Aufteilung bei Alleineigentum
Die in seinem Alleineigentum stehenden
Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der
Scheidung behalten.
Aufteilung während der
Trennungsphase
Während der Trennung gibt es nur eine
vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein
Partner dem anderen Ehegatten während
dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er
einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung hängt von
den beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab.
Lebt man noch keine drei Jahre getrennt,
muss eine Regelung gefunden werden bzw.
eine Entscheidung des Richters beantragt
werden. Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt
werden. Nur wenn das nicht erfolgt und ein
deutlicher Wertunterschied vorliegt, kommt
eine Ausgleichszahlung in Betracht.
Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der
Trennung vorläufig und für die Zeit nach der
Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der
während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt
nicht in den Zugewinn und wird gesondert
geteilt.
Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei
Beginn der Ehe vorhanden war und dem
Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder
auch nach erfolgter Trennung erworben
wurde und dem Endvermögen zuzurechnen
ist.
Der Anspruch auf Hausrat
Wenn ein Partner nie zum Ausdruck gebracht
hat, dass er Interesse an den Hausrat hat
und auch nach einer Trennung nichts davon
haben möchte, kann der Anspruch auf den
Hausrat oder einen Teil davon verwirkt sein.
Hausratsaufteilung bei Miteigentum
Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll
gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8
HausratsVO). In der Regel wird der Hausrat
zwischen beiden verteilt.
Was gehört zum Hausrat
Haushaltsaufteilung nach einer
Scheidung
Haushaltsgegenstände
herausverlangen
Leben die Ehegatten getrennt, so kann
jeder grundsätzlich die ihm allein
gehörenden Hausratgegenstände vom
anderen herausverlangen.
Unter Umständen kann der Alleineigentümer
verpflichtet sein, diese Gegenstände dem
anderen zum Gebrauch zu überlassen.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise
Gegenstände des persönlichen oder
beruflichen Gebrauches des Ehegatten:
•
Kleidung,
•
Schmuck, Andenken
•
Münzsammlung
•
Werkzeug usw.
Erst einmal wird davon ausgegangen, dass
während der Ehe angeschaffte
Hausratgegenstände beiden Ehepartnern
gemeinsam gehören.
Wurde vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand
angeschafft, der einem Partner allein gehört,
und wird im Laufe der Ehe dieser
Gegenstand ausgewechselt, gilt dieser
Gegenstand auch als Alleineigentum, sofern
man nachweisen kann, dass man vor der
Ehe einen ähnlichen Gegenstand hatte.
Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände,
die nach den Vermögens- und
Lebensverhältnissen der Eheleute für die
Wohnung, die Hauswirtschaft und des
Zusammenlebens der Familie bestimmt sind.
NEU
USB Stick kostenlos
Online verfügbar
erhältlich
•
als Download
•
auf CD
•
auf USB Stick
nutzbar auch mit
dem Smartphone
17,90 nur € 8,30
zum Sonderpreis
noch bis:
Berechnungstabelle
Ermittlung Zugewinn