Bürgergeld und Schwangerschaft
Schwangere Frauen erhalten Zuschüsse zum
Bürgergeld.
Wer schwanger ist, darf sich auch eine eigene
Wohnung nehmen und kann vom Jobcenter nicht
gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu
wohnen.
Handelt es sich dabei um eine Wohnung mit einer
angemessenen Miete, muss das Jobcenter auch
die Kosten dafür übernehmen.
Eine Schwangerschaft ist ein Grund für einen
Umzug.
Ob es der Auszug bei den Eltern ist oder der
Einzug in eine größere Wohnung.
Auch die Umzugskosten müssen dann vom
Jobcenter übernommen werden, wenn diese vor
dem Umzug beantragt werden.
Wenn Eltern aber ein Haus haben und es darin
eine abgeschlossene Wohneinheit gibt, welche die
schwangere Tochter nutzen könnte, wird vom
Jobcenter geprüft, ob eine Auszug trotzdem
notwendig ist und somit bezahlt wird.
Allerdings wird nachgefragt, ob nicht noch
Kleidung vorhanden ist, wenn es sich nicht um
das erste Kind handelt.
12 - 8 Wochen vor dem Geburtstermin steht
Schwangeren eine Erstausstattung für das Baby
zu.
Benötigt eine Hilfebedürftige
Schwangerschaftsbekleidung in Größen, die nicht
handelsüblich sind, besteht Anspruch auf Zahlung
eines zusätzlichen Betrages als Darlehen.
Das Jobcenter kann verlangen, dass die
Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest oder
eine Hebamme bestätigt wird.
Übernimmt die Mutter nach der Geburt die
Pflege und Erziehung alleine, hat sie zudem
einen Anspruch auf den Mehrbedarf für
Alleinerziehende.
Mehrbedarf und Schwangerschaftsbedarfe für
Auszubildende
Auszubildende können gem. § 27 Abs. 2 SGB II
den Mehrbedarfen und auch Erstausstattungen
für Bekleidung und Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt erhalten.
Schwangere Bürgergeld/ Empfängerinnen
erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche
Kosten für einen Mehrbedarf in Höhe von 17 %
der Regelleistung. Die Zahlung beginnt mit dem
Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und
endet mit dem Tag der Geburt.
Mit der Gewährung des Mehrbedarfs werden
erhöhte Aufwendungen abgegolten, die
typischerweise mit der Schwangerschaft
verbunden sind.
Dieser Mehrbedarf muss aber beantragt
werden. Gegebenfalls wird die Vorlage des
Mutterpasses verlangt.
Genauso kann Schwangerschaftsbekleidung
beantragt werden.
Üblicherweise wird gebraucht:
1 Mantel/Jacke
1 Umstandskleid
1 Freizeit-/Jogginganzug
2 Umstandshosen
2 Umstandsblusen
2 Pullover
* 1 Paar Schuhe
* 2 Unterhemden
* 7 Schlüpfer
* 1 Umstandsmieder
* 2 Umstandsbüstenhalter
* 2 Still-Büstenhalter
* 2 Umstandsstrumpfhosen
* 4 Nachthemden
* 1 Bademantel/Morgenrock
* 1 Umstandsbadeanzug
Reinigungsbedarf
Es wird aber u.U. auch geprüft, ob der
Kindesvater zahlungsfähig ist. Denn dieser ist
vorrangig verpflichtet für diese Hilfen
aufzukommen. Schwangerschaftsbekleidung wird
nicht rückwirkend bewilligt.
Was auch nachvollziehbar ist.
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