Jobcenter
Bürgergeld/ Empfänger, die die Mietzahlung vom
Jobcenter nicht an den Vermieter weiterleiten,
erhalten keine Übernahme der Miete mehr, wenn
ihnen dadurch wegen Mietschulden die Kündigung
droht.
Bisher konnten Schulden vom Jobcenter
übernommen werden, wenn das zur Sicherung der
Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist.
Diese Schulden sollen übernommen werden, wenn
das gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Das ist bei Mietschulden der Fall.
Voraussetzung für die Übernahme der
Mietschulden ist, dass jemand Leistungsempänger
zum Zeitpunkt der Beantragung des Darlehens ist.
Ihm also Leistungen nach dem SGB II zustehen.
(Heißt - er muss Bürgergeld/ Empfänger sein) Die
Wohnung muss angemessen groß sein und auch
in einem erhaltbaren Zustand.
Gesetzlich kann ein Räumungsurteil nur bei
erstmaliger Kündigung wegen Mietschulden
vermieden werden, wenn die Forderungen bis
zum möglichen Gerichtstermin wegen
Räumung beglichen sind.
Also sollte es erst gar nicht zur Räumungsklage
kommen. Das kann das Jobcenter verhindern,
wenn die Mietschulden schon bei einer fristlosen
Kündigung übernommen werden.
Allerdings liegt es im Ermessen des Vermieters,
ob er trotzdem Räumungsklage einreicht.
Und es liegt auch im Ermessen des Jobcenters,
ob die Mietschulden übernommen werden.
Meistens wird aber positiv entschieden. Gerade
dann, wenn es zum erstem Mal beantragt wird.
Es wird in diesem Fall auch nur ein Darlehen
gewährt. Das muss dann in monatlichen Raten
zurückgezahlt werden. Es wird also vom
monatlichen Regelsatz einbehalten.
Das Jobcenter wird die Forderung des Vermieters
auch direkt an diesen überweisen und
wahrscheinlich zur Bedingung machen, dass die
Miete ab diesem Zeitpunkt immer direkt an den
Vermieter überwiesen wird.
Bedingung für die Übernahme der
Mietschulden durch das Jobcenter ist also:
- dass bereits eine fristlose Kündigung wegen
Zahlungsverzug vorliegt,
- dass es keine andere kurzfristige
Wohnmöglichkeit gibt,
- dass der Hilfesuchende sich bereit erklärt, das
Darlehen zurückzuzahlen und auch damit
einverstanden ist,. dass die Miete künftig direkt an
den Vermieter überwiesen wird.
Oft kommen Hilfeempfänger viel zu spät zum
Jobcenter und bitten um die Übernahme von
Mietschulden.
Die Höhe der Mietschulden spielt keine Rolle.
Das wichtigste Kriterium ist wohl, dass durch
die Übernahme der Mietschulden, tatsächlich
eine Räumung verhindert werden kann.
Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung
von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr.
3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ein, teilt das Gericht dem Sozialamt
das mit. den Tag des Eingangs der Klage, die
Namen und die Anschriften der Parteien, die Höhe
der monatlich zu entrichtenden Miete, die Höhe
des geltend gemachten Mietrückstandes und der
geltend gemachten Entschädigung und den
Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser
bereits bestimmt ist, mit.
Das Sozialamt schreibt den Mietschuldner
dann im Normalfall an und bittet diesen zu
einem Termin, um über die Situation zu
sprechen.
Die Übermittlung unterbleibt, wenn die
Nichtzahlung der Miete nicht auf
Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Das
kann der Fall sein, wenn es rechtliche Probleme
mit dem Vermieter gibt. Der Mieter die Miete aus
anderen Gründen nicht zahlt.
Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter
Besteht die Gefahr, dass der Bedürftige obdachlos
wird, Übernimmt das Jobcenter meistens die
Mietschulden. Dazu muss die Kündigung oder die
Räumungsklage des Vermieters vorgelegt werden.
Mietschulden sind Ansprüche aus rückständigen
Forderungen - z.B. des Vermieters oder eines
Energieversorgungsunternehmens wegen nicht
bezahlter Rechnungen.
Die drohende Wohnungslosigkeit im Sinne des §
22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist Voraussetzung dafür,
dass der Leistungsträger die Mietschulden eines
Bürgergeld/ Beziehers übernimmt. Auch Zinsraten
bei Hausbesitz, nicht aber Tilgungsraten, können
übernommen werden.
