Jurastudium in den Fachbereich Sozialpädagogik, hat der
Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Auskunft über die
Ordnungsmäßigkeit des Studienganges.
(Es muss also begründet werden, warum dieser Studienwechsel stattfand. Denn unterhaltsberechtigte Kinder können nicht wahllos die Studienfächer wechseln und erwarten dafür Unterhalt zu erhalten, Es muss für den Unterhaltspflichtigen nachvollziehbar und nötig sein). Verweigert das unterhaltsberechtige Kind entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. OLG Hamm Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer.Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung. Beschluss des OLG Zweibrücken
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Bei Fällen wie „Schule- Lehre- Studium“ gilt als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen.
Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit
erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte
Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr
unterhaltspflichtig.
Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium. Beschluss des OLG Stuttgart
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet
grundsätzlich mit dem Abbruch der Ausbildung - jedenfalls
nach einer Übergangszeit /Oberlandesgericht Nürnberg.
Ein Aufbaustudium gilt nicht als Weiterbildung und es besteht kein Recht mehr auf Unterhalt. In fast jedem Studiengang gibt es die Möglichkeit der Weiterbildung. Das würde dazu führen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nie endet, weil es immer noch eine Weiterbildung gibt. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen z.B. eine Lehre und ein darauf aufbauendes Studium von Vornherein als eine zusammenhängende Ausbildung angesehen und geplant wurde.
Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.
Unterhaltspflicht.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war. Urteil des OLG Koblenz.
Urteile: Unterhalt zahlen- nach Abbruch der Ausbildung
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere
Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des
Jugendlichen beruhten. Urteil des BGH
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). OLG Nürnberg.Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10).Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. OLG KoblenzWer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte; OLG Koblenz Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung:Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht binnen einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht (vgl. BGH). Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit.Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit (BGH, IVb ZR 23/86). Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben.Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen (BGH).
Wer sich nach der Schulzeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist
um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen
Unterhalt mehr verlangen.
Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase, begibt er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr. Bundesgerichtshof Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben die Eltern nicht zu tragen. (Nach Abschluss der Ausbildung müssen Eltern also keinen Unterhalt mehr zahlen, auch dann nicht, wenn das Kind nicht vom Betrieb übernommen wird oder keine andere Tätigkeit findet.(Im Regelfall besteht in diesem Fall auch Anspruch auf Arbeitslosengeld) Kinder müssen ihren Eltern regelmäßig nachweisen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, wenn sie den Anspruch auf Unterhalt nicht verlieren wollen.
Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.
Unterhaltspflicht.
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war. Urteil des OLG Koblenz.
Urteile: Unterhalt zahlen- nach Abbruch der
Ausbildung
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter,
wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf
einer Fehleinschätzung der Begabung des
Jugendlichen beruhten. Urteil des BGH
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). OLG Nürnberg.Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10).Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. OLG KoblenzWer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte; OLG Koblenz Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung:Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht binnen einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht (vgl. BGH). Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit.Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit (BGH, IVb ZR 23/86). Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben.Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen (BGH).
Wechselt ein Student, der von einem Elternteil
Ausbildungsunterhalt erhält, nach drei
Semestern Jurastudium in den Fachbereich
Sozialpädagogik, hat der Unterhaltspflichtige
einen Anspruch auf Auskunft über die
Ordnungsmäßigkeit des Studienganges.
(Es muss also begründet werden, warum dieser Studienwechsel stattfand. Denn unterhaltsberechtigte Kinder können nicht wahllos die Studienfächer wechseln und erwarten dafür Unterhalt zu erhalten, Es muss für den Unterhaltspflichtigen nachvollziehbar und nötig sein). Verweigert das unterhaltsberechtige Kind entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. OLG Hamm Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAFöG ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer.Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung. Beschluss des OLG Zweibrücken
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Bei Fällen wie „Schule- Lehre- Studium“ gilt als Kriterium ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen.
Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie
mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine
begabungsgerechte Ausbildung finanziert
haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig.
Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium. Beschluss des OLG Stuttgart
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihren Kindern endet grundsätzlich mit dem
Abbruch der Ausbildung - jedenfalls nach
einer Übergangszeit /Oberlandesgericht
Nürnberg.
Ein Aufbaustudium gilt nicht als Weiterbildung und es besteht kein Recht mehr auf Unterhalt. In fast jedem Studiengang gibt es die Möglichkeit der Weiterbildung. Das würde dazu führen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nie endet, weil es immer noch eine Weiterbildung gibt. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen z.B. eine Lehre und ein darauf aufbauendes Studium von Vornherein als eine zusammenhängende Ausbildung angesehen und geplant wurde.