Kinder müssen ihren Eltern Auskunft
geben
Verweigert das unterhaltsberechtige Kind
entsprechende Erklärungen über den
Ausbildungsverlauf, kann es seinen
Unterhaltsanspruch verlieren. Das Kind ist
verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und
Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese
innerhalb üblicher und angemessener Dauer
beendet werden kann.
Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine
Berufsausbildung, die der Begabung und den
Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den
Neigungen des Kindes am besten entspricht
und der sich dabei in den Grenzen ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.
Eine aus Ausbildungsgründen nicht
erforderliche Verlängerung eines Praktikums
führt zum Erlöschen des
Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der
Ausbildung.
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer
zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann,
wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst-
und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine
fachbezogene Weiterbildung gehört zur
angemessenen Ausbildung.
Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur
eine Ausbildung zu bezahlen.
Eltern müssen aber auch den Abbruch einer
Ausbildung hinnehmen und eine
Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser
Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen
erfolgt.
In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes
Kind einen Realschulabschluss erlangt und
anschließend eine Lehre abgeschlossen hat,
müssen sich die Eltern im Regelfall nicht
mehr auf einen Hochschulbesuch des
volljährigen Kindes einstellen.
Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass
sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre
eine begabungsgerechte Ausbildung
finanziert haben und sind nicht mehr
unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den
Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber
ihren Kindern endet grundsätzlich mit
dem Abbruch der Ausbildung - jedenfalls
nach einer Übergangszeit.
Wenn das Kind die Ausbildung abbricht
Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes
Kind seine Ausbildung ab und sucht sich
keine neue Ausbildungsstelle und ist
deswegen arbeitslos geworden, dann sind die
Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig.
Das gilt aber nur, wenn Kinder schon
volljährig sind.
Unterhaltspflicht
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach
Abschluss oder Abbruch der Ausbildung
haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu
tragen.
Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt
für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine
Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise
nicht finanzieren.
Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im
Anschluss an eine Ausbildung eine
zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung
beabsichtigt war.
Urteile: Unterhalt zahlen- nach
Abbruch der Ausbildung
•
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht
weiter, wenn eine oder mehrere
Ausbildungswege auf einer
Fehleinschätzung der Begabung des
Jugendlichen beruhten.
•
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für
eine angemessene Übergangszeit. Was
angemessen ist, ist eine
Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12
Monate).
•
Die Fortsetzung der begonnenen
Ausbildung an einer Universität zum
anschließenden Masterstudium ist als
einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen.
Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn
wird von der Rechtsprechung eine
Orientierungsphase von drei Monaten
zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der
weiteren Ausbildung danach weiterhin,
muss das volljährige Kind
Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren.
•
Wer in Ausbildungspausen (z.B. Schul-
oder Semesterferien) einen Nebenjob
ausübt, muss damit rechnen, dass eine
teilweise Anrechnung des Einkommen auf
den Unterhaltsanspruch vorgenommen
wird, im Regelfall die Hälfte.
Urteile und Entscheidungen zur
Unterhaltszahlung bei Abbruch der
Ausbildung:
•
Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht
innerhalb einer angemessenen
Orientierungsphase eine Lehre, die
seinen Fähigkeiten und Neigungen
entspricht. Verlust des
Unterhaltsanspruchs mangels
Zielstrebigkeit.
Erhebliche Überschreitung der
Regelstudienzeit. Die Zielstrebigkeit ist
nicht mehr gegeben.
•
Nach Schule und Lehre zum
Industriekaufmann will Kind Medizin
studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in
einem sachlichen Zusammenhang zur
bisherigen Vorbildung zu sehen.
Übergangszeit von der Schule bis
zur Ausbildung
Wer sich nach der Schulzeit nicht innerhalb
einer angemessenen Frist um einen
Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen
Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen.
Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine
gewisse Orientierungsphase.
Begibt er sich danach nicht auf die Suche
nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er
keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach
Abschluss der Ausbildung haben die Eltern
nicht zu tragen. (Nach Abschluss der
Ausbildung müssen Eltern also keinen
Unterhalt mehr zahlen, auch dann nicht,
wenn das Kind nicht vom Betrieb
übernommen wird oder keine andere
Tätigkeit findet.
(Im Regelfall besteht in diesem Fall auch
Anspruch auf Arbeitslosengeld) Kinder
müssen ihren Eltern regelmäßig
nachweisen, dass sie sich um einen
Ausbildungsplatz bemühen, wenn sie den
Anspruch auf Unterhalt nicht verlieren
wollen.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
17,90 nur 12,30 €
Berechnungstabelle