Beispiel -Kind lebt noch im Haushalt der
Eltern:
Hat das volljährige Kind laut Düsseldorfer
Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 500
Euro und Ausbildungsbeihilfe von 300 Euro,
dann besteht nur noch Anspruch auf
Unterhalt in Höhe von 290 Euro. 300 Euro
minus 90 Euro sind 210 Euro. 500 Euro
minus 210 Euro- bleiben 290 Euro.
Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung
gelten dann die 930 Euro als
Berechnungsgrundlage.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres
erlischt das elterliche Sorgerecht.
Das volljährige Kind muss selbst für die
Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche
sorgen. Aber Mutter und Vater bleiben
dennoch solange unterhaltspflichtig, wie das
Kind noch in Ausbildung ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind
beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der
Volljährige hat gegen seine Eltern den
Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu
erhalten.
Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die
bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch
in einer allgemeinen Schulausbildung
befinden und im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und unverheiratet
sind.
Der betreuenden Elternteil leitstet seinen
Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung,
Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil
sorgt mit seinem Unterhalt dafür, dass genau
für diese Dinge qualitativ mehr geboten
werden kann. Auch die Mutter, bei der das
Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres
Kindes sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei
denn, die Mutter hat kein Einkommen.
Das Kindergeld kann an Volljährige
ausgezahlt werden, wird dann aber in voller
Höhe auf den Bedarf angerechnet!!!
Sind volljährige Kinder verheiratet, so
ist vorrangig der Ehegatte
unterhaltspflichtig.
Auch volljährige Kinder haben noch einen
Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch
in der Ausbildung befinden. “Bei volljährigen
Kindern ist das Kindergeld vollständig auf
den sich aus der Düsseldorfer Tabelle
ergebenden Kindesunterhalt anzurechnen.”
Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung,
wenn das Kind um die Welt reist oder als Au-
pair im Ausland arbeitet. Denn dabei handelt
es sich nicht um eine Ausbildung. Falls die
Eltern noch damit rechnen mussten, dass
das Kind nach der Reise eine Ausbildung
oder ein Studium beginnt, kann die
Unterhaltspflicht nach einem
Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
Anrechnung eigenes Einkommen
Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen
beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung
herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig
für den Unterhalt des Kindes.
Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum
Einkommen. Für volljährige Kinder mit
eigenem Haushalt wird ein Unterhaltsbedarf
in Höhe von 930 € angesetzt.
Bei erhöhtem Bedarf kann der Betrag auch
höher ausfallen. Verdient die Mutter nur 1/3
des Einkommens vom Vater, muss sie auch
nur 1/3 von 930 Euro an Unterhalt für das
volljährige Kind mit eigenem Haushalt
zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld
selbst, wird vorher von den 930 Euro noch
das Kindergeld abgezogen und dann erst der
Unterhaltsanspruch berechnet.
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte
des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-
Darlehen und Ausbildungsvergütung (gekürzt
um ausbildungsbedingte Aufwendungen:
Pauschale 90 €) angerechnet.
Mit der Volljährigkeit des Kindes
müssen grundsätzlich beide
Elternteile zahlen.
Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei
dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann
kann nicht einfach sagen, er sorgt ja für
Kleidung, Essen und Unterkunft.
Aber es kann mit dem Barunterhalt
verrechnet werden.
Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der
Mutter und müsste sie dem volljährigen Kind
250 Euro Unterhalt zahlen, während die
Gewährung von Wohnung und Verpflegung
einen Gegenwert von 100 Euro haben,
müsste die Mutter, dem Kind noch 150 Euro
in bar zahlen.
Wenn volljährige Kinder noch zu
Hause wohnen, können sie keinen
Barunterhalt verlangen, wenn die
Eltern für Wohnraum, Essen und
Bekleidung sorgen.
Wohnt das vollährige Kind nicht mehr im
Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren
anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen.
Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil,
muss der andere Elternteil den Unterhalt auch
direkt an das Kind zahlen. Der betreuende
Elternteil kann nicht verlangen, dass das Geld
auf sein Konto überwiesen wird.
Es sei denn, das Kind ist damit
einverstanden und der betreuende
Elternteil zahlt dem Kind das Geld
dann auch in bar aus.
Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt
und von dieser auch versorgt wird, hat
trotzdem Anspruch auf Unterhalt des
Vaters/Mutter. Wenn die Oma das Kind
freiwillig versorgt und Unterkunft gewährt, hat
das keinen Einfluss auf den
Unterhaltsanspruch des Kindes.
Das Gericht erkannte die Lebenssituation des
Kindes so an, als würde es bei einem
Elternteil leben. Es handelte sich um
freiwillige Leistungen der Oma und deswegen
ist der Vater auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Unterhalt für volljährige Kinder
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