Aufteilung bei Alleineigentum

Die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der Scheidung behalten. Hier wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem anderen Ehegatten während dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss eine Regelung gefunden werden bzw. eine Entscheidung des Richters beantragt werden. Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn das nicht erfolgt und ein deutlicher Wertunterschied vorliegt, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der Trennung vorläufig und für die Zeit nach der Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in den Zugewinn und wird gesondert geteilt. Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei Beginn der Ehe vorhanden war und dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder auch nach erfolgter Trennung erworben wurde und dem Endvermögen zuzurechnen ist.
Ein Anspruch auf Hausrat ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht und der andere dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsaufteilung abgesehen wird. (wenn ein Partner also nie zum Ausdruck gebracht hat, dass er Interesse an diesem Hausrat hat und auch nach einer Trennung nichts davon haben möchte)

Hausratsaufteilung bei Miteigentum

Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsVO). In der Regel wird der Hausrat zwischen beiden verteilt.

Haushaltsaufteilung nach einer Scheidung, Aufteilung Hausrat nach einer Trennung

Hausratsaufteilung nach einer Scheidung

“Eine nach der Scheidung gemachte Erbschaft kann die Unterhaltszahlungen erhöhen. Wer nach der Scheidung eine Erbschaft macht, muss möglicherweise dem ehemaligen Partner mehr Unterhalt zahlen. Das gilt, wenn die Erwartung der Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Bundesgerichtshof” Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht mit dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, kann das einen Vertrauensmissbrauch darstellen und zur teilweisen Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen.

Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den

Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die

Wohnung, die Hauswirtschaft und des Zusammenlebens der

Familie bestimmt sind.

Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise Gegenstände des persönlichen oder beruflichen Gebrauches des Ehegatten (Kleidung, Schmuck, Andenken, Münzsammlung, Werkzeug usw.). Auch für Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines Kindes bestimmt sind, gibt es eine Haushaltsaufteilung. (Kleidung, Schulbücher, Spielsachen). Grundsätzlich wird aber vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Hausratgegenstände beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Wurde vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand angeschafft, der einem Partner allein gehört, und wird im Laufe der Ehe dieser Gegenstand ausgewechselt, gilt dieser Gegenstand auch als Alleineigentum, sofern man nachweisen kann, dass man vor der Ehe einen ähnlichen Gegenstand hatte. Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so kann jeder grundsätzlich die ihm allein gehörenden Hausratgegenstände vom anderen herausverlangen. Unter Umständen kann der Alleineigentümer verpflichtet sein, diese Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen.
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Ein Anspruch auf Hausrat ist verwirkt, wenn ihn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung nicht geltend macht und der andere dieses Verhalten dahin verstehen kann, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsaufteilung abgesehen wird. (wenn ein Partner also nie zum Ausdruck gebracht hat, dass er Interesse an diesem Hausrat hat und auch nach einer Trennung nichts davon haben möchte)

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Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll gerecht und zweckmäßig verteilt werden (§ 8 HausratsVO). In der Regel wird der Hausrat zwischen beiden verteilt.

Hausratsaufteilung nach einer Scheidung

“Eine nach der Scheidung gemachte Erbschaft kann die Unterhaltszahlungen erhöhen. Wer nach der Scheidung eine Erbschaft macht, muss möglicherweise dem ehemaligen Partner mehr Unterhalt zahlen. Das gilt, wenn die Erwartung der Erbschaft die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatte. Bundesgerichtshof” Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht mit dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, kann das einen Vertrauensmissbrauch darstellen und zur teilweisen Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen.

Aufteilung bei Alleineigentum

Die in seinem Alleineigentum stehenden Gegenstände darf jeder Ehepartner nach der Scheidung behalten. Hier wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der andere Ehegatte auf die Weiterbenutzung angewiesen ist und es dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu überlassen. Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem anderen Ehegatten während dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Lebt man noch keine drei Jahre getrennt, muss eine Regelung gefunden werden bzw. eine Entscheidung des Richters beantragt werden. Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn das nicht erfolgt und ein deutlicher Wertunterschied vorliegt, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Der Richter kann den Hausrat für die Zeit der Trennung vorläufig und für die Zeit nach der Scheidung endgültig verteilen. Hausrat, der während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in den Zugewinn und wird gesondert geteilt. Das gilt nicht für Hausrat, der bereits bei Beginn der Ehe vorhanden war und dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist oder auch nach erfolgter Trennung erworben wurde und dem Endvermögen zuzurechnen ist.
Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise Gegenstände des persönlichen oder beruflichen Gebrauches des Ehegatten (Kleidung, Schmuck, Andenken, Münzsammlung, Werkzeug usw.). Auch für Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines Kindes bestimmt sind, gibt es eine Haushaltsaufteilung. (Kleidung, Schulbücher, Spielsachen). Grundsätzlich wird aber vermutet, dass während der Ehe angeschaffte Hausratgegenstände beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Wurde vor der Ehe ein Haushaltsgegenstand angeschafft, der einem Partner allein gehört, und wird im Laufe der Ehe dieser Gegenstand ausgewechselt, gilt dieser Gegenstand auch als Alleineigentum, sofern man nachweisen kann, dass man vor der Ehe einen ähnlichen Gegenstand hatte. Leben die Ehegatten dauernd getrennt, so kann jeder grundsätzlich die ihm allein gehörenden Hausratgegenstände vom anderen herausverlangen. Unter Umständen kann der Alleineigentümer verpflichtet sein, diese Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen.
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