Der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, darf die
Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Der
tatsächliche Zahlbetrag ist also nicht identisch mit dem Wert
in der Tabelle. Die neuen Zahlbeträge gelten seit dem 1. Juli
2019.
Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler
beläuft sich auf 1.080 Euro. Für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt bei 880 Euro im
Monat.
Außergewöhnliche Belastungen: Bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist nur Betreuungsgeld zu berücksichtigen. Finanzgericht Münster,Betreuungsgeld gilt als eigener Bezug der Mutter aber nicht das Kindergeld. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG.Ein Vater zahlte an die Mutter seiner Kinder, mit die er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Dafür wollte er außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Betreuungsgeld konnte er absetzen, das Kindergeldaber nicht. Denn das Kindergeld wird hier als Einkommen des Kindes angesehen und nicht als Einkommen der Mutter. Das Betreuungsgeld kann aber nur abgesetzt werden, wenn die Mutter die Kinder selbst betreut und nicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht sind.
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen vorgenommen werden. Berufsbedingte Aufwendungen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, müssen sie nachgewiesen werden. (Das können Fahrgeld, Bücher usw. sein)
Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen vorgenommen werden. Berufsbedingte Aufwendungen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, müssen sie nachgewiesen werden. (Das können Fahrgeld, Bücher usw. sein)
Der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen
muss, darf die Hälfte des Kindergelds vom
Unterhalt abziehen. Der tatsächliche
Zahlbetrag ist also nicht identisch mit dem
Wert in der Tabelle. Die neuen Zahlbeträge
gelten seit dem 1. Juli 2019.
Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen
Unterhaltszahler beläuft sich auf 1.080 Euro.
Für einen nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen liegt der Selbstbehalt bei
880 Euro im Monat.
Außergewöhnliche Belastungen: Bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist nur Betreuungsgeld zu berücksichtigen. Finanzgericht Münster,Betreuungsgeld gilt als eigener Bezug der Mutter aber nicht das Kindergeld. § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG.Ein Vater zahlte an die Mutter seiner Kinder, mit die er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Dafür wollte er außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Betreuungsgeld konnte er absetzen, das Kindergeld aber nicht. Denn das Kindergeld wird hier als Einkommen des Kindes angesehen und nicht als Einkommen der Mutter. Das Betreuungsgeld kann aber nur abgesetzt werden, wenn die Mutter die Kinder selbst betreut und nicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht sind.