Berechnungsprogramm -von der Abmahnung
bis zur Wohnungsräumung-.
Produktinformation:
Mit dem Berechnungsprogramm können die
Kosten für eine mögliche Räumung und
Räumungsklage ermittelt werden.
Das betrifft die Anwalts- und Gerichtskosten, die
Kosten für den Gerichtsvollzieher, Kosten für die
Einlagerung von Möbel, Austausch Schlösser
usw. Das Programm ist einfach zu bedienen, es
muss nichts installiert werden.
Enthalten sind auch folgende Formulare:
- Abmahnung Mietrückstand
- Kündigung wegen Mietschulden
-Aufforderung zur Räumung
- Räumungsklage
Ebenso sind enthalten, Tipps und Hinweise, wie
der Vermieter vorzugehen hat und wie er die
Wohnung am kostengünstigsten
räumen lassen kann.
Ablauf einer Zwangsräumung:
Nachdem der Vermieter einen Räumungstitel
(Räumungsurteil oder Räumungsvergleich in einem
Prozess) gegen den Mieter erwirkt hat, kann der
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung
beauftragt werden. Dieser setzt dann dem Mieter
eine letztmalige Frist (meistens von 3 Wochen) zur
freiwilligen Räumung der Wohnung (§ 180 Nr. 2 II
GVGA). Wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist,
kann die Zwangsräumung beginnen.
Der Gerichtsvollzieher beauftragt dazu eine
Speditions- bzw. Umzugsfirma. Nachdem der
Mieter die Wohnung verlassen hat und die
Wohnung leer geräumt ist, müssen dem Vermieter
alle Schlüssel ausgehändigt werden. Damit gelangt
der Vermieter wieder in den Besitz der Wohnung
und die Zwangsräumung ist beendet.
Das alles ist jedoch nur möglich, wenn der
Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe der zu
erwartenden Kosten der Räumung gezahlt zahlt.
Die Kostenvorschüsse für die Räumung einer Drei-
Zimmer-Wohnung liegen bei ca. 2000-3000 Euro,
die Vorschüsse für die Räumung eines Hauses sind
noch teurer. Das sind die Kosten, welche für den
Gerichtsvollzieher, die Umzugsfirma, eine
Schlossauswechselung (200 - 300 Euro) und die
Einlagerung von Inventar des Mieters anfallen.
Hat der Mieter Möbel und andere Sachen in der
Wohnung hinterlassen, werden diese in ein
Pfandlokal oder in angemietete Räume eingelagert.
Dort steht dem Mieter die Möglichkeit offen, in einer
Zeit von zwei Monaten die Sachen auszulösen,
bzw. unpfändbare Gegenstände
herauszuverlangen. Anschließend können die
Sachen verwertet werden, wenn noch ein Wert
dahinter stehen sollte.
Die Kosten der Einlagerung für den Hausrat eines
Einfamilienhauses können monatlich ca. 500 Euro
betragen.
Der Vermieter hat Anspruch auf Ersatz aller
entstandenen Kosten gegen den geräumten Mieter.
Wenn dieser aber kein Vermögen hat, bleibt der
Vermieter in der Regel auf all diesen Kosten sitzen.
Dazu kommen noch der Mietausfall und die
Anwaltskosten für den Räumungsprozess.
Es gibt aber noch Räumungsmöglichkeiten die
billiger sind.
1. Die. Berliner Räumung
Bei der Berliner Räumung wird der
Vollstreckungsauftrag eingeschränkt, sodass die
Gegenstände des Mieters erst einmal in der
Wohnung verbleiben sollen. Gleichzeitig macht der
Vermieter an allen in der Wohnung befindlichen
Gegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend.
Der Gerichtsvollzieher muss sich daran halten. Das
Vermieterpfandrecht (geregelt in §§ 562 ff. BGB )
räumt dem Vermieter die Möglichkeit ein, an
Gegenständen, die sich im Eigentum seines
Mieters befinden und nach Entstehung des
Mietverhältnisses dauerhaft in die Wohnung
verbracht worden sind, ein Pfandrecht auszuüben,
mit dem er offen stehende Mietforderungen sichern
kann. Wenn die gepfändeten Gegenstände nicht
innerhalb einer Zeit von 2 Monaten ausgelöst
werden, können sie anschließend versteigert
werden.
Bei der Berliner Räumung hat darf der
Gerichtsvollzieher nicht prüfen darf, ob alle in der
Wohnung befindlichen Gegenstände überhaupt
pfändbar sind. Das hat den Vorteil, dass erst einmal
alles in der Wohnung verbleibt, auch wenn dann die
nicht pfändbaren Sachen später heraus verlangt
werden können. Aber auch hier werden die
Schlösser ausgewechselt, so dass der Vermieter
wieder in den Besitz der Wohnung gelangt.
