Es gibt verschiedene Gemeinschaften:
Familiengemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften
mit Verwandten und Verschwägerten, Eheähnliche
Gemeinschaft, Wohngemeinschaften.
Bedarfsgemeinschaft.
Die Höhe der Leistungen von Hartz 4 richtet sich
nach den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft
erwerbsfähiger Personen.
Das Vermögen aller Haushaltsangehöriger einer
Wohnung oder Wohngemeinschaft wird
berücksichtigt.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:
die Erwerbsfähigen, der Partner des
Erwerbsfähigen, der nicht dauernd getrennt
lebende Ehepartner, der "eheähnliche" Partner, der
nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, die
dem Haushalt angehörenden minderjährigen,
unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder
seines Partners, soweit deren eigenes Einkommen
und Vermögen nicht die Leistungen ihres
Lebensunterhalts abdeckt, Jugendliche bis zum 25.
Lebensjahr.
Liegt eine Bedarfsgemeinschaft erhält vor,
erhält jeder aus dieser Gemeinschaft einen
geringeren Regelsatz.
Es sollte im Antrag auf Hartz 4 als nicht
Lebenspartner eingetragen werden, wenn es sich
nur im einen Mitbewohner handelt.
Wichtig ist, dass man kein gemeinsames Konto
hat.
Bedarfsgemeinschaft aus Zeit
Ein Empfänger von Hartz 4 kann zusätzlich Geld
für sein Kind erhalten, wenn sich das Kind aus
Umgangszwecken mehr als 12 Stunden pro Tag
bei ihm aufhält. Das kann der Fall sein, wenn
bspw. ein Vater sein Kind über das Wochenende
bei sich zu Besuch hat und das Kind aber seinen
gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat. Für
jeden dieser Tage steht ihm dann ein Dreißigstel
des Regelsatzes vom Kind zu. Vorausgesetzt, die
Mutter ist ebenfalls Hartz 4 Empfängerin und
erhält für das Kind Sozialgeld.
Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und
sich das Kind gelegentlich bei dem anderen
Elternteil aufhält, weil dieser sein Umgangsrecht
ausübt, dann kann dieser Elternteil für jeden Tag,
an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei
ihm aufhält, auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des
Regelsatzes von Hartz 4 erhalten.. Ä.a
Bundessozialgericht
§ 7 Abs. 3a SGB II
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
oder
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen
des anderen zu verfügen.
Um eine uneheliche Lebensgemeinschaft als
Bedarfsgemeinschaft anzusehen, müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss eine Wohngemeinschaft bestehen, die
Personen müssen zusammenleben. Es muss
zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft
vorliegen, d.h. sie müssen sich Einnahmen und
Ausgaben teilen. Sie müssen füreinander auch
mit dem Einkommen oder Vermögen einstehen
und ihren Lebensunterhalt sichern wollen. Diese
Gemeinschaft muss auf Dauer angelegt sein und
mindestens etwa ein Jahr bestehen.
Ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt muss
der Antragsteller beweisen
Zwischen Verwandten, Verschwägerten und
Partnern bei denen keine der oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine
Haushaltsgemeinschaft bestehen.
Das Jobcenter geht erst einmal automatisch von
einer gegenseitigen finanziellen Unterstützung
aus. Besteht aber tatsächlich keine Unterstützung
und werden beispielsweise gemeinsame Einkäufe
abgerechnet, so muss der Antragsteller
nachweisen, dass keine Haushaltsgemeinschaft
mit finanzieller Unterstützung vorliegt.
Auch Hausbesuche vom Jobcenter reichen nicht
aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu vermuten.
Egal was vorgefunden wird.
Darmstädter Richter sahen das Vorliegen
eines gemeinsamen Kontos nicht als
ausreichendes Indiz für das Bestehen einer
Bedarfsgemeinschaft an. In diesem Fall ging
es darum, dass das Konto nur von einer
Person genutzt werden konnte.
Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch nicht vor,
wenn man in einer gemeinsamen Wohnung
wohnt aber eine getrennte Haushaltsführung
vorliegt. Danach muss jeder für sich selbst
einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst
waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter
Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände)
vorhanden sein und jeder muss sein Leben im
wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen
gestalten.
“Beim Bezug von Hartz 4 kann das Einkommen
eines Ehepartners auch dann berücksichtigt
werden, wenn beide Eheleute bereits bei der
Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne
gemeinsame Wohnung zu führen, da in diesem
Fall von dem Bestehen einer
Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Bundessozialgericht.”
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