Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt
verwertbaren Vermögensgegenstände, z.B.:
Bargeld und Bankguthaben, Aktien,
Bausparverträge, Schenkungen innerhalb der
vergangenen 10 Jahre Lebensversicherungen
(wenn der Rückkaufwert mehr als 10% unter der
Summe der eingezahlten Beiträge liegt) Immobilien,
Schmuck, Autos.
Nicht als Vermögen gelten: Angemessener Hausrat;
eigenes Auto für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, selbst
genutztes Haus/Grundstück von angemessener
Größe oder einer entsprechenden
Eigentumswohnung.
Es gelten auch Freibeträge für einen
Zuverdienst zu Hartz 4.
Muss eine kleine Wohnung oder ein Eigenheim
verkauft werden?
Nicht verwertbares Vermögen eines Hartz IV 4
ALG II Empfängers sind:
- das angesparte Vermögen der "Riester Rente,
- angespartes Schmerzensgeld,
- eine private Alterssicherung bei ehemaliger
Selbständigkeit,
- ein angemessenes Auto pro Mitglied einer
- Bedarfsgemeinschaft bis 7.500 EURO,
- ein angemessener Hausrat, Vermögen für eine
Altersversorgung,
- Eigentum welches man selber nutzt (120m² für
eine Eigentumswohnung und 130m² für ein
Eigenheim),
- was zur Beschaffung und Erhalt eines
angemessenen Hausgrundstücks für behinderte
oder pflegebedürftige
Personen benötigt wird und wenn durch Verkauf
mit einemVerlust von mehr als 10% zu rechnen ist.
Eine angemessene Immobilie ist erlaubt, wenn
sie selbst genutzt wird.
Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120
Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei
rund 130 Quadratmeter.
Sachen und Rechte, deren Verwertung
unwirtschaftlich sind, ist der erwerbsfähige
Hilfsbedürftige oder sein Partner nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig, ist auch Vermögen nicht
anzurechnen, das für eine angemessene
Altersversorgung bestimmt ist.
Das Vermögen ist nach dem Verkehrswert zum
Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen.
Für die Angemessenheit ist die aktuelle
Lebenssituation zu berücksichtigen.
Ziehen die Kinder von Hartz-IV-Familien aus, kann
das Eigenheim als verwertbares Vermögen
eingestuft werden. Die Folge: die Familie muss
ausziehen und das Haus verkauft werden.
Hilfebedürftige hat einen Freibetrag von
pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für
notwendige Anschaffungen vorgesehen.
Freibeträge für Erwerbstätige:
Der Grundfreibetrag von 100 EUR bleibt gem. §
11b Abs. 3 SGB II bestehen.
20 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 100
Euro und 800 Euro (= maximal 140 Euro)
plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 800
und 1.200 Euro (= maximal 40 Euro)
mit minderjährigem Kind liegt die Grenze bei 1.500
Euro
Ferien- Jobs für Schüler/innen die das 25.
Lebensalter nicht vollendet haben sind nicht
bedarfsmindernd anzurechnen wenn, das
Einkommen den Betrag von 1.200 EURO pro
Kalenderjahr nicht überschreitet das Einkommen
in den Schulferien und innerhalb von höchstens 4
Wochen pro Kalenderjahr erzielt wird.
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