das Jobcenter
Hartz 4 Empfänger, die die Mietzahlung vom
Jobcenter nicht an den Vermieter weiterleiten,
erhalten keine Übernahme der Miete mehr,
wenn ihnen dadurch wegen Mietschulden die
Kündigung droht.
Bisher konnten Schulden vom Jobcenter
übernommen werden, wenn das zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Diese Schulden sollen übernommen werden,
wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und
sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Das ist bei Mietschulden der Fall.
Voraussetzung für die Übernahme der
Mietschulden ist, dass jemand
Leistungsempänger zum Zeitpunkt der
Beantragung des Darlehens ist.
Ihm also Leistungen nach dem SGB II
zustehen. (Heißt - er muss Hartz 4 Empfänger
sein) Die Wohnung muss angemessen groß
sein und auch in einem erhaltbaren Zustand.
Gesetzlich kann ein Räumungsurteil nur bei
erstmaliger Kündigung wegen Mietschulden
vermieden werden, wenn die Forderungen
bis zum möglichen Gerichtstermin wegen
Räumung beglichen sind.
Also sollte es erst gar nicht zur
Räumungsklage kommen. Das kann das
Jobcenter verhindern, wenn die Mietschulden
schon bei einer fristlosen Kündigung
übernommen werden.
Allerdings liegt es im Ermessen des
Vermieters, ob er trotzdem Räumungsklage
einreicht.
Und es liegt auch im Ermessen des
Jobcenters, ob die Mietschulden übernommen
werden. Meistens wird aber positiv
entschieden. Gerade dann, wenn es zum
erstem Mal beantragt wird.
Es wird in diesem Fall auch nur ein Darlehen
gewährt. Das muss dann in monatlichen Raten
zurückgezahlt werden. Es wird also vom
monatlichen Regelsatz einbehalten.
Das Jobcenter wird die Forderung des
Vermieters auch direkt an diesen überweisen
und wahrscheinlich zur Bedingung machen,
dass die Miete ab diesem Zeitpunkt immer
direkt an den Vermieter überwiesen wird.
Bedingung für die Übernahme der
Mietschulden durch das Jobcenter ist also:
- dass bereits eine fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzug vorliegt,
- dass es keine andere kurzfristige
Wohnmöglichkeit gibt,
- dass der Hilfesuchende sich bereit erklärt,
das Darlehen zurückzuzahlen und auch damit
einverstanden ist,. dass die Miete künftig direkt
an den Vermieter überwiesen wird.
Oft kommen Hilfeempfänger viel zu spät zum
Jobcenter und bitten um die Übernahme von
Mietschulden.
Die Höhe der Mietschulden spielt keine
Rolle. Das wichtigste Kriterium ist wohl,
dass durch die Übernahme der
Mietschulden, tatsächlich eine Räumung
verhindert werden kann.
Geht bei einem Gericht eine Klage auf
Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543
Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, teilt
das Gericht dem Sozialamt das mit. den Tag
des Eingangs der Klage, die Namen und die
Anschriften der Parteien, die Höhe der
monatlich zu entrichtenden Miete, die Höhe des
geltend gemachten Mietrückstandes und der
geltend gemachten Entschädigung und den
Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern
dieser bereits bestimmt ist, mit.
Das Sozialamt schreibt den Mietschuldner
dann im Normalfall an und bitten diesen zu
einem Termin, um über die Situation zu
sprechen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung der Miete nicht auf
Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Das
kann der Fall sein, wenn es rechtliche
Probleme mit dem Vermieter gibt. Der Mieter
die Miete aus anderen Gründen nicht zahlt.
Übernahme von Mietschulden
durch Jobcenter
Besteht die Gefahr, dass der Bedürftige
obdachlos wird, Übernimmt das Jobcenter
meistens die Mietschulden. Dazu muss die
Kündigung oder die Räumungsklage des
Vermieters vorgelegt werden.
Mietschulden sind Ansprüche aus
rückständigen Forderungen - z.B. des
Vermieters oder eines
Energieversorgungsunternehmens wegen nicht
bezahlter Rechnungen.
Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des
§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist Voraussetzung
dafür, dass der Leistungsträger die
Mietschulden eines ALG II Beziehers
übernimmt. Auch Zinsraten bei Hausbesitz,
nicht aber Tilgungsraten, können übernommen
werden.
