§ 7 Abs. 3a SGB II

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Um eine uneheliche Lebensgemeinschaft als

Bedarfsgemeinschaft anzusehen, müssen folgende

Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine Wohngemeinschaft bestehen, die Personen müssen zusammenleben. Es muss zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, d.h. sie müssen sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Sie müssen füreinander auch mit dem Einkommen oder Vermögen einstehen und ihren Lebensunterhalt sichern wollen. Diese Gemeinschaft muss auf Dauer angelegt sein und mindestens etwa ein Jahr bestehen.

Ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt muss der Antragsteller

beweisen

Zwischen Verwandten, Verschwägerten und Partnern bei denen keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Das Jobcenter geht erst einmal automatisch von einer gegenseitigen finanziellen Unterstützung aus. Besteht aber tatsächlich keine Unterstützung und werden beispielsweise gemeinsame Einkäufe abgerechnet, so muss der Antragsteller nachweisen, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit finanzieller Unterstützung vorliegt. Auch Hausbesuche vom Jobcenter reichen nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu vermuten. Egal was vorgefunden wird. Darmstädter Richter sahen das Vorliegen eines gemeinsamen Kontos nicht als ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft an. In diesem Fall ging es darum, dass das Konto nur von einer Person genutzt werden konnte. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch nicht vor, wenn man in einer gemeinsamen Wohnung wohnt aber eine getrennte Haushaltsführung vorliegt. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten. Beim Bezug von Bürgergeld kann das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne gemeinsame Wohnung zu führen, da in diesem Fall von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

Es gibt verschiedene Gemeinschaften:

Familiengemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten, Eheähnliche Gemeinschaft, Wohngemeinschaften.

Bedarfsgemeinschaft.

Die Höhe der Leistungen von Bürgergeld richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähiger Personen. Das Vermögen aller Haushaltsangehöriger einer Wohnung oder Wohngemeinschaft wird berücksichtigt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

die Erwerbsfähigen, der Partner des Erwerbsfähigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, der "eheähnliche" Partner, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners, soweit deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht die Leistungen ihres Lebensunterhalts abdeckt, Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr.

Liegt eine Bedarfsgemeinschaft erhält vor, erhält jeder aus dieser

Gemeinschaft einen geringeren Regelsatz.

Es sollte im Antrag auf Bürgergeld als nicht Lebenspartner eingetragen werden, wenn es sich nur im einen Mitbewohner handelt. Wichtig ist, dass man kein gemeinsames Konto hat.

Bedarfsgemeinschaft aus Zeit

Ein Empfänger von Bürgergeld kann zusätzlich Geld für sein Kind erhalten, wenn sich das Kind aus Umgangszwecken mehr als 12 Stunden pro Tag bei ihm aufhält. Das kann der Fall sein, wenn bspw. ein Vater sein Kind über das Wochenende bei sich zu Besuch hat und das Kind aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat. Für jeden dieser Tage steht ihm dann ein Dreißigstel des Regelsatzes vom Kind zu. Vorausgesetzt, die Mutter ist ebenfalls Bürgergeld/ Empfängerin und erhält für das Kind Sozialgeld.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich das Kind gelegentlich bei dem anderen Elternteil aufhält, weil dieser sein Umgangsrecht ausübt, dann kann dieser Elternteil für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei ihm aufhält, auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des Regelsatzes von Bürgergeld erhalten.
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Es gibt verschiedene Gemeinschaften:

Familiengemeinschaften, Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten, Eheähnliche Gemeinschaft, Wohngemeinschaften.

Bedarfsgemeinschaft.

Die Höhe der Leistungen von Bürgergeld richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähiger Personen. Das Vermögen aller Haushaltsangehöriger einer Wohnung oder Wohngemeinschaft wird berücksichtigt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

die Erwerbsfähigen, der Partner des Erwerbsfähigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner, der "eheähnliche" Partner, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des Erwerbsfähigen oder seines Partners, soweit deren eigenes Einkommen und Vermögen nicht die Leistungen ihres Lebensunterhalts abdeckt, Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr.

Liegt eine Bedarfsgemeinschaft erhält vor,

erhält jeder aus dieser Gemeinschaft einen

geringeren Regelsatz.

Es sollte im Antrag auf Bürgergeld als nicht Lebenspartner eingetragen werden, wenn es sich nur im einen Mitbewohner handelt. Wichtig ist, dass man kein gemeinsames Konto hat.

Bedarfsgemeinschaft aus Zeit

Ein Empfänger von Hartz 4 kann zusätzlich Geld für sein Kind erhalten, wenn sich das Kind aus Umgangszwecken mehr als 12 Stunden pro Tag bei ihm aufhält. Das kann der Fall sein, wenn bspw. ein Vater sein Kind über das Wochenende bei sich zu Besuch hat und das Kind aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat. Für jeden dieser Tage steht ihm dann ein Dreißigstel des Regelsatzes vom Kind zu. Vorausgesetzt, die Mutter ist ebenfalls Bürgergeld/ Empfängerin und erhält für das Kind Sozialgeld.

Temporäre Bedarfsgemeinschaft

Wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben und sich das Kind gelegentlich bei dem anderen Elternteil aufhält, weil dieser sein Umgangsrecht ausübt, dann kann dieser Elternteil für jeden Tag, an dem sich das Kind mehr als 12 Stunden bei ihm aufhält, auf Antrag anteilig pro Tag 1/30 des Regelsatzes von Bürgergeld erhalten.

§ 7 Abs. 3a SGB II

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Um eine uneheliche Lebensgemeinschaft als

Bedarfsgemeinschaft anzusehen, müssen

folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss eine Wohngemeinschaft bestehen, die Personen müssen zusammenleben. Es muss zwischen ihnen eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, d.h. sie müssen sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Sie müssen füreinander auch mit dem Einkommen oder Vermögen einstehen und ihren Lebensunterhalt sichern wollen. Diese Gemeinschaft muss auf Dauer angelegt sein und mindestens etwa ein Jahr bestehen.

Ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt muss

der Antragsteller beweisen

Zwischen Verwandten, Verschwägerten und Partnern bei denen keine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Haushaltsgemeinschaft bestehen. Das Jobcenter geht erst einmal automatisch von einer gegenseitigen finanziellen Unterstützung aus. Besteht aber tatsächlich keine Unterstützung und werden beispielsweise gemeinsame Einkäufe abgerechnet, so muss der Antragsteller nachweisen, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit finanzieller Unterstützung vorliegt. Auch Hausbesuche vom Jobcenter reichen nicht aus, um eine Bedarfsgemeinschaft zu vermuten. Egal was vorgefunden wird. Darmstädter Richter sahen das Vorliegen eines gemeinsamen Kontos nicht als ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft an. In diesem Fall ging es darum, dass das Konto nur von einer Person genutzt werden konnte. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt auch nicht vor, wenn man in einer gemeinsamen Wohnung wohnt aber eine getrennte Haushaltsführung vorliegt. Danach muss jeder für sich selbst einkaufen und kochen, seine Wäsche selbst waschen, es darf kein gemeinsam angeschaffter Hausrat (Möbel und Haushaltsgegenstände) vorhanden sein und jeder muss sein Leben im wesentlichen ohne Rücksicht auf den anderen gestalten. Beim Bezug von Bürgergeld kann das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne gemeinsame Wohnung zu führen, da in diesem Fall von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
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