angemessene Miete bei Bürgergeld
Welche Miete ist angemessen?
Es gibt keine eindeutige Regelung, was eine
angemessene Miete ist. Entscheidend ist die
Größe der Wohnung und der Quadratmeterpreis.
Der Mietspiegel der jeweiligen Stadt spielt eine
Rolle. Es wird aber auch der Einzelfall des
Antragstellers geprüft.
Wird von einem Bürgergeld/ Empfänger verlangt,
dass er in eine billigere oder kleinere Wohnung
ziehen soll, das aber nicht möglich ist, weil es der
Wohnungsmarkt nicht hergibt, muss die
tatsächliche Miete vom Jobcenter weitergezahlt
werden.
Erst einmal aber nur für 6 Monate. Dann muss
erneut geprüft werden, wie sich der
Wohnungsmarkt entwickelt hat und ob der
Hilfeempfänger alle Bemühungen unternommen
hat, um umziehen zu können.
Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
gehören zu den Unterkunftskosten. Aber auch hier
nur das, was als angemessen gilt.
Für unter 25-Jährige, unverheiratete
Bürgergeld - Empfänger besteht kein Anspruch
auf Kostenübernahme für eine eigene
Wohnung (SGB II § 22 Abs. 2a).
Nur in Ausnahmefälle werden die Kosten
übernommen.
Das kann sein, wenn das Zusammenleben im
elterlichen Haushalt unzumutbar ist, ein Umzug
aus beruflichen Gründen notwendig ist oder
sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen.
Auch hier muss der Antrag auf Übernahme der
angemessenen Mietkosten vor dem Umzug
gestellt werden.
Da Eltern auch nicht verpflichtet sind, ihre
volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen,
muss das Jobcenter auch die Kosten
übernehmen, wenn Eltern ihre Kinder vor die Tür
setzen.
Dann greift eine Härtefallregelung nach § 22 Abs.
5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem Kind, auch
wenn es unter 25 Jahre alt ist, der volle Anspruch
auf eine eigene Wohnung sowie deren
Kostenübernahme und der Regelsatz für
Alleinstehende zu steht.
Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld
Empfänger den Regelsatz zum Leben und auch
die Miete plus Nebenkosten. Aber auch die
verbrauchsabhängigen Nebenkosten müssen
angemessen sein.
Angemessene Miete Größe der Wohnung
Als angemessene Größe für die Wohnung gelten
folgende Zahlen:
Personenzahl und Quadratmeter
1
45 - 50 m²
2
bis 60 m²
3
75 - 80 m²
4
85 - 90 m²
Zu hohe Mietkosten
Zumutbar sind eine zu große oder eine zu teure
Wohnung zu kündigen und eine neue kleinere oder
preiswertere Wohnung zu mieten die Wohnung
komplett oder teilweise unterzuvermieten.
Und wenn dann eine kleinere oder günstigere
Wohnung gefunden wird, dann sollte der
Mietvertrag trotzdem erst unterschrieben werden,
nachdem er dem Jobcenter vorgelegt wurde. Denn
nur dann, wird das Jobcenter auch Kosten für eine
Kaution oder Umzugshilfe übernehmen.
Höhe der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung
Das SGB II enthält die Ermächtigung, die Höhe der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu
pauschalieren. Im Fall der Einführung von Miet-
und Heizpauschalen richtet sich die Höhe der
Leistungen des Bürgergeldes für Unterkunft und
Heizung nicht nach den realen Miet- und
Heizkosten, sondern nach der dann für den
Haushaltstyp eingeführten Pauschale.
Eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ist in
Orten mit ausreichender Versorgung mit
Wohnraum möglich (§ 29 Absatz 2 SGB XII).
“Alleinstehende Bezieher von Bürgergeld-
Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen seit dem
1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter
Wohnfläche. Das hat das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen entschieden.
Einen Abschlag von 10% von der jeweiligen
Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung
schlecht ausgestattet ist (z.B. keine
Zentralheizung, keine Dusche oder Bad, Toilette
außerhalb der Wohnung).
Einen Abschlag von 20% gibt es, wenn im
Einzelfall eine Kleinstwohnung unter 30 m² als
ausreichend angesehen wird.
Einen Aufschlag von 10% von der jeweiligen
Mietobergrenze gibt es, wenn die Wohnung
teilmöbiliert ist, bei Vollmöbilierung gibt es einen
Aufschlag von 20%.
Individuelle Aufschläge bis maximal 30% gibt es,
wenn ein behindertengerechter Wohnraum
benötigt wird oder wenn soziale Gründe zu
berücksichtigen sind.
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