Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
Die Grundsicherung ist eine eigenständige
Sozialleistung. Diese gibt es seit dem 1. Januar
2003.
Die Grundsicherung soll den grundlegenden
Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen
absichern, die wegen Alters oder auf Grund voller
Erwerbsminderung endgültig aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren
Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt
nicht ausreichen.
Auf die Grundsicherung haben also auch
Rentner Anspruch. Das kann der Fall sein,
wenn die Rente niedriger ist, als der
Bürgergeld- Satz. Rentner sollten sich nicht
schämen, wenn sie diese Leistung beantragen.
Es ist keine Schande, wenn man nur wenig Rente
erhält.
Die Grundsicherung ist so hoch wie der
Bürgergeld-Satz.
Auf das Einkommen der Kinder oder Eltern wird
nicht zurückgegriffen.
Der Antrag kann direkt beim
Grundsicherungsamt oder hilfsweise bei den
Auskunfts- und Beratungsstellen der
Deutschen Rentenversicherung gestellt
werden.
Diese leiten den Antrag an das zuständige
Grundsicherungsamt weiter.
Bezieher von Grundsicherung dürfen aber etwas
hinzuverdienen – bei einem 538-Euro-Job dürfen
sie 135 Euro von den Einkünften behalten, der
Rest wird verrechnet
Die Freibeträge fürs erlaubte Vermögen sind
niedriger als bei Bürgergeld. Ein Alleinstehender
darf bis 2.600 Euro besitzen, für den Partner
kommen 614 Euro.
Auch das Guthaben aus einer
Nebenkostenabrechnung ist in voller Höhe auf die
Grundsicherung anzurechnen. Es ist für den
Monat in voller Höhe anzurechnen, in dem es
ausgezahlt wurde. Dass also jeden Monat nur 1/12
von der Grundsicherung abgezogen wird.
Das wäre nur möglich, wenn das Guthaben aus
der Nebenkostenabrechnung so hoch wäre, dass
durch eine Verrechnung mit der Grundsicherung
für diesen einen Monat gar keine Leistung gezahlt
werden müsste.
Der Umfang der Leistungen umfasst folgende
Positionen:
den maßgebenden Regelbedarf die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer
Gehbehinderung (Merkzeichen G im
Schwerbehindertenausweis) sowie die
Übernahme von Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen
und Vorsorgebeiträgen.
Für Menschen, die stationär in Einrichtungen
leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer
häuslichen Umgebung entstehen würde.
Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb
einer Einrichtung sind ein Barbetrag zur
persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum
Lebensunterhalt, ergänzende Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder
der Hilfe zur Pflege zu gewähren.
In der Grundsicherung wird auf den
Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern
verzichtet.
Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die
Erben.
Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern
der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist
(mindestens 100.000 € jährliches
Gesamteinkommen), entfällt der
Grundsicherungsanspruch.
In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des
Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen
Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern).
Zuständig für die Bewilligung der Grundsicherung
sind die Grundsicherungsämter bei den
Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte.
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