Urteil: Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-jährigen Akademikerin, die zuvor vier Jahre getrennt gelebt hat, ist eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, auch wenn sie mit einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet war und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach ihrem Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Berechnung Unterhalt Die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Einkommensverbesserungen, die auf einen unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der Trennung zurückzuführen sind, sind bei der Berechnung der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen. (Wird jemand nach der Trennung befördert und erhält dadurch mehr Gehalt, wird dieses höhere Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt) Zumutsbarkeit einer Arbeit bei Kindesunterhalt Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Kommen sie ihrer Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als fiktives Einkommen anrechnen lassen. (Das was sie verdienen könnten, wenn sie mit ihrer Qualifikation arbeiten würden) Danach bemisst sich dann die Höhe der Unterhaltspflicht. Die Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen. Wer schuldhaft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, macht sich nach dem Gesetz strafbar. Verletzung der Unterhaltspflicht Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch, wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen oder seinen Arbeitsplatz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kündigt, ohne Vorsorge zur Sicherstellung seiner Unterhaltszahlungen für mindestens sechs Monate getroffenen zu haben. Die Sicherstellung der Unterhaltszahlungen kann durch Kreditaufnahme oder Bildung von Rücklagen geschehen. (Wer seine Arbeit mutwillig aufgibt, von dem kann erwartet werden, dass er vorausdenkt und Geld für die nächsten Monate zurückgelegt hat, um trotzdem Unterhalt zahlen zu können. Deswegen kann bei unbegründeter Arbeitsaufgabe auch weiterhin für ein paar Monate Unterhalt verlangt werden.

Beweislast wegen Arbeitsuche

Die Beweislast trägt der geschiedene Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit erhebt. (Er muss also nachweisen können, dass er Probleme hat, eine Arbeitsstelle zu finden.) Ist ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und aufgrund seines Alters für eine Vollzeitstelle nicht mehr vermittelbar, so hat er trotzdem die Pflicht sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der er jedenfalls so viel hinzu verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erlaubt ist. (Wenn eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird, wird das Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese 165 Euro müssten dann für den Unterhalt verwendet werden.

Pflicht zur Arbeitssuche

Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche, muss sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft um eine Arbeit bemühen. Tut er das nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das bei ernsthafter Suche theoretisch erzielbar gewesen wäre. Das gilt aber nur, wenn für die zumutbare Tätigkeit auch eine reale Chance auf Beschäftigung bestand. Wer arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um Arbeitssuche zu kümmern. Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen verschicken. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit.
arbeitslos unterhalt zahlen

Wer arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um Arbeitssuche zu kümmern.

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Urteil: Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-jährigen Akademikerin, die zuvor vier Jahre getrennt gelebt hat, ist eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, auch wenn sie mit einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet war und wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach ihrem Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Berechnung Unterhalt Die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Einkommensverbesserungen, die auf einen unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der Trennung zurückzuführen sind, sind bei der Berechnung der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen. (Wird jemand nach der Trennung befördert und erhält dadurch mehr Gehalt, wird dieses höhere Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt) Zumutsbarkeit einer Arbeit bei Kindesunterhalt Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Kommen sie ihrer Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als fiktives Einkommen anrechnen lassen. (Das was sie verdienen könnten, wenn sie mit ihrer Qualifikation arbeiten würden) Danach bemisst sich dann die Höhe der Unterhaltspflicht. Die Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen. Wer schuldhaft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, macht sich nach dem Gesetz strafbar. Verletzung der Unterhaltspflicht Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch, wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen oder seinen Arbeitsplatz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kündigt, ohne Vorsorge zur Sicherstellung seiner Unterhaltszahlungen für mindestens sechs Monate getroffenen zu haben. Die Sicherstellung der Unterhaltszahlungen kann durch Kreditaufnahme oder Bildung von Rücklagen geschehen. (Wer seine Arbeit mutwillig aufgibt, von dem kann erwartet werden, dass er vorausdenkt und Geld für die nächsten Monate zurückgelegt hat, um trotzdem Unterhalt zahlen zu können. Deswegen kann bei unbegründeter Arbeitsaufgabe auch weiterhin für ein paar Monate Unterhalt verlangt werden.

Beweislast wegen Arbeitsuche

Die Beweislast trägt der geschiedene Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit erhebt. (Er muss also nachweisen können, dass er Probleme hat, eine Arbeitsstelle zu finden.) Ist ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und aufgrund seines Alters für eine Vollzeitstelle nicht mehr vermittelbar, so hat er trotzdem die Pflicht sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der er jedenfalls so viel hinzu verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld erlaubt ist. (Wenn eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird, wird das Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese 165 Euro müssten dann für den Unterhalt verwendet werden.

Pflicht zur Arbeitssuche

Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche, muss sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft um eine Arbeit bemühen. Tut er das nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das bei ernsthafter Suche theoretisch erzielbar gewesen wäre. Das gilt aber nur, wenn für die zumutbare Tätigkeit auch eine reale Chance auf Beschäftigung bestand. Wer arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um Arbeitssuche zu kümmern. Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen verschicken. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit.
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