Beispiel -Kind lebt noch im Haushalt der Eltern:
Hat das volljährige Kind laut Düsseldorfer Tabelle
einen Unterhaltsanspruch von 500 Euro und
Ausbildungsbeihilfe von 300 Euro, dann besteht
nur noch Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 290
Euro. 300 Euro minus 90 Euro sind 210 Euro. 500
Euro minus 210 Euro- bleiben 290 Euro.
Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung
gelten dann die 930 Euro als
Berechnungsgrundlage.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
erlischt das elterliche Sorgerecht.
Das volljährige Kind muss selbst für die
Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.
Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange
unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in
Ausbildung ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide
Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat
gegen seine Eltern den Anspruch, eine
angemessene Ausbildung zu erhalten.
Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die
bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in
einer allgemeinen Schulausbildung befinden und
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und unverheiratet sind.
Der betreuenden Elternteil leitstet seinen Unterhalt
in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw.
sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem
Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge
qualitativ mehr geboten werden kann. Auch die
Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den
Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater.
Es sei denn, die Mutter hat kein Einkommen.
Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt
werden, wird dann aber in voller Höhe auf den
Bedarf angerechnet!!!
Sind volljährige Kinder verheiratet, so
ist vorrangig der Ehegatte
unterhaltspflichtig.
Auch volljährige Kinder haben noch einen
Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in der
Ausbildung befinden. “Bei volljährigen Kindern ist
das Kindergeld vollständig auf den sich aus der
Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt
anzurechnen.”
Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn
das Kind um die Welt reist oder als Au-pair im
Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht
um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit
rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise
eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann
die Unterhaltspflicht nach einem
Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
Anrechnung eigenes Einkommen
Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen
beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung
herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für
den Unterhalt des Kindes.
Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen.
Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird
ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 930 €
angesetzt.
Bei erhöhtem Bedarf kann der Betrag auch höher
ausfallen. Verdient die Mutter nur 1/3 des
Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3
von 930 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind
mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das
Kindergeld selbst, wird vorher von den 930 Euro
noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der
Unterhaltsanspruch berechnet.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des
Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen
und Ausbildungsvergütung (gekürzt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale
90 €) angerechnet.
Mit der Volljährigkeit des Kindes
müssen grundsätzlich beide
Elternteile zahlen.
Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das
Kind lebt. Dieser Elternteil kann kann nicht einfach
sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und
Unterkunft.
Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet
werden.
Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter
und müsste sie dem volljährigen Kind 250 Euro
Unterhalt zahlen, während die Gewährung von
Wohnung und Verpflegung einen Gegenwert von
100 Euro haben, müsste die Mutter, dem Kind
noch 150 Euro in bar zahlen.
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause
wohnen, können sie keinen Barunterhalt
verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum,
Essen und Bekleidung sorgen.
Wohnt das vollährige Kind nicht mehr im
Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren
anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen.
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der
andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das
Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht
verlangen, dass das Geld auf sein Konto
überwiesen wird.
Es sei denn, das Kind ist damit einverstanden
und der betreuende Elternteil zahlt dem Kind
das Geld dann auch in bar aus.
Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und
von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem
Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn
die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft
gewährt, hat das keinen Einfluss auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das Gericht erkannte die Lebenssituation des
Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil
leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen
der Oma und deswegen ist der Vater auch weiterhin
unterhaltspflichtig.
Unterhalt für volljährige Kinder
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