Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Die Anrechnung der Krankenhausverpflegung an
das Alg II ist rechtswidrig.
Demnach ist weder die Anpassung des
Regelsatzes an eine verringerte Bedarfslage noch
die Anrechnung der Vollverpflegung einer
stationären Einrichtung als Einkommen erlaubt.
Zwar kann man davon ausgehen, dass ein Hartz 4
Empfänger im Krankenhaus weniger Geld ausgibt,
um sich zu Hause etwas in den Kühlschrank zu
legen aber dafür fallen auch andere Kosten an.
Im Krankenhaus benötigt man eventuell auch
Zusatznahrung, die von der Klinik nicht
ausgegeben wird.
Ebenso Waschartikel, neues Nachthemd,
Hausschuhe usw.. Und deswegen wäre eine
Kürzung der Leistung auch nicht rechtlich
vertretbar.
Auch wer stationär im Krankenhaus ist, dem
darf das Jobcenter nicht das ALG 2 kürzen.
(Bundessozialgericht Kassel).
Keine pauschalen Kürzungen bei Hartz 4
Empfängern, die sich im Krankenhaus
befinden.
Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch
dürfen diese nicht pauschal vorgenommen
werden.
Begründet wird es damit, dass nicht
nachgewiesen werden kann, dass durch einen
Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder
weniger Ausgaben anfallen. Es werden zwar
Kosten für Ernährung gespart, dafür fallen aber
andere Kosten an. Das können bspw. Kosten für
einen Schlafanzug, Hausschuhe oder einen
Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten und
Geld für die Nutzung eines Fernsehers.
Sozialgericht Detmold
Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus
angespart werden kann, könnte der Regelsatz
eventuell gekürzt werden.
Hartz 4 Empfänger müssen bis zu 98,16 pro Jahr
Zuzahlungen für das Krankenhaus aus ihrem
Regelsatz bestreiten. Was darüber hinausgeht,
übernimmt das Jobcenter. Das gilt auch für
Rezepte, häusliche Pflege, Hilfsmittel oder eine
Kur.
Die Zuzahlungsbefreiung muss beim Jobcenter
beantragt werden. Die Krankenkasse gibt freiwillig
keine Hinweise.
Der Regelsatz darf nicht gekürzt werden und auch
die Vollverpflegung darf nicht berechnet werden.
Früher hatte das Jobcenter/ Sozialamt aber so
gehandhabt. Wem das allerdings passiert ist und
jetzt erst davon erfährt, kann gekürztes ALG 2
nicht mehr zurückfordern. Denn die
Verjährungsfrist beträgt nur 4 Jahre.
Auch die Miete wird bei einem
Krankenhausaufenthalt weiterhin gezahlt. Denn
die Miete ist ja auch weiterhin fällig. Und das
Jobcenter ist auch dafür da, Obdachlosigkeit zu
vermeiden und nicht zu fördern. Und das wäre der
Fall, wenn die Miete nicht gezahlt werden kann
und die Wohnungskündigung kommt.
Das gleiche gilt auch bei Sozialhilfe:
Die Sozialhilfe darf nicht gekürzt werden, nur weil
die Person, die Anspruch auf die Grundsicherung
hat, krank ist und längere Zeit stationär in einer
Klinik behandelt werden muss. Sozialgerichtes
Detmold
Wer also rechtzeitig weiß, dass er länger im
Krankenhaus verbringen muss, sollte auch
Sozialhilfe beantragen. Denn bei einem Aufenthalt
im Krankenhaus der länger dauert, steht dann
Sozialgeld zu und nicht mehr ALG 2.
Da der Hilfeempfänger ja nicht mehr dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Keine pauschalen Kürzungen bei Hartz 4
Empfängern, die sich im Krankenhaus
befinden.
Es gibt zwar Kürzungsmöglichkeiten, jedoch
dürfen diese nicht pauschal vorgenommen
werden.
Begründet wird es damit, dass nicht
nachgewiesen werden kann, dass durch einen
Krankenhausaufenthalt Geld gespart wird oder
weniger Ausgaben anfallen. Es werden zwar
Kosten für Ernährung gespart, dafür fallen aber
andere Kosten an. Das können bspw. Kosten für
einen Schlafanzug, Hausschuhe oder einen
Jogginganzug sein. Aber auch Telefonkosten und
Geld für die Nutzung eines Fernsehers.
Sozialgericht Detmold
Nur wenn nachweislich Geld im Krankenhaus
angespart werden kann, könnte der Regelsatz
eventuell gekürzt werden.
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Regelsatz bestreiten. Was darüber hinausgeht,
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Die Zuzahlungsbefreiung muss beim Jobcenter
beantragt werden. Die Krankenkasse gibt
freiwillig keine Hinweise.
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