Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Prozent vom persönlichen Regelsatz

Alleinstehende und Alleinerziehende: 2,3 Prozent Partner, wenn beide volljährig sind: 2,3 Prozent Haushaltsangehörige ab 18 Jahre 2,3 Prozent Kinder von 14 bis 17 Jahre 1,4 Prozent Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 Prozent Kinder von 0 bis 5 Jahre * 0,8 Prozent

Die Nachforderungen für Heizkosten und

Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten und

sind deshalb in voller Höhe vom Jobcenter zu

übernehmen, sofern sie nicht unangemessen hoch

sind.

Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Elektrizitätswerk oder Vermieter entstanden ist, kann das vom Jobcenter zurückverlangt werden. Nur von Beziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann das Guthaben nicht zurückverlangt werden. [§ 44 (1) Satz 4 SGB XII] Ein Guthaben bei den Energiekosten, die aus dem Regelsatz zu zahlen sind (für Kochen, Licht und elektrische Geräte) ist nicht auf Ihre Hilfeleistungen anzurechnen, weil diese Kosten ja selbst aus dem Hartz IV Regelsatz gezahlt wurden.

Hartz 4 und Übernahme der Warmwasserkosten

Seit der Gesetzesänderung zum 1.4.2011 zählen die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen. Diese Regelung betrifft sowohl das Arbeitslosengeld II, als auch die Sozialhilfe. Viele Haushalte werden aber nicht über die Heizung mit Warmwasser versorgt, sondern erwärmen das Wasser mit einem elektrischen oder gasbetriebenen Durchlauferhitzer in der Wohnung. Für diese Haushalte gibt es einen neuen Mehrbedarf für „dezentrale Warmwassererzeugung“. Für jede Person der Bedarfsgemeinschaft wird ein pauschaler Betrag für Warmwasser ausbezahlt. Es muss beim Antrag auf Hartz 4 also angeben werden, wie man mit Warmwasser versorgt wird. Und auch darauf achten, ob das Amt dieses berücksichtigt hat.
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Mehrbedarf für dezentrale

Warmwassererzeugung

Prozent vom persönlichen Regelsatz

Alleinstehende und Alleinerziehende: 2,3 Prozent Partner, wenn beide volljährig sind: 2,3 Prozent Haushaltsangehörige ab 18 Jahre 2,3 Prozent Kinder von 14 bis 17 Jahre 1,4 Prozent Kinder von 6 bis 13 Jahre 1,2 Prozent Kinder von 0 bis 5 Jahre * 0,8 Prozent

Die Nachforderungen für Heizkosten und

Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten

und sind deshalb in voller Höhe vom Jobcenter

zu übernehmen, sofern sie nicht

unangemessen hoch sind.

Wenn die Mietnebenkosten- oder die Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet ausfiel und deshalb ein Guthaben beim Elektrizitätswerk oder Vermieter entstanden ist, kann das vom Jobcenter zurückverlangt werden. Nur von Beziehern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann das Guthaben nicht zurückverlangt werden. [§ 44 (1) Satz 4 SGB XII] Ein Guthaben bei den Energiekosten, die aus dem Regelsatz zu zahlen sind (für Kochen, Licht und elektrische Geräte) ist nicht auf Ihre Hilfeleistungen anzurechnen, weil diese Kosten ja selbst aus dem Hartz IV Regelsatz gezahlt wurden.
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