Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung
an das Alg II ist rechtswidrig.
Demnach ist weder die Anpassung des
Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage
noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer
stationären Einrichtung als Einkommen
erlaubt.
Zwar kann man davon ausgehen, dass ein
Hartz 4 Empfänger im Krankenhaus weniger
Geld ausgibt, um sich zu Hause etwas in den
Kühlschrank zu legen aber dafür fallen auch
andere Kosten an.
Im Krankenhaus benötigt man eventuell auch
Zusatznahrung, die von der Klinik nicht
ausgegeben wird.
Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd,
Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine
Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich
vertretbar.
Auch wer stationär im Krankenhaus ist,
dem darf das Jobcenter nicht das ALG 2
kürzen. (Bundessozialgericht Kassel).
Keine pauschalen Kürzungen bei
Hartz 4 Empfängern, die sich im
Krankenhaus befinden.
Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch
dürfen diese nicht pauschal vorgenommen
werden.
Begründet wird es damit, dass nicht
nachgewiesen werden kann, dass durch einen
Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder
weniger Ausgaben anfallen. Es werden zwar
Kosten für Ernährung gespart, dafür fallen aber
andere Kosten an. Das können bspw. Kosten
für einen Schlafanzug, Hausschuhe oder einen
Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten
und Geld für die Nutzung eines Fernsehers.
Sozialgericht Detmold
Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus
angespart werden kann, könnte der Regelsatz
eventuell gekürzt werden.
Hartz 4 Empfänger müssen bis zu 98,16 pro
Jahr Zuzahlungen für das Krankenhaus aus
ihrem Regelsatz bestreiten. Was darüber
hinausgeht, übernimmt das Jobcenter. Das gilt
auch für Rezepte, häusliche Pflege, Hilfsmittel
oder eine Kur.
Die Zuzahlungsbefreiung muss beim Jobcenter
beantragt werden. Die Krankenkasse gibt
freiwillig keine Hinweise.
Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und
auch die Vollverpflegung darf nicht berechnet
werden. Früher hatte das Jobcenter/ Sozialamt
aber so gehandhabt. Wem das allerdings
passiert ist und jetzt erst davon erfährt, kann
gekürztes ALG 2 nicht mehr zurückfordern.
Denn die Verjährungsfrist beträgt nur 4 Jahre.
Auch die Miete wird bei einem
Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt. Denn
die Miete ist ja auch weiterhin fällig. Und das
Jobcenter ist auch dafür da, Obdachlosigkeit
zu vermeiden und nicht zu fördern. Und das
wäre der Fall, wenn die Miete nicht gezahlt
werden kann und die Wohnungskündigung
kommt.
Das gleiche gilt auch bei Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur
weil die Person, die Anspruch auf die
Grundsicherung hat, krank ist und längere Zeit
stationär in einer Klinik behandelt werden
muss. Sozialgerichtes Detmold
Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im
Krankenhaus verbringen muss, sollte auch
Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem
Aufenthalt im Krankenhaus der länger dauert,
steht dann Sozialgeld zu und nicht mehr ALG
2.
Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Hartz 4 trotz Aufenthalt
im Krankenhaus???
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