Wird dieser Antrag vom Gericht genehmigt, erhält der Betroffene

bis zur endgültigen Klärung Geldleistungen als Abschlag.

So können anstehende Zahlungen wie Miete termingerecht geleistet werden. Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn das Jobcenter nicht tätig wird oder nur sehr langsam auf Anträge und die Bearbeitung von anderen Leistungen reagiert. Der Leistungsträger ist dann verpflichtet, Anträge schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu zwei Jahren dauern kann, besteht auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG zu beantragen. Wenn ein Widerspruch nicht inner halb von 3 Monaten bearbeitet wurde, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zulässig. Die Klage ist auch möglich, wenn ein Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von 6 Monaten bearbeitet ist. Vor dieser Klage ist aber eine Mahnung mit Fristsetzung (1-2 Wochen) angebracht, da ansonsten die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird.

In aller Regel wird der Bescheid nach Einreichung der

Untätigkeitsklage schnell erlassen.

Auch hat das JobCenter regelmäßig die Kosten der Klage inklusive der Beauftragung eines Anwalts zu tragen, da es den Bescheid zu spät erlassen hat. Es empfiehlt sich, das JobCenter schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Anwalt mit der Untätigkeitsklage beauftragt wird, wenn der Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erlassen wird.

Untätigkeitsklage an das Jobcenter

Wer wegen langer Bearbeitungszeiten beim Jobcenter nicht auf einen Bescheid warten kann, da z.B. kein Geld mehr für die laufenden Kosten vorhanden ist, kann beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Wer also einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann diesen Antrag auf Rechtsschutz stellen. Gleichzeitung muss er aber seinen Widerspruch dem Jobcenter übermittelt haben. Hat das Jobcenter bspw. die Leistungen gekürzt und deswegen wurde Widerspruch erhoben, muss mit der Klage auf Rechtsschutz bis zur Bearbeitung des Widerspruchs, die Leistung wie bisher gezahlt werden. Die Klage auf einstweiligen Rechtsschutz kann also meistens dann eingereicht werden, wenn Leistungen zu unrecht gekürzt oder gestrichen wurden und weil auf die Bearbeitung des Widerspruchs nicht gewartet werden kann, weil durch die Leistungskürzung oder Streichung des Lebensunterhalt gefährdet ist.

Die Untätigkeitsklage existiert nur in den drei

Verwaltungsprozessordnungen.

Sie eröffnet den Rechtsweg vor die Gerichte, obwohl das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wenn die Verwaltung über einen Widerspruch oder Einspruch ohne hinreichenden Grund in angemessener Frist nicht entscheidet. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern.
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Wer wegen langer Bearbeitungszeiten beim Jobcenter nicht auf einen Bescheid warten kann, da z.B. kein Geld mehr für die laufenden Kosten vorhanden ist, kann beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Wer also einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, kann diesen Antrag auf Rechtsschutz stellen. Gleichzeitung muss er aber seinen Widerspruch dem Jobcenter übermittelt haben. Hat das Jobcenter bspw. die Leistungen gekürzt und deswegen wurde Widerspruch erhoben, muss mit der Klage auf Rechtsschutz bis zur Bearbeitung des Widerspruchs, die Leistung wie bisher gezahlt werden. Die Klage auf einstweiligen Rechtsschutz kann also meistens dann eingereicht werden, wenn Leistungen zu unrecht gekürzt oder gestrichen wurden und weil auf die Bearbeitung des Widerspruchs nicht gewartet werden kann, weil durch die Leistungskürzung oder Streichung des Lebensunterhalt gefährdet ist.

Wird dieser Antrag vom Gericht genehmigt,

erhält der Betroffene bis zur endgültigen

Klärung Geldleistungen als Abschlag.

So können anstehende Zahlungen wie Miete termingerecht geleistet werden. Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn das Jobcenter nicht tätig wird oder nur sehr langsam auf Anträge und die Bearbeitung von anderen Leistungen reagiert. Der Leistungsträger ist dann verpflichtet, Anträge schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten. Da ein Sozialgerichtsverfahren aber bis zu zwei Jahren dauern kann, besteht auch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG zu beantragen. Wenn ein Widerspruch nicht inner halb von 3 Monaten bearbeitet wurde, ist eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht zulässig. Die Klage ist auch möglich, wenn ein Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von 6 Monaten bearbeitet ist. Vor dieser Klage ist aber eine Mahnung mit Fristsetzung (1-2 Wochen) angebracht, da ansonsten die Klage wahrscheinlich abgewiesen wird.

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Einreichung der Untätigkeitsklage schnell

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