Zuerst wird aber immer geprüft, ob andere Stellen oder die Eltern vorrangig zahlen müssen. Es geht nicht darum, ob man Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB bekommt oder eben nichts bekommt, weil die Eltern zu viel verdienen oder die Regelstudiendauer überschritten wurde. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG oder dem SGB förderungsfähig ist. Auszubildende haben Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe, wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnen.

Es besteht Anspruch auf Bürgergeld

wenn: - weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Berufsfachschulen besucht werden und kein BAföG gezahlt wird, weil Auszubildende noch bei den Eltern wohnen (§ 2 Abs. 1a BAföG) - Jemand in der beruflichen Ausbildung ist, bei seinen Eltern lebt und daher keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat. Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende, eine kostenaufwendigere Ernährung, einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung, eine Babyausstattung, für Kleidung zu besonderen Anlässen kann immer beim Jobcenter beantragt werden. Für Auszubildende gelten Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, die arbeitslos werden. Das Arbeitslosengeld (ALG) I richtet sich nach dem letzten Verdienst. ALG I, berechnet von der Ausbildungsvergütung, ist sehr niedrig. Nach der Ausbildung hat man also Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Auch wer die Ausbildung abbricht und mindestens aber 12 Monate in Ausbildung war, hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Bürgergeld und Ausbildungsbeihilfe vom Jobcenter

Auszubildende haben Anspruch zusätzlich auf Bürgergeld wenn: - sie BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt. - Schüler, die Schüler-BaföG beziehen (mit eigenem Haushalt oder im Haushalt der Eltern). - Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren Eltern wohnen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern Bürgergeld beziehen. Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim Wohngeldamt vorrangig. - Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur bekommen. Wenn man als Auszubildender sehr wenig verdient aber eine eigene Wohnung hat, dann kann man einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe stellen. Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt.
Ein Antrag auf BAB kann jederzeit gestellt werden, allerdings gibt es die Leistung nicht rückwirkend. Reicht die Beihilfe übrigens nicht aus, um die Wohnung am Ausbildungsort zu finanzieren, ist auch ein Zuschuss zu den Miet- und Heizkosten im Rahmen der Bürgergeld-Regelungen möglich.

Grundsätzlich haben Auszubildende nur für eine Erstausbildung

Anspruch auf BAB.

Auszubildende, Studierende und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Miete und Heizkosten erhalten. Diesen Zuschuss kann erhalten, wer tatsächlich BAFöG oder BAB oder Ausbildungsgeld (für behinderte Auszubildende) bezieht und bei dem die realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür in der Ausbildungsförderung vorgesehene Pauschalbetrag. Ausbildungssuchende können auch Geld für entstandene Kosten bei den Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz beantragen. Hierzu gehören Bewerbungskosten für das Erstellen und Versenden von Bewerbungsunterlagen ebenso wie die Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Höchstens jedoch 260 Euro pro Jahr. Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen können, zahlt das Jobcenter unter Umständen einen Zuschuss. Für junge Leute, die noch bei ihren Eltern wohnen, ist Voraussetzung für die Berufsausbildungsbeihilfe eine Fahrtzeit von mindestens einer Stunde zwischen Elternhaus und Ausbildungsort. Auszubildende über 18 Jahren oder mit eigener Familie können auch dann Anspruch auf die Beihilfe haben, wenn die Wegstrecke kürzer ist.
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Bürgergeld und Ausbildungsbeihilfe vom

Jobcenter

Auszubildende haben Anspruch zusätzlich auf Bürgergeld wenn: - sie BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt. - Schüler, die Schüler-BaföG beziehen (mit eigenem Haushalt oder im Haushalt der Eltern). - Studierende, die BaföG beziehen, bei ihren Eltern wohnen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern Bürgergeld beziehen. Hier ist aber ein Wohngeldantrag beim Wohngeldamt vorrangig. - Behinderte Auszubildende, die Ausbildungsgeld von der Arbeitsagentur bekommen. Wenn man als Auszubildender sehr wenig verdient aber eine eigene Wohnung hat, dann kann man einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe stellen. Der Antrag wird bei der Arbeitsagentur gestellt.
Ein Antrag auf BAB kann jederzeit gestellt werden, allerdings gibt es die Leistung nicht rückwirkend. Reicht die Beihilfe übrigens nicht aus, um die Wohnung am Ausbildungsort zu finanzieren, ist auch ein Zuschuss zu den Miet- und Heizkosten im Rahmen der ALG-II-Regelungen möglich.

Grundsätzlich haben Auszubildende nur für

eine Erstausbildung Anspruch auf BAB.

Auszubildende, Studierende und Schüler können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Miete und Heizkosten erhalten. Diesen Zuschuss kann erhalten, wer tatsächlich BAFöG oder BAB oder Ausbildungsgeld (für behinderte Auszubildende) bezieht und bei dem die realen Wohnkosten höher sind, als der hierfür in der Ausbildungsförderung vorgesehene Pauschalbetrag.
Zuerst wird aber immer geprüft, ob andere Stellen oder die Eltern vorrangig zahlen müssen. Es geht nicht darum, ob man Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB bekommt oder eben nichts bekommt, weil die Eltern zu viel verdienen oder die Regelstudiendauer überschritten wurde. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG oder dem SGB förderungsfähig ist. Auszubildende haben Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe, wenn sie in einer eigenen Wohnung wohnen.

Es besteht Anspruch auf Bürgergeld

wenn: - weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Berufsfachschulen besucht werden und kein BAföG gezahlt wird, weil Auszubildende noch bei den Eltern wohnen (§ 2 Abs. 1a BAföG) - Jemand in der beruflichen Ausbildung ist, bei seinen Eltern lebt und daher keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat. Mehrbedarfszuschläge für Schwangere, Alleinerziehende, eine kostenaufwendigere Ernährung, einmalige Beihilfen für Schwangerschaftsbekleidung, eine Babyausstattung, für Kleidung zu besonderen Anlässen kann immer beim Jobcenter beantragt werden. Für Auszubildende gelten Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer auch, die arbeitslos werden. Das Arbeitslosengeld (ALG) I richtet sich nach dem letzten Verdienst. ALG I, berechnet von der Ausbildungsvergütung, ist sehr niedrig. Nach der Ausbildung hat man also Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Auch wer die Ausbildung abbricht und mindestens aber 12 Monate in Ausbildung war, hat dann Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Ausbildungssuchende können auch Geld für entstandene Kosten bei den Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz beantragen. Hierzu gehören Bewerbungskosten für das Erstellen und Versenden von Bewerbungsunterlagen ebenso wie die Reisekosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Höchstens jedoch 260 Euro pro Jahr. Für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen können, zahlt das Jobcenter unter Umständen einen Zuschuss. Für junge Leute, die noch bei ihren Eltern wohnen, ist Voraussetzung für die Berufsausbildungsbeihilfe eine Fahrtzeit von mindestens einer Stunde zwischen Elternhaus und Ausbildungsort. Auszubildende über 18 Jahren oder mit eigener Familie können auch dann Anspruch auf die Beihilfe haben, wenn die Wegstrecke kürzer ist.
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