Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und auch die Vollverpflegung darf nicht berechnet werden. Früher hatte das Jobcenter/ Sozialamt aber so gehandhabt. Wem das allerdings passiert ist und jetzt erst davon erfährt, kann gekürztes ALG 2 nicht mehr zurückfordern. Denn die Verjährungsfrist beträgt nur 4 Jahre. Auch die Miete wird bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt. Denn die Miete ist ja auch weiterhin fällig. Und das Jobcenter ist auch dafür da, Obdachlosigkeit zu vermeiden und nicht zu fördern. Und das wäre der Fall, wenn die Miete nicht gezahlt werden kann und die Wohnungskündigung kommt.

Das gleiche gilt auch bei Sozialhilfe:

Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur weil die Person, die Anspruch auf die Grundsicherung hat, krank ist und längere Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden muss. Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im Krankenhaus verbringen muss, sollte auch Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem Aufenthalt im Krankenhaus der länger dauert, steht dann Sozialgeld zu und nicht mehr Bürgergeld. Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Bürgergeld -stationär im Krankenhaus?

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung an Bürgergeld ist rechtswidrig. Demnach ist weder die Anpassung des Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt. Zwar kann man davon ausgehen, dass ein Bürgergeld/ Empfänger im Krankenhaus weniger Geld ausgibt, um sich zu Hause etwas in den Kühlschrank zu legen aber dafür fallen auch andere Kosten an. Im Krankenhaus benötigt man eventuell auch Zusatznahrung, die von der Klinik nicht ausgegeben wird. Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd, Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich vertretbar.

Auch wer stationär im Krankenhaus ist, dem darf das Jobcenter nicht

das Bürgergeld kürzen.

Keine pauschalen Kürzungen bei Bürgergeld/

Empfängern, die sich im Krankenhaus befinden.

Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch dürfen diese nicht pauschal vorgenommen werden. Begründet wird es damit, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass durch einen Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder weniger Ausgaben anfallen. Es werden zwar Kosten für Ernährung gespart, dafür fallen aber andere Kosten an. Das können bspw. Kosten für einen Schlafanzug, Hausschuhe oder einen Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten und Geld für die Nutzung eines Fernsehers. Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus angespart werden kann, könnte der Regelsatz eventuell gekürzt werden.
Rechtsanwälte Büro Recht Gesetze Urteile Bild AMK Logo
RECHTSPORTAL
16,90 nur 8,30
USB Stick kostenlos
zum Aktionspreis
noch bis:
NEU
Bürgergeld- Rechner Widerspruch Ablehnung Hartz Musterschreiben Bürgergeld- Rechner Ratgeber Bürgergeld

Bürgergeld -stationär im

Krankenhaus?

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung an Bürgergeld ist rechtswidrig. Demnach ist weder die Anpassung des Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage noch die Anrechnung der Vollverpflegung einer stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt. Zwar kann man davon ausgehen, dass ein Bürgergeld/ Empfänger im Krankenhaus weniger Geld ausgibt, um sich zu Hause etwas in den Kühlschrank zu legen aber dafür fallen auch andere Kosten an. Im Krankenhaus benötigt man eventuell auch Zusatznahrung, die von der Klinik nicht ausgegeben wird. Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd, Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich vertretbar.

Auch wer stationär im Krankenhaus ist, dem

darf das Jobcenter nicht das Bürgergeld

kürzen.

Widerspruch Ablehnung Hartz Musterschreiben  neue Gesetze Bild oben AMK Logo
16,90 nur 8,30
USB Stick kostenlos
zum Aktionspreis
noch bis:
NEU
Bürgergeld- Rechner

Keine pauschalen Kürzungen bei Bürgergeld/

Empfängern, die sich im Krankenhaus

befinden.

Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch dürfen diese nicht pauschal vorgenommen werden. Begründet wird es damit, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass durch einen Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder weniger Ausgaben anfallen. Es werden zwar Kosten für Ernährung gespart, dafür fallen aber andere Kosten an. Das können bspw. Kosten für einen Schlafanzug, Hausschuhe oder einen Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten und Geld für die Nutzung eines Fernsehers. Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus angespart werden kann, könnte der Regelsatz eventuell gekürzt werden.
Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und auch die Vollverpflegung darf nicht berechnet werden. Früher hatte das Jobcenter/ Sozialamt aber so gehandhabt. Wem das allerdings passiert ist und jetzt erst davon erfährt, kann gekürztes ALG 2 nicht mehr zurückfordern. Denn die Verjährungsfrist beträgt nur 4 Jahre. Auch die Miete wird bei einem Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt. Denn die Miete ist ja auch weiterhin fällig. Und das Jobcenter ist auch dafür da, Obdachlosigkeit zu vermeiden und nicht zu fördern. Und das wäre der Fall, wenn die Miete nicht gezahlt werden kann und die Wohnungskündigung kommt.

Das gleiche gilt auch bei Sozialhilfe:

Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur weil die Person, die Anspruch auf die Grundsicherung hat, krank ist und längere Zeit stationär in einer Klinik behandelt werden muss. Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im Krankenhaus verbringen muss, sollte auch Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem Aufenthalt im Krankenhaus der länger dauert, steht dann Sozialgeld zu und nicht mehr Bürgergeld. Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Bürgergeld- Rechner Ratgeber Bürgergeld