eltern
wohnen, ist Voraussetzung für die
Berufsausbildungsbeihilfe eine Fahrtzeit von
mindestens einer Stunde zwischen Elternhaus
und Ausbildungsort.
Auszubildende über 18 Jahren oder mit eigener
Familie können auch dann Anspruch auf die
Beihilfe haben, wenn die Wegstrecke kürzer ist.
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