Nach dem Urteil des BGH muss der Vermieter nur
noch einen Kostenvorschuss in Höhe von ca. 400
Euro zahlen. Weitere Zahlungen sind nicht
erforderlich. Hier entfallen die Kosten für den
Abtransport der Gegenstände des Mieters.
Oft holen Mieter ihre gesamten Möbel und Sachen
dann auch noch selbst ab, weil sie nicht wollen
dass alles komplett eingelagert wird. Damit spart
sich der Vermieter dann auch die
Einlagerungskosten. Holt der Mieter seine Sachen
nicht ab, könnte der Vermieter die gepfändeten
Sachen auch durch eigene Hilfskräfte
transportieren lassen und sie selbst kostengünstig
einlagern.
Allerdings haben das die Gerichtsvollzieher auch
das Recht, einen privaten Transport abzulehnen. Er
wird dabei die Interessen von beiden Parteien
berücksichtigen. Wenn die Wohnung nicht gleich
wieder vermietet werden soll, dann können die
Sachen auch ein paar Wochen in der Wohnung
bleiben und der Vermieter kann die Sachen dann
nach 2 Monaten entsorgen.
Wichtige Informationen:
Auch wenn ein Mietvertrag nicht mehr besteht, weil
er abgelaufen, aufgehoben oder von dem Vermieter
oder Mieter gekündigt worden ist, kann der
Vermieter den Mieter nicht einfach gewaltsam aus
den Mieträumen entfernen bzw. entfernen lassen.
Zulässig ist die Räumung nur mit Hilfe der
staatlichen Organe (Gerichtsvollzieher, oder
Polizeibeamte auf Anforderung durch den
Gerichtsvollzieher). Diese aber dürfen erst tätig
werden, wenn der Vermieter einen Räumungstitel
(Räumungsurteil) vorlegen kann, der eine
Vollstreckungsklausel enthält und auf dem vermerkt
ist, dass der Titel dem zur Räumung verpflichteten
Mieter zugestellt worden ist.
Der Vermieter darf auch nicht einfach die Schlösser
der Wohnung auswechseln.
Nur mit Hilfe eines Vollstreckungstitels
(Räumungsurteils) ist es dem Vermieter möglich,
den Mieter dauerhaft aus den Mieträumen zu
entfernen, wenn dieser die Mieträume nicht
freiwillig verlassen will.
Was der Vermieter nicht darf:
Allein der Mieter entscheidet, wer Zugang zur
Wohnung erhält. Will der Vermieter in die Wohnung,
muss er sich rechtzeitig anmelden und den Grund
nennen. Der Vermieter hat also kein Recht auf
einen Zweitschlüssel.
Die Kaution muss in angemessener Frist nach
Ende des Mietverhältnisses in angemessener Frist
zurückgezahlt werden. Diese beträgt etwa drei
Monate. Falls eine Nebenkostennachforderung zu
erwarten ist, darf nur ein Teil der Kaution
einbehalten werden. Paragraf 548 BGB.
Eine teilweise Untervermietung kann ein Vermieter
nicht verbieten. Allerdings muss der Mieter um
Erlaubnis fragen (Paragraf 540 BGB), wenn er eine
Wohngemeinschaft gründen will. Diese muss der
Vermieter akzeptieren (Paragraf 553 BGB), wenn
der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.
Mieter müssen darüber hinaus Routinekontrollen
des Vermieters in ihrer Wohnung nicht hinnehmen.
Ohne Erlaubnis des Mieters darf auch nicht
fotografiert werden.
Die Wohnungsräumung
Spätestens, wenn der Mieter mit einem Betrag in
Höhe von zwei Monatsmieten oder mit zwei
aufeinander folgenden Mietzahlungen in Verzug ist,
steht dem Vermieter ein außerordentliches
fristloses Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 2 Nr. 3
a / b BGB zu.
Der Ablauf für den Vermieter:
- dem Mieter eine Zahlungsaufforderung und
Abmahnung wegen der offenen Mietrückstände
schicken, darin muss gleichzeitig die Kündigung
angedroht werden, wenn die Zahlungsrückstände
nicht ausgeglichen werden.
- reagiert der Mieter nicht mit einer Zahlung oder
widerspricht aus sonstigen unberechtigten Gründen
nicht, kündigt der Vermieter unbefristet und fordert
ihn auf, die Wohnung bis zu einem festgesetzten
Termin zu räumen.
- erfolgt auch hierauf keine Reaktion des Mieters,
kann der Mieter Räumungsklage bei Gericht
einreichen.
- wenn der Mieter auch auf die Räumungsklage
nicht reagiert (dazu hat in der Regel 14 Tage Zeit),
ergeht automatisch ein Räumungstitel. Dieses
erhalten Mieter und Vermieter.
Räumung eines Hartz 4 Empfängers
Oft sind es sozialschwache Mieter oder Hartz 4
Empfänger, die ihre Miete nicht mehr zahlen
können.