Oft muss auch nicht erst die Räumungsklage
abgewartet werden und es reicht aus, dass der
Vermieter wegen Mietschulden fristlos kündigt.
Zum Beispiel, wenn davon auszugehen ist, dass
die Übernahme der Mietschulden nicht mehr dazu
führt, dass der Vermieter auf die
Räumungsaufforderung verzichtet.
Wenn dem Mieter bereits das zweite Mal wegen
Mietschulden fristlos gekündigt wurde, dann kann
der Mieter auch durch Zahlung der Mietschulden
die Räumungsklage nicht mehr abwenden, wenn
der Vermieter das nicht möchte.
Eine Räumung kann immer nur bis zum
Räumungsurteil durch Ausgleich von Mietschulden
verhindert werden.
Wer aber auf eine Räumungsklage nicht mit einem
Widerspruch reagiert, muss mit einem
Räumungsurteil rechnen, das in seiner
Abwesenheit gesprochen wird. Wird ein
Widerspruch gegen eine Räumungsklage
eingereicht, kommt es zu mündlichen
Verhandlung. Und dazu wird auch der
Mietschuldner dann geladen.
Wichtig zu wissen:
Wer eine Räumungsklage erhält und daraufhin
keinen Widerspruch einlegt, erhält ein
Räumungsurteil. Da kein Widerspruch eingelegt
wurde, ist dann automatisch ein Urteil
gesprochen worden. Denn der Verklagte hat sich
nicht geäußert und dem Vermieter wurde somit
recht gegeben.
Der Vermieter hat dann praktisch ein
Räumungsurteil mit dem er jederzeit vollstrecken
kann. In diesem Fall verlangt das Jobcenter, dass
der Vermieter gefragt wird, ob er auf die
Vollstreckung vorerst verzichtet, wenn er seine
rückständigen Mieten erhält.
Lehnt er das ab, werden auch die Mietschulden
nicht übernommen. In diesem Fall können
Hilfeempfänger noch zum Sozialamt gehen
(Stelle für Wohnungslosigkeit). Diese versuchen
oft, noch mit dem Vermieter zu verhandeln.
Das Sozialamt wurde eh automatisch schon von
der Räumungsklage informiert. Und hat den
Hilfeempfänger sicher schon zu eine
Terminvorladung angeschrieben.
Erst mit der Bestätigung, dass der Vermieter
auf die Räumung verzichtet, übernimmt das
Amt Mietschulden, wenn bereits ein
Räumungsurteil ergangen ist.
Bei einer fristlosen Kündigung oder einer
Räumungsklage ist das anders. Dann können die
Mietschulden auch ohne Erklärung des
Vermieters übernommen werden. Weil dann mit
einer Zahlung der rückständigen Miete ein
Räumungsurteil abgewendet werden kann.
Zu diesem Termin muss spätestens die
Mietschuldenübernahme durch das Amt
bestätigt sein oder schon ausgeglichen sein.
Dann wird die fristlose Kündigung
unwirksam.
Aber, ab Räumungsurteil kommt es nur noch
auf die Kulanz des Vermieters an und auf das
Gericht, das auf Antrag eine Räumungsfrist
einräumen kann. Und das weiß auch das
Jobcenter und das Sozialamt.
Die Räumungsklage und das Räumungsurteil
sind unterschiedlich rechtliche Dinge. Mit
unterschiedlichen Folgen.
Man kann natürlich auch gegen ein
Räumungsurteil noch Widerspruch einlegen. Es
hat aber in den wenigsten Fällen Aussicht auf
Erfolg. Denn dieses Urteil wurde aus
berechtigtem Grund gesprochen. Jedoch sollten
alle Mittel ausgeschöpft werden und darum
sollte auch Widerspruch eingelegt werden.
Das Jobcenter übernimmt in bestimmten
Fällen die Mietschulden in Form eines
Darlehens.
Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen
erfüllt sein. Das Landessozialgericht hat diese
folgendermaßen bestimmt:
- Weil ein Darlehen beantragt, muss zu diesem
Zeitpunkt schon Leistungsempfänger sein.
- Die Wohnungsgröße und die Miete müssen
angemessen sein.
- Der Antragsteller muss sich bemüht haben, die
Mietschulden selbst zu begleichen.
Er muss schon versucht haben, mit dem
Vermieter eine gütliche Einigung zu erzielen.
Ä.a. LSG NRW
16,90 nur € 8,30
USB Stick kostenlos
zum Aktionspreis
noch bis:
NEU