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Wohnt ein Hilfebedürftiger mit einem Partner
zusammen, kann das Jobcenter darin eine
"eheähnliche Gemeinschaft" sehen und das wie
eine Familiengemeinschaft behandeln, also den
gemeinsamen Bedarf (Bedarfsgemeinschaft bei
Hartz 4) feststellen und darauf gemeinsames
Einkommen anrechnen.
Voraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft
ist, dass eine Frau und ein Mann eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft bilden, also wie ein
Ehepaar wirtschaften.
Das kann in Ausnahmefällen sogar der Fall sein,
wenn man in getrennten Wohnungen lebt.
Es muss sich um eine "Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft" handeln.
Sobald das Jobcenter eine "Eheähnliche
Gemeinschaft" festgestellt hat, kann es sein, dass
ein Bedürftiger nicht mehr den Regelsatz als
Haushaltsvorstand, sondern nur noch als
Haushaltsangehöriger bekommt.
Einkommen und Vermögen des Partners eines
werden, wenn das Paar mindestens ein Jahr
lang zusammenlebt.
Dabei handelt es sich nicht um eine starre
Zeitgrenze. Keinesfalls darf aber von einer
funktionierenden nichtehelichen
Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, wenn
das Paar erst eine gemeinsame Wohnung "auf
Probe" hat.
Dann kann noch nicht von einer "Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft" geredet werden.
(Landessozialgericht Hamburg)
Eine Liebesbeziehung zu einem Partner mit
ausreichendem Einkommen reicht für die Kürzung
von Hartz 4 nicht aus. Sozialgericht Düsseldorf
Gesetzliche Voraussetzung für die Verweigerung
sei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Eine
kurzfristige Liebesbeziehung sei damit nicht
vergleichbar und es besteht in der Regel auch
nicht die Absicht den anderen finanziell zu
unterstützen.
Haushaltsvorstand ist, wer die Hauptkosten trägt.
Also die Kosten für Strom, Telefon und sonstige
Kosten, die jeden Monat entstehen.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften
Eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaft wird dann vermutet, wenn die
Partner seit mindestens einem Jahr
zusammenleben, über Einkommen und Vermögen
(Hartz 4 Freibeträge und Vermögen) des anderen
Partners verfügen können, gemeinsame Kinder
haben oder gemeinsam Kinder versorgen.
Die Betroffenen können diese Vermutung
widerlegen. Es reicht aber nicht die Aussage allein
aus, dass es eben nicht so ist. Hier muss notfalls
ein Mitarbeiter vom Jobcenter in die Wohnung
gelassen werden oder es müssen auch
Kontoauszüge oder ähnliches als Beweis vorgelegt
werden.
Nach drei Jahren gilt eine Lebensgemeinschaft als
eheähnlich. Ein erwerbsfähiger Hartz-Empfänger
hat keinen Anspruch auf die Leistungen des
Jobcenters, wenn ein Lebenspartner leistungsfähig
ist.
Wer mit einem Bedürftigen in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, muss
jedoch nicht sofort für ihn aufkommen.
Das Gericht geht erst nach einem Zusammenleben
von mindestens drei Jahren von einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus.
(Landessozialgericht NRW)
Eheähnliche Gemeinschaft erst bei mindestens
einjähriger Partnerschaft
Urteile:
Erst wenn eine eheähnliche Gemeinschaft
mindestens ein Jahr besteht, handelt es sich um
eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
im Sinne der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung – abgesehen von besonderen
Umständen wie etwa der Sorge um gemeinsame
Kinder. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt,
können nach § 9 Abs. 2 Satz 1 (SGB II) im Sinne
der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung der
Sozialleistungen das Einkommen und Vermögen
des Partners geltend gemacht werden.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg)
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