Hier gilt es auch für den Vermieter zu überlegen, ob
für ihn im Vordergrund steht, die offenen
Mietzahlungen zu erhalten oder ob es Hauptziel ist,
den Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Es ist
in beiden Fällen immer von Vorteil mit dem Mieter
zu reden. Die ARGE überweist bei Hartz 4
Empfängern, auf Antrag, die Miete direkt an den
Vermieter, wenn bekannt ist, dass der Mieter
seinen Mietzins nicht an den Vermieter weiterleitet.
Dazu ist das Amt bei Kenntnis sogar verpflichtet.
Sollte also ein Mieter mit einer Monatsmiete in
Verzug sein, kann dies der ARGE mitgeteilt werden
und gleichzeitig drum gebeten werden, die
Mietzahlung direkt zu überweisen.
Das Jobcenter übernimmt auch Mietschulden des
Hartz 4 Empfängers, wenn das dazu führt, dass der
Vermieter von einer Räumung absieht. Der Mieter
muss in diesem Fall die Räumungsklage beim
Jobcenter vorlegen und auch ein Schreiben vom
Vermieter, in dem dieser mitteilt, dass er auf die
Räumung verzichtet, wenn die Mietschulden
beglichen werden.
Das Amt gleicht die Mietschulden aus und der
Mieter muss diese Vorleistung dann an das Amt in
Raten zurückzahlen. Das Jobcenter wird die
Mietschulden aber nicht übernehmen, wenn der
Vermieter trotz Ausgleich der Schulden auf die
Räumung besteht.
Dazu ist er auch berechtigt, wenn es schon einmal
zu einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen
gekommen ist.
Die Hamburger Räumung
Hier werden in einem ersten Schritt nur die
Schlösser ausgewechselt und somit der Mieter aus
der Wohnung gesetzt, aber der Besitz wird nicht
sogleich wieder auf den Vermieter übertragen.
Beim Räumungstermin erscheint der
Gerichtsvollzieher mit einem Schlosser und einem
Umzugsunternehmer, mit dem er eine
Wohnungsbegehung macht, bei der ein Protokoll
über die vorgefundenen Gegenstände angefertigt
wird.
Nach der Begehung übergibt der Gerichtsvollzieher
dem Umzugsunternehmer die Wohnungsschlüssel,
und beauftragt ihn dann, die Gegenstände aus der
Wohnung zu schaffen und auf dem Gelände des
Unternehmers einzulagern. Wenn sich der
Schuldner meldet und mitteilt, dass er eine neue
Unterkunft gefunden habe, kann auch veranlasst
werden, dass die Sachen ohne Einlagerung gleich
zur neuen Wohnung des Schuldners gebracht
werden. Wenn die Wohnung leer ist, gibt der
Umzugsunternehmer die Schlüssel an den
Gläubiger (Vermieter) heraus.
Auch bei dieser Räumung bedarf es des
ausdrücklichen Antrages des Gläubigers oder
zumindest seines Einverständnisses. Teilweise
wird verlangt, dass der Mieter dieser Art der
Räumung nicht widersprochen hat. Die Kosten für
den Gerichtsvollzieher sind hier niedriger als bei
der klassischen Zwangsräumung. Die
Vollstreckung ist aber hier erst rechtlich
abgeschlossen, wenn die Wohnung leer geräumt
ist, und die Schlüssel an den Gläubiger
herausgegeben worden sind. Es können jedoch
auch beide Räumungsvarianten miteinander
verbunden werden. Wenn sich nach der ersten
Phase (Schloss auswechseln und Entfernen des
Schuldners nebst persönlicher Habe) verwertbares
Eigentum zeigt, kann der Vermieter immer noch in
eine Berliner Räumung wechseln.
Die Frankfurter Räumung
Auch hier kann der Kostenvorschuss gemindert
werden. Der Gläubiger verbringt hier das Mobiliar
des mit seinem eigenen Personal in eigene
verschließbare, für den Gerichtsvollzieher aber
zugängliche Kellerräume zur Einlagerung.
Dadurch, dass hier eigenes Personal verwendet
wird, fällt der teuerste Posten des
Kostenvorschusses, der für das
Transportunternehmen, und darüber hinaus auch
die Kosten der Einlagerung weg. Es muss aber
eine sachgemäße Lagerung gewährleistet sein.
Gefahren entstehen durch die Haftung des
Vermieters für alle Schäden, die durch sein
Personal entstehen.
Bevor dem Gerichtsvollzieher ein direkter Auftrag
zur Räumung gegeben wird, sollte man über die
Räumungsmöglichkeiten mit ihm sprechen.
Für eine Räumung muss nicht zwingend ein
Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die
Räumungsklage kann auch so bei Gericht
eingereicht werden. Der Vermieter enthält dann
vom Gericht ein Räumungsurteil. Damit kann der
Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt
werden.
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