Ein Anspruch auf Hausrat ist verwirkt, wenn ihn
ein Ehegatte während des Getrenntlebens und
auch längere Zeit nach der Scheidung nicht
geltend macht und der andere dieses Verhalten
dahin verstehen kann, dass von einer weiteren
Geltendmachung der Hausratsaufteilung
abgesehen wird.
(wenn ein Partner also nie zum Ausdruck
gebracht hat, dass er Interesse an diesem
Hausrat hat und auch nach einer Trennung
nichts davon haben möchte)
Hausratsaufteilung bei Miteigentum
Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll
gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8
HausratsVO).
In der Regel wird der Hausrat zwischen beiden
verteilt.
“Eine nach der Scheidung gemachte Erbschaft
kann die Unterhaltszahlungen erhöhen.
Wer nach der Scheidung eine Erbschaft
macht, muss möglicherweise dem ehemaligen
Partner mehr Unterhalt zahlen.
Das gilt, wenn die Erwartung der Erbschaft die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte.
Bundesgerichtshof”
Fährt ein Ehepartner trotz
Trennungsabsicht mit dem anderen
Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub
und organisiert die Auflösung des
gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit
während dieser Zeit, kann das einen
Vertrauensmissbrauch darstellen und zur
teilweisen Kürzung des
Unterhaltsanspruchs führen.
Aufteilung bei Alleineigentum
Die in seinem Alleineigentum stehenden
Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der
Scheidung behalten. Hier wird nur dann eine
Ausnahme gemacht, wenn der andere
Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen
ist und es dem Eigentümer zugemutet werden
kann, sie dem anderen zu überlassen.
Während der Trennung gibt es nur eine
vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein
Partner dem anderen Ehegatten während
dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er
einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung hängt von
den beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab.
Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss
eine Regelung gefunden werden bzw. eine
Entscheidung des Richters beantragt werden.
Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden.
Nur wenn das nicht erfolgt und ein deutlicher
Wertunterschied vorliegt, kommt eine
Ausgleichszahlung in Betracht.
Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der
Trennung vorläufig und für die Zeit nach der
Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der
während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt
nicht in den Zugewinn und wird gesondert
geteilt.
Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei
Beginn der Ehe vorhanden war und dem
Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder auch
nach erfolgter Trennung erworben wurde und
dem Endvermögen zuzurechnen ist.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise
Gegenstände des persönlichen oder
beruflichen Gebrauches des Ehegatten
(Kleidung, Schmuck, Andenken,
Münzsammlung, Werkzeug usw.).
Auch für Gegenstände, die zum persönlichen
Gebrauch eines Kindes bestimmt sind, gibt
es eine Haushaltsaufteilung. (Kleidung,
Schulbücher, Spielsachen).
Grundsätzlich wird aber vermutet, dass
während der Ehe angeschaffte
Hausratgegenstände beiden Ehepartnern
gemeinsam gehören. Wurde vor der Ehe ein
Haushaltsgegenstand angeschafft, der einem
Partner allein gehört, und wird im Laufe der
Ehe dieser Gegenstand ausgewechselt, gilt
dieser Gegenstand auch als Alleineigentum,
sofern man nachweisen kann, dass man vor
der Ehe einen ähnlichen Gegenstand hatte.
Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so
kann jeder grundsätzlich die ihm allein
gehörenden Hausratgegenstände vom
anderen herausverlangen. Unter Umständen
kann der Alleineigentümer verpflichtet sein,
diese Gegenstände dem anderen zum
Gebrauch zu überlassen.
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