Oft muss auch nicht erst die Räumungsklage
abgewartet werden und es reicht aus, dass der
Vermieter wegen Mietschulden fristlos kündigt.
Zum Beispiel, wenn davon auszugehen ist,
dass die Übernahme der Mietschulden nicht
mehr dazu führt, dass der Vermieter auf die
Räumungsaufforderung verzichtet.
Wenn dem Mieter bereits das zweite Mal
wegen Mietschulden fristlos gekündigt wurde,
dann kann der Mieter auch durch Zahlung der
Mietschulden die Räumungsklage nicht mehr
abwenden, wenn der Vermieter das nicht
möchte.
Eine Räumung kann immer nur bis zum
Räumungsurteil durch Ausgleich von
Mietschulden verhindert werden.
Wer aber auf eine Räumungsklage nicht mit
einem Widerspruch reagiert, muss mit einem
Räumungsurteil rechnen, das in seiner
Abwesenheit gesprochen wird. Wird ein
Widerspruch gegen eine Räumungsklage
eingereicht, kommt es zu mündlichen
Verhandlung. Und dazu wird auch der
Mietschuldner dann geladen.
Wichtig zu wissen:
Wer eine Räumungsklage erhält und daraufhin
keinen Widerspruch einlegt, erhält ein
Räumungsurteil. Da kein Widerspruch
eingelegt wurde, ist dann automatisch ein
Urteil gesprochen worden. Denn der Verklagte
hat sich nicht geäußert und dem Vermieter
wurde somit recht gegeben.
Der Vermieter hat dann praktisch ein
Räumungsurteil mit dem er jederzeit
vollstrecken kann. In diesem Fall verlangt das
Jobcenter, dass der Vermieter gefragt wird, ob
er auf die Vollstreckung vorerst verzichtet,
wenn er seine rückständigen Mieten erhält.
Lehnt er das ab, werden auch die
Mietschulden nicht übernommen. In diesem
Fall können Hilfeempfänger noch zum
Sozialamt gehen (Stelle für
Wohnungslosigkeit). Diese versuchen oft, noch
mit dem Vermieter zu verhandeln.
Das Sozialamt wurde eh automatisch schon
von der Räumungsklage informiert. Und hat
den Hilfeempfänger sicher schon zu eine
Terminvorladung angeschrieben.
Erst mit der Bestätigung, dass der
Vermieter auf die Räumung verzichtet,
übernimmt das Amt Mietschulden, wenn
bereits ein Räumungsurteil ergangen ist.
Bei einer fristlosen Kündigung oder einer
Räumungsklage ist das anders. Dann können
die Mietschulden auch ohne Erklärung des
Vermieters übernommen werden. Weil dann
mit einer Zahlung der rückständigen Miete ein
Räumungsurteil abgewendet werden kann.
Zu diesem Termin muss spätestens die
Mietschuldenübernahme durch das Amt
bestätigt sein oder schon ausgeglichen
sein. Dann wird die fristlose Kündigung
unwirksam.
Aber, ab Räumungsurteil kommt es nur noch
auf die Kulanz des Vermieters an und auf das
Gericht, das auf Antrag eine Räumungsfrist
einräumen kann. Und das weiß auch das
Jobcenter und das Sozialamt.
Die Räumungsklage und das Räumungsurteil
sind unterschiedlich rechtliche Dinge. Mit
unterschiedlichen Folgen.
Man kann natürlich auch gegen ein
Räumungsurteil noch Widerspruch einlegen.
Es hat aber in den wenigsten Fällen Aussicht
auf Erfolg. Denn dieses Urteil wurde aus
berechtigtem Grund gesprochen. Jedoch
sollten alle Mittel ausgeschöpft werden und
darum sollte auch Widerspruch eingelegt
werden.
Das Jobcenter übernimmt in bestimmten
Fällen die Mietschulden in Form eines
Darlehens.
Dazu müssen aber bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Das
Landessozialgericht hat diese
folgendermaßen bestimmt:
- Weil ein Darlehen beantragt, muss zu
diesem Zeitpunkt schon Leistungsempfänger
sein.
- Die Wohnungsgröße und die Miete müssen
angemessen sein.
- Der Antragsteller muss sich bemüht haben,
die Mietschulden selbst zu begleichen.
Er muss schon versucht haben, mit dem
Vermieter eine gütliche Einigung zu erzielen.
Ä.a. LSG NRW
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RECHT - GESETZE - SOZIALES