Werden beim Unterhalt Umgangskosten berücksichtigt?

Kosten für den Umgang Normalerweise wird das Kindergeld zur Hälfte beim Unterhalt berücksichtigt. Das ist also schon in der Düsseldorfer Tabelle der Fall. Dort wird berücksichtigt, dass die Kindesmutter das Kindergeld erhält. Der Kindesvater muss also weniger zahlen. Wird das nicht berücksichtigt und dem Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet, könnte er Umgangskosten geltend machen. Das könnte sein, in dem er weniger Unterhalt zahlt.

Die Kosten des Umgangsrechts:

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann, wenn die Mutter mit dem Kind weggezogen ist und der Vater damit nicht einverstanden war. Dann können aber nur die Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten. Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc..). Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil (Hälfte des Kindergeldes), der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.

Urteile zum Unterhalt:

Die Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils können dann zu einer Erhöhung oder einer Minderung des Selbstbehalts des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld nicht zugute kommt und er die Kosten zahlen kann, weil ihm über dem Selbstbehalt nichts dafür übrig bleibt.

Umgangskosten für das Kind sind nur in Ausnahmefällen abzugsfähig.

Es kann aber zulässig sein, einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines Kindesvaters abzuziehen. (Bspw. bei überdurchschnittlich, hohen Umgangskosten, die wegen besonderer Umstände auch nicht zu reduzieren sind oder wenn die hohen Umgangskosten dazu führen würden, dass ein Umgang nicht mehr möglich ist.)

Kann der Unterhalt gekürzt werden, wegen ständig hoher Umgangskosten

z. b. durch Fahrtkosten Nur dann, wenn sich das Kind wesentlich häufiger beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem “normalen” Umgangsrecht üblich ist. Möglich ist das auch, wenn der Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht, dass der betreffende Elternteil bei voller Unterhaltspflicht sein Umgangsrecht nicht mehr geltend machen kann, weil ihm das