Unterhalt für volljährige Kinder
und Anrechnung eigenes Einkommen
Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen
beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung
herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für
den Unterhalt des Kindes.
Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen.
Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird
ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 735 € angesetzt.
Bei erhöhtem Bedarf kann der Betrag auch höher
ausfallen. Verdient die Mutter nur 1/3 des
Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3
von 735 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind
mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das
Kindergeld selbst, wird vorher von den 735 Euro
noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der
Unterhaltsanspruch berechnet.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des
Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und
Ausbildungsvergütung (gekürzt um
ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale
90 €) angerechnet.
Mit der Volljährigkeit des Kindes müssen
grundsätzlich beide Elternteile zahlen.
Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem
das Kind lebt. Dieser Elternteil kann kann nicht
einfach sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und
Unterkunft.
Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet
werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei
der Mutter und müsste sie dem volljährigen Kind
250 Euro Unterhalt zahlen, während die
Gewährung von Wohnung und Verpflegung einen
Gegenwert von 100 Euro haben, müsste die
Mutter, dem Kind noch 150 Euro in bar zahlen.
Beispiel -Kind lebt noch im Haushalt der
Eltern: Hat das volljährige Kind laut Düsseldorfer
Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 500 Euro
und Ausbildungsbeihilfe von 300 Euro, dann
besteht nur noch Anspruch auf Unterhalt in Höhe
von 290 Euro. 300 Euro minus 90 Euro sind 210
Euro. 500 Euro minus 210 Euro- bleiben 290
Euro.
Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung
gelten dann die 735 Euro als
Berechnungsgrundlage.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt
Das volljährige Kind muss selbst für die
Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen.
Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange
unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in
Ausbildung ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide
Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat
gegen seine Eltern den Anspruch, eine
angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610
Abs. 2 BGB). Unterhaltsansprüche haben auch
Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich
noch in einer allgemeinen Schulausbildung
befinden und im Haushalt der Eltern oder eines
Elternteils leben und unverheiratet sind.
Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind,
ist er in der Regel nicht zugleich verpflichtet,
zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das
ist Sache des anderen Elternteils.
Ausnahmsweise kann dem betreuenden Elternteil
aber eine gesteigerte Unterhaltspflicht
dahingehend treffen, dass er zugleich noch
Barunterhalt zu leisten hat, wenn seine Einkünfte
bedeutend höher als die des anderen sind. Urteil
des OLG Hamm
Der betreuenden Elternteil leitstet seinen
Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung,
Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil sorgt
mit seinem Unterhalt dafür, dass genau für diese
Dinge qualitativ mehr geboten werden kann. Auch
die Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den
Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater.
Es sei denn, die Mutter hat gar kein Einkommen.
Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt
werden, wird dann aber in voller Höhe auf den
Bedarf angerechnet!!!
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist
vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig.
Auch volljährige Kinder haben noch einen
Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in der
Ausbildung befinden. “Bei volljährigen Kindern ist
das Kindergeld vollständig auf den sich aus der
Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt
anzurechnen.”
Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn
das Kind auf Weltreise geht oder als Au-pair im
Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht
um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit
rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise
eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, die
Unterhalspflicht nach dem Auslandsaufenthalt
weiterbestehen.
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause
wohnen, können sie keinen Barunterhalt
verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum,
Essen und Bekleidung sorgen.
Wohnt das vollährige Kind nicht mehr im
Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren
anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen.
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss
der andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an
das Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann
nicht verlangen, dass das Geld auf sein Konto
überwiesen wird.
Es sei denn, das Kind ist damit einverstanden
und der betreuende Elternteil zahlt dem Kind
das Geld dann auch in bar aus.
Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt
und von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem
Anspruch auf Unterhalt des Vaters. Wenn die
Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft
gewährt, hat das keinen Einfluss auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das Gericht erkannte die Lebenssituation des
Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil
leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen
der Oma und deswegen ist der Vater auch
weiterhin unterhaltspflichtig. Ä. a.
Oberlandesgericht Hamm,
RECHTSPORTAL
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