Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung an
Bürgergeld ist rechtswidrig.
Demnach ist weder die Anpassung des
Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage noch
die Anrechnung der Vollverpflegung einer
stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt.
Zwar kann man davon ausgehen, dass ein
Bürgergeld/ Empfänger im Krankenhaus weniger
Geld ausgibt, um sich zu Hause etwas in den
Kühlschrank zu legen aber dafür fallen auch
andere Kosten an.
Im Krankenhaus benötigt man eventuell auch
Zusatznahrung, die von der Klinik nicht
ausgegeben wird.
Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd,
Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine
Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich
vertretbar.
Auch wer stationär im Krankenhaus ist, dem
darf das Jobcenter nicht das Bürgergeld
kürzen.
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Keine pauschalen Kürzungen bei Bürgergeld/
Empfängern, die sich im Krankenhaus
befinden.
Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch dürfen
diese nicht pauschal vorgenommen werden.
Begründet wird es damit, dass nicht nachgewiesen
werden kann, dass durch einen
Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder
weniger Ausgaben anfallen.
Es werden zwar Kosten für Ernährung gespart,
dafür fallen aber andere Kosten an. Das können
bspw. Kosten für einen Schlafanzug, Hausschuhe
oder einen Jogginganzug sein. Aber auch
Telefonkosten und Geld für die Nutzung eines
Fernsehers.
Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus
angespart werden kann, könnte der Regelsatz
eventuell gekürzt werden.
Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und auch
die Vollverpflegung darf nicht berechnet werden.
Früher hatte das Jobcenter/ Sozialamt aber so
gehandhabt. Wem das allerdings passiert ist und
jetzt erst davon erfährt, kann gekürztes ALG 2
nicht mehr zurückfordern. Denn die
Verjährungsfrist beträgt nur 4 Jahre.
Auch die Miete wird bei einem
Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt. Denn die
Miete ist ja auch weiterhin fällig. Und das
Jobcenter ist auch dafür da, Obdachlosigkeit zu
vermeiden und nicht zu fördern. Und das wäre der
Fall, wenn die Miete nicht gezahlt werden kann
und die Wohnungskündigung kommt.
Das gleiche gilt auch bei Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur weil
die Person, die Anspruch auf die Grundsicherung
hat, krank ist und längere Zeit stationär in einer
Klinik behandelt werden muss.
Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im
Krankenhaus verbringen muss, sollte auch
Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem Aufenthalt
im Krankenhaus der länger dauert, steht dann
Sozialgeld zu und nicht mehr Bürgergeld.
Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.