Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaötsränge werden nur
'bedient', wenn die Unterhaltsansprüche aus der vorherigen
Rangstufe voll befriedigt werden können. Es sind in der Rangfolge
alle Kinder gleichgestellt.
“Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden
(Unterhalt für die Vergangenheit) kann z.B. gemäß § 1613 BGB nur
sehr eingeschränkt geltend gemacht werden) ist er auch trotz
theoretisch bestehender höherer Rangfolge nicht zu
berücksichtigen”
“Ein Steuervorteil ist auch als Einkommen zu betrachten.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber
Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den
Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse erhalten, weil er wieder
geheiratet hat, dann kommt ein höheres Nettogehalt des Vaters
vorrangig dem Kind zugute. Eine Einschränkung der
Einkommensanrechnung ergibt sich aber dann, wenn der neue
Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten, die
Steuerklassen III und V wählen.
Durch diese Rangstufenänderung sind für den Unterhaltspflichtigen
steuerliche Nachteile entstanden, wenn wegen vorrangigen
Zahlung des Kindesunterhalts für die Zahlung von
Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.
Denn nur der Ehegattenunterhalt ist steuerlich absetzbar, der
Kindesunterhalt nicht.
Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder haben immer
Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten!
Rangfolge beim Unterhalt für Kinder und Ehegatten
1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und volljährige im Haushalt eines
Elternteils lebende Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre Schulausbildung noch nicht beendet haben, stehen gleichrangig
an erster Stelle der Unterhaltsberechtigten.
2. Rang: Nach den Kindern sind Elternteile unterhaltsberechtigt, welche Kinder betreuen, unabhängig davon, ob diese mit
dem Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw. geschieden sind. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind, werden, gleich ob geschieden oder unverheiratet, gleichgestellt. Ebenfalls zweitrangig
unterhaltsberechtigt sind (geschiedene) Ehegatten nach einer langen Ehedauer.
3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind Ehegatten die keine Kinder betreuen, nur nach dem dritten Rang
unterhaltsberechtigt.
4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im 1. Rang Stehenden nicht
zutreffen
5. Rang: - Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6. Rang: - Eltern
7. Rang: - weitere Verwandte der aufsteigenden Linie
Unterhalt
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noch bis
Rangfolge beim Unterhalt für Kinder und
Ehegatten
1. Rang: Alle Kinder, leibliche und auch
adoptierte, ehelich oder uneheliche Kinder und
volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende
Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die ihre
Schulausbildung noch nicht beendet haben,
stehen gleichrangig an erster Stelle der
Unterhaltsberechtigten.
2. Rang: Nach den Kindern sind Elternteile
unterhaltsberechtigt, welche Kinder betreuen,
unabhängig davon, ob diese mit dem
Unterhaltspflichtigen verheiratet waren bzw.
geschieden sind. Elternteile, die wegen der
Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind,
werden, gleich ob geschieden oder unverheiratet,
gleichgestellt. Ebenfalls zweitrangig
unterhaltsberechtigt sind (geschiedene) Ehegatten
nach einer langen Ehedauer.
3. Rang: Bei nur kurzer Ehedauer sind Ehegatten
die keine Kinder betreuen, nur nach dem dritten
Rang unterhaltsberechtigt.
4. Rang: - sog. nicht privilegierte volljährige
Kinder, also solche, auf die die Merkmale der im 1.
Rang Stehenden nicht zutreffen
5. Rang: - Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6. Rang: - Eltern
7. Rang: - weitere Verwandte der aufsteigenden
Linie
Der 2. und die jeweils folgenden Unterhaötsränge
werden nur 'bedient', wenn die
Unterhaltsansprüche aus der vorherigen
Rangstufe voll befriedigt werden können. Es sind
in der Rangfolge alle Kinder gleichgestellt.
“Kann ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend
gemacht werden (Unterhalt für die Vergangenheit)
kann z.B. gemäß § 1613 BGB nur sehr
eingeschränkt geltend gemacht werden) ist er
auch trotz theoretisch bestehender höherer
Rangfolge nicht zu berücksichtigen”
“Ein Steuervorteil ist auch als Einkommen zu
betrachten.
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder
gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für
das gesamte verfügbare Einkommen des
Unterhaltspflichtigen und schließt den
Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Hat ein Vater eine günstigere Steuerklasse
erhalten, weil er wieder geheiratet hat, dann
kommt ein höheres Nettogehalt des Vaters
vorrangig dem Kind zugute. Eine Einschränkung
der Einkommensanrechnung ergibt sich aber
dann, wenn der neue Ehegatte eigenes
Einkommen erzielt und die Ehegatten, die
Steuerklassen III und V wählen.
Durch diese Rangstufenänderung sind für den
Unterhaltspflichtigen steuerliche Nachteile
entstanden, wenn wegen vorrangigen Zahlung des
Kindesunterhalts für die Zahlung von
Ehegattenunterhalt kein Geld mehr übrig ist.
Denn nur der Ehegattenunterhalt ist steuerlich
absetzbar, der Kindesunterhalt nicht.
Rangfolge Unterhalt für vollährige Kinder
Minderjährige und privilegiert volljährige Kinder
haben immer Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsberechtigten!
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