Ist unklar, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur
Unterstützung eines Hartz 4 Empfängers ein
Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht
das zu Lasten des Hartz IV Empfängers.
Die Zahlung ist dann als Einkommen
leistungsmindernd auf den Hartz IV Anspruch
anzurechnen. Sozialgericht Berlin.
Der Hartz 4 Empfänger müsste ein
Darlehensvertrag vorlegen können, mit welchen
er nachweisen kann, dass es kein
Geldgeschenk ist.
Wenn Verwandte Hartz-IV -Empfängern zur Tilgung
ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt das
zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II.
Hartz 4 wird dann um den geschenkten Betrag
gekürzt.
Denn sobald die Schenkung dem Arbeitslosen nach
Erstellung des Hartz-IV-Bescheides zufließt, muss
es als Einkommen mindernd auf die Leistung
angerechnet werden. Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel.
Früher wurden Geldgeschenke von über 50
Euro bei Hartz 4 angerechnet. Das hat sich
geändert. Heute ist Voraussetzung, dass die
Geschenke sich im durchschnittlichen
Rahmen bewegen.
„Angemessene“ Geschenke sind erlaubt.
Geschenke spielen für das Jobcenter nur dann
eine Rolle, wenn sie die Lage des Beschenkten
„so günstig beeinflussen“, dass daneben die
Zahlung von Hartz IV nicht gerechtfertigt wäre.
Es sind die „allgemein üblichen Zuwendungen von
Verwandten an minderjährige Kinder“ erlaubt. Das
gilt für Geld- oder Sachgeschenke zu
Weihnachten oder zum Geburtstag und kleinere
Taschengelder.
Ebenso sind Geldgeschenke bis zur Höhe von
3100 Euro zur Jugendweihe, Konfirmation,
Kommunion oder ähnlichen religiösen Festen
erlaubt. Kinder von Hartz-IV-Empfängern dürfen
maximal 3100 Euro geschenkt bekommen.
Erhalten Kinder zu Weihnachten oder an
Geburtstagen kleinere Geschenke, so
müssen diese nicht angegeben werden.
Größere Geldgeschenke müssen für eine
außergewöhnliche Aufwendung benutzt werden.
(Konfirmation, Jugendweihe usw). Monatliche
Taschengelder in Höhe von bis zu zehn Euro für
die Kinder sind anrechnungsfrei. Bei Kindern bzw.
Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr sind
regelmäßige monatliche Zuwendungen bis zu 30
Euro gestattet.
Trinkgeld
Wenn Aufstocker auf ihrer Arbeitsstelle Trinkgeld
erhalten, werden diese als Einkommen auf Hartz
4 angerechnet. Das Gericht wertete die
Trinkgeldzahlungen als zusätzliche Vergütung.
Somit wurden Hartz 4 Leistungen einer
Aufstockerin um den Trinkgeldbetrag gekürzt.
Sozialgericht Landshut/ 2017
Allerdings haben andere Sozialgerichte schon
gegenteilige Entscheidungen getroffen und sahen
die Trinkgelder nicht als Einkommen, da es sich
um freiwillige Zahlungen handelt.
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