Eltern sind zur Aufsicht gegenüber ihren
minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern,
die wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustands Beaufsichtigung brauchen, verpflichtet
(§ 832 BGB).
Wie die Aufsicht zu führen ist, richtet sich nach
den persönlichen Eigenschaften des Kindes, den
sonstigen Umständen und danach, was dem
Aufsichtspflichtigen bei vernünftigen
Anforderungen zugemutet werden kann.
Zu den persönlichen Eigenschaften des Kindes
gehören Alter, Entwicklungsstand,
Charaktereigenschaften, bisheriges Verhalten und
Erfahrung. Ein Kind, welches das 7. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden,
den es anderen zufügt, nicht verantwortlich und
daher nicht haftbar.
Alter der Kinder
Kinder vom 7. bis zum 10.Geburtstag sind für
fahrlässig verursachte Schäden nicht
verantwortlich, die bei einem Verkehrsunfall mit
einem Kfz, einer Schienen- oder Schwebebahn
entstehen.
Kinder sind bis zum Alter von 8 Jahren nicht reif
genug, um ohne besondere Anleitung im
Straßenverkehr eigenständig ein Fahrrad zu
führen. Verursacht ein 8- jähriges Kind einen
Schaden, weil es auf der Straßenmitte gegen ein
anhaltendes Fahrzeug stößt, haften die Eltern
wegen Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht.
Hier haben sie die Aufsichtspflicht verletzt.
Nur wenn Eltern z.B. vom Fahrbahnrand oder
durch Hinterherfahren die Möglichkeit haben,
Fahrfehler des Kindes durch Zurufen zu
korrigieren, kommen sie ihrer Aufsichtspflicht nach.
Urteil des AG Detmold
Kinder, die sich in einer Gruppe auf dem
Außengelände eines Kindergartens aufhalten,
dürfen nicht über einen längeren Zeitraum
unbeaufsichtigt bleiben. Es ist eine Kontrolle
im Abstand von wenigen Minuten geboten.
Erzieher sollten das wissen.
Grundsätzlich ist bereits bei Kindern im Alter
ab sieben Jahren weder eine Überwachung
"auf Schritt und Tritt" noch eine regelmäßige
Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich.
Es muss Kindern in diesem Alter, das Spielen
im Freien auch ohne Aufsicht in einem
räumlichen Bereich gestattet sein, der den
Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht
ermöglicht.
(Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht also nicht,
wenn sie ihre Kinder ab einem Alter von 7 Jahren
nicht ständig im Auge haben, wenn diese draußen
vor dem Haus spielen.)
7 bis 18-Jährige sind für Schäden selbst
verantwortlich, soweit die notwendige
Einsichtsfähigkeit vorhanden ist und sie
vorsätzlich oder fahrlässig handeln.
Das gilt auch für 7 bis 10-Jährige im
Straßenverkehr, wenn sie den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
Schädigt das Kind einen Dritten, muss die
Aufsichtsperson beweisen, dass sie ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Das gilt auch,
wenn sich das Kind verletzt.
Aufsichtspflicht verletzt- Zahlt die
Versicherung?
Hier tritt zwar zunächst die Krankenversicherung
ein, die aber bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Regressansprüche erhebt. (Das bedeutet, die
Krankenversicherung wird die Sachlage prüfen
und eventuell Geld zurückfordern)
Eine Mutter, die auf dem Küchentisch ein zum
Kartoffeln schälen benutztes Messer liegen lässt
und aus dem Raum geht, obwohl neben dem
Tisch ihr 5- jähriger Sohn mit einem anderen
Kleinkind spielt, verletzt ihre Aufsichtspflicht und
haftet daher für den entstandenen Schaden, der
dadurch entsteht, dass ihr Sohn dem
Spielkameraden mit dem Messer eine
Stichverletzung zufügt.
Dies gilt auch dann, wenn zwar eine weitere
aufsichtspflichtige Person im Raum anwesend
ist, diese aber mit anderen Aufgaben
beschäftigt ist und eventuell die Gefahrenlage
nicht erkennt. OLG Hamm
Silvester-Knaller müssen sicher vor Kindern
aufbewahrt werden, sonst können Eltern für die
Folgen einer unsachgemäßen Aufsichtspflicht
haften.
Beispiel: geht ein 8 jähriges Kind mit seiner Mutter
in ein Einkaufsgeschäft und schmeißt in
Begleitung der Mutter eine teure Vase des
Ladenbesitzers herunter, dann muss die Mutter
den Schaden nicht ersetzen. Sie hat ihre
Aufsichtspflicht nicht verletzt. Im Grunde
genommen müsste das Kind den Schaden selbst
ersetzen.
Der Ladeninhaber könnte sich einen
Vollstreckungstitel besorgen und diesen bei dem
Kind vollstrecken, wenn dieses volljährig ist und
eigenes Geld verdient. Meistens zahlen die Eltern
den Schaden aber freiwillig für ihr Kind. Zu prüfen
wäre natürlich hier auch ob die Versicherung
(Haftpflichtversicherung) zahlt.
Schule
Schüler sind immer gegen Unfallschäden durch die
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) abgesichert.
Diese umfasst Personenschäden und
Sachschäden, nicht jedoch
Schmerzensgeldzahlungen. In jedem Fall
untersucht die Versicherung (GUV) den
Unfallhergang anhand der Unfallschilderung und
entscheidet, ob sie allein für den Schaden
aufkommt oder ob sie einen Dritten, z.B. einen
Lehrer persönlich haftbar machen kann.
Eltern haben nicht für Fehlverhalten ihrer Kinder
automatisch einzustehen, sondern eine Haftung
trifft sie nur dann, wenn ihnen ein eigenes
Verschulden vorgeworfen werden kann - die
Verletzung ihrer Aufsichtspflichten.
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