Seit der Gesetzesänderung zum 1.4.2011 zählen
die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und
werden gemeinsam mit den Heizkosten
übernommen.
Diese Regelung betrifft sowohl das
Arbeitslosengeld II, als auch die Sozialhilfe.
Viele Haushalte werden aber nicht über die
Heizung mit Warmwasser versorgt, sondern
erwärmen das Wasser mit einem elektrischen oder
gasbetriebenen Durchlauferhitzer in der Wohnung.
Für diese Haushalte gibt es einen neuen
Mehrbedarf für „dezentrale
Warmwassererzeugung“. Für jede Person der
Bedarfsgemeinschaft wird ein pauschaler Betrag
für Warmwasser ausbezahlt.
Es muss beim Antrag auf Hartz 4 also angeben
werden, wie man mit Warmwasser versorgt wird.
Und auch darauf achten, ob das Amt dieses
berücksichtigt hat.
Mehrbedarf für dezentrale
Warmwassererzeugung
Prozent vom persönlichen Regelsatz
Alleinstehende und Alleinerziehende:
2,3
Prozent
Partner, wenn beide volljährig sind: 2,3 Prozent
Haushaltsangehörige ab 18 Jahre
2,3 Prozent
Kinder von 14 bis 17 Jahre
1,4 Prozent
Kinder von 6 bis 13 Jahre
1,2 Prozent
Kinder von 0 bis 5 Jahre *
0,8 Prozent
Die Nachforderungen für Heizkosten und
Mietnebenkosten gehören zu den Wohnkosten
und sind deshalb in voller Höhe vom Jobcenter
zu übernehmen, sofern sie nicht
unangemessen hoch sind.
Wenn die Mietnebenkosten- oder die
Heizkostenabrechnung niedriger als erwartet
ausfiel und deshalb ein Guthaben beim
Elektrizitätswerk oder Vermieter entstanden ist,
kann das vom Jobcenter zurückverlangt werden.
Nur von Beziehern der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung kann das Guthaben
nicht zurückverlangt werden. [§ 44 (1) Satz 4 SGB
XII]
Ein Guthaben bei den Energiekosten, die aus dem
Regelsatz zu zahlen sind (für Kochen, Licht und
elektrische Geräte) ist nicht auf Ihre
Hilfeleistungen anzurechnen, weil diese Kosten ja
selbst aus dem Hartz IV Regelsatz gezahlt
wurden.
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