Früher wurden Geldgeschenke von über 50 Euro angerechnet. Das hat sich geändert. Heute ist Voraussetzung, dass die Geschenke sich im durchschnittlichen Rahmen bewegen. „Angemessene“ Geschenke sind erlaubt. Geschenke spielen für das Jobcenter nur dann eine Rolle, wenn sie die Lage des Beschenkten „so günstig beeinflussen“, dass daneben die Zahlung Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre. Es sind die „allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder“ erlaubt. Das gilt für Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag und kleinere Taschengelder. Ebenso sind Geldgeschenke bis zur Höhe von 3100 Euro zur Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion oder ähnlichen religiösen Festen erlaubt. Kinder von Bürgergeld-Empfängern dürfen maximal 3100 Euro geschenkt bekommen.

Erhalten Kinder zu Weihnachten oder an Geburtstagen

kleinere Geschenke, so müssen diese nicht angegeben

werden.

Größere Geldgeschenke müssen für eine außergewöhnliche Aufwendung benutzt werden. (Konfirmation, Jugendweihe usw). Monatliche Taschengelder in Höhe von bis zu zehn Euro für die Kinder sind anrechnungsfrei. Bei Kindern bzw. Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr sind regelmäßige monatliche Zuwendungen bis zu 30 Euro gestattet.

Bürgergeld und Geschenke

Ist unklar, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Bürgergeld- Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht das zu Lasten des Bürgergeld/ Empfängers. Die Zahlung ist dann als Einkommen leistungsmindernd auf den Bürgergeld-Anspruch anzurechnen. Sozialgericht Berlin.

Der Bürgergeld-Empfänger müsste ein Darlehensvertrag vorlegen

können, mit welchen er nachweisen kann, dass es kein

Geldgeschenk ist.

Wenn Verwandte Bürgergeld-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt das zu einer Kürzung des Geldes. Das Bürgergeld wird dann um den geschenkten Betrag gekürzt. Denn sobald die Schenkung dem Arbeitslosen nach Erstellung des Bürgergeöd-Bescheides zufließt, muss es als Einkommen mindernd auf die Leistung angerechnet werden. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Trinkgeld

Wenn Aufstocker auf ihrer Arbeitsstelle Trinkgeld erhalten, werden diese als Einkommen auf Bürgergeld angerechnet. Das Gericht wertete die Trinkgeldzahlungen als zusätzliche Vergütung. Somit wurden Bürgergeld/ Leistungen einer Aufstockerin um den Trinkgeldbetrag gekürzt. Allerdings haben andere Sozialgerichte schon gegenteilige Entscheidungen getroffen und sahen die Trinkgelder nicht als Einkommen, da es sich um freiwillige Zahlungen handelt.
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Bürgergeld und Geschenke

Ist unklar, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur Unterstützung eines Bürgergeld- Empfängers ein Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht das zu Lasten des Bürgergeld/ Empfängers. Die Zahlung ist dann als Einkommen leistungsmindernd auf den Bürgergeld-Anspruch anzurechnen. Sozialgericht Berlin.

Der Bürgergeld-Empfänger müsste ein

Darlehensvertrag vorlegen können, mit welchen

er nachweisen kann, dass es kein

Geldgeschenk ist.

Wenn Verwandte Bürgergeld-Empfängern zur Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken, führt das zu einer Kürzung des Geldes. Das Bürgergeld wird dann um den geschenkten Betrag gekürzt. Denn sobald die Schenkung dem Arbeitslosen nach Erstellung des Bürgergeöd-Bescheides zufließt, muss es als Einkommen mindernd auf die Leistung angerechnet werden. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Früher wurden Geldgeschenke von über 50 Euro angerechnet. Das hat sich geändert. Heute ist Voraussetzung, dass die Geschenke sich im durchschnittlichen Rahmen bewegen. „Angemessene“ Geschenke sind erlaubt. Geschenke spielen für das Jobcenter nur dann eine Rolle, wenn sie die Lage des Beschenkten „so günstig beeinflussen“, dass daneben die Zahlung Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre. Es sind die „allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder“ erlaubt. Das gilt für Geld- oder Sachgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag und kleinere Taschengelder. Ebenso sind Geldgeschenke bis zur Höhe von 3100 Euro zur Jugendweihe, Konfirmation, Kommunion oder ähnlichen religiösen Festen erlaubt. Kinder von Bürgergeld-Empfängern dürfen maximal 3100 Euro geschenkt bekommen.

Erhalten Kinder zu Weihnachten oder an

Geburtstagen kleinere Geschenke, so

müssen diese nicht angegeben werden.

Größere Geldgeschenke müssen für eine außergewöhnliche Aufwendung benutzt werden. (Konfirmation, Jugendweihe usw). Monatliche Taschengelder in Höhe von bis zu zehn Euro für die Kinder sind anrechnungsfrei. Bei Kindern bzw. Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr sind regelmäßige monatliche Zuwendungen bis zu 30 Euro gestattet.

Trinkgeld

Wenn Aufstocker auf ihrer Arbeitsstelle Trinkgeld erhalten, werden diese als Einkommen auf Hartz 4 angerechnet. Das Gericht wertete die Trinkgeldzahlungen als zusätzliche Vergütung. Somit wurden Hartz 4 Leistungen einer Aufstockerin um den Trinkgeldbetrag gekürzt. Sozialgericht Landshut/ 2017 Allerdings haben andere Sozialgerichte schon gegenteilige Entscheidungen getroffen und sahen die Trinkgelder nicht als Einkommen, da es sich um freiwillige Zahlungen handelt.
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