Kinder müssen ihren Eltern Auskunft geben Verweigert das unterhaltsberechtige Kind entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung.

Weiterbildung:

Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet grundsätzlich mit dem Abbruch der Ausbildung - jedenfalls nach einer Übergangszeit.

Unterhalt nach Abbruch der Ausbildung

Wenn das Kind die Ausbildung abbricht Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.

Unterhaltspflicht

Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war.

Urteile: Unterhalt zahlen- nach Abbruch der Ausbildung

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen. Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte. Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung: Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit. Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben. Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen.

Übergangszeit von der Schule bis zur Ausbildung

Wer sich nach der Schulzeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase. Begibt er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr. Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben die Eltern nicht zu tragen. (Nach Abschluss der Ausbildung müssen Eltern also keinen Unterhalt mehr zahlen, auch dann nicht, wenn das Kind nicht vom Betrieb übernommen wird oder keine andere Tätigkeit findet. (Im Regelfall besteht in diesem Fall auch Anspruch auf Arbeitslosengeld) Kinder müssen ihren Eltern regelmäßig nachweisen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, wenn sie den Anspruch auf Unterhalt nicht verlieren wollen.
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Kinder müssen ihren Eltern Auskunft geben Verweigert das unterhaltsberechtige Kind entsprechende Erklärungen über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspricht und der sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Eine aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines Praktikums führt zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung.

Weiterbildung:

Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung hinnehmen und eine Zweitausbildung finanzieren, wenn dieser Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt. In Fällen, in denen ein unterhaltsberechtigtes Kind einen Realschulabschluss erlangt und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern im Regelfall nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des volljährigen Kindes einstellen. Sie können vielmehr darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern endet grundsätzlich mit dem Abbruch der Ausbildung - jedenfalls nach einer Übergangszeit.

Unterhalt nach Abbruch der

Ausbildung

Wenn das Kind die Ausbildung abbricht Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.

Unterhaltspflicht

Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern schulden ihren Kindern nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung. Eine Zweit- Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war.

Urteile: Unterhalt zahlen- nach

Abbruch der Ausbildung

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen. Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte. Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung: Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit. Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben. Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen.

Übergangszeit von der Schule bis

zur Ausbildung

Wer sich nach der Schulzeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase. Begibt er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr. Das Risiko der Nichtbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung haben die Eltern nicht zu tragen. (Nach Abschluss der Ausbildung müssen Eltern also keinen Unterhalt mehr zahlen, auch dann nicht, wenn das Kind nicht vom Betrieb übernommen wird oder keine andere Tätigkeit findet. (Im Regelfall besteht in diesem Fall auch Anspruch auf Arbeitslosengeld) Kinder müssen ihren Eltern regelmäßig nachweisen, dass sie sich um einen Ausbildungsplatz bemühen, wenn sie den Anspruch auf Unterhalt nicht verlieren wollen.
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