Ein Anspruch auf Hausrat ist verwirkt, wenn ihn ein
Ehegatte während des Getrenntlebens und auch
längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend
macht und der andere dieses Verhalten dahin
verstehen kann, dass von einer weiteren
Geltendmachung der Hausratsaufteilung
abgesehen wird.
(wenn ein Partner also nie zum Ausdruck
gebracht hat, dass er Interesse an diesem
Hausrat hat und auch nach einer Trennung
nichts davon haben möchte)
Hausratsaufteilung bei Miteigentum
Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll gerecht
und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsVO).
In der Regel wird der Hausrat zwischen beiden
verteilt.
“Eine nach der Scheidung gemachte Erbschaft
kann die Unterhaltszahlungen erhöhen.
Wer nach der Scheidung eine Erbschaft macht,
muss möglicherweise dem ehemaligen Partner
mehr Unterhalt zahlen.
Das gilt, wenn die Erwartung der Erbschaft die
ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte.
Bundesgerichtshof”
Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht
mit dem anderen Ehepartner in einen
gemeinsamen Urlaub und organisiert die
Auflösung des gemeinsamen Hausrats in
Abwesenheit während dieser Zeit, kann das
einen Vertrauensmissbrauch darstellen und zur
teilweisen Kürzung des Unterhaltsanspruchs
führen.
Aufteilung bei Alleineigentum
Die in seinem Alleineigentum stehenden
Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der
Scheidung behalten. Hier wird nur dann eine
Ausnahme gemacht, wenn der andere Ehegatte
auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es
dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem
anderen zu überlassen.
Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige
Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem
anderen Ehegatten während dieser Zeit den
kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf
Nutzungsentschädigung.
Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den
beiderseitigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ab.
Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss
eine Regelung gefunden werden bzw. eine
Entscheidung des Richters beantragt werden. Der
Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn
das nicht erfolgt und ein deutlicher
Wertunterschied vorliegt, kommt eine
Ausgleichszahlung in Betracht.
Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der
Trennung vorläufig und für die Zeit nach der
Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der
während der bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in
den Zugewinn und wird gesondert geteilt.
Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei Beginn
der Ehe vorhanden war und dem
Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder auch
nach erfolgter Trennung erworben wurde und dem
Endvermögen zuzurechnen ist.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise
Gegenstände des persönlichen oder beruflichen
Gebrauches des Ehegatten (Kleidung, Schmuck,
Andenken, Münzsammlung, Werkzeug usw.).
Auch für Gegenstände, die zum persönlichen
Gebrauch eines Kindes bestimmt sind, gibt es
eine Haushaltsaufteilung. (Kleidung, Schulbücher,
Spielsachen).
Grundsätzlich wird aber vermutet, dass während
der Ehe angeschaffte Hausratgegenstände
beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Wurde
vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand
angeschafft, der einem Partner allein gehört, und
wird im Laufe der Ehe dieser Gegenstand
ausgewechselt, gilt dieser Gegenstand auch als
Alleineigentum, sofern man nachweisen kann,
dass man vor der Ehe einen ähnlichen
Gegenstand hatte.
Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so kann
jeder grundsätzlich die ihm allein gehörenden
Hausratgegenstände vom anderen
herausverlangen. Unter Umständen kann der
Alleineigentümer verpflichtet sein, diese
Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu
überlassen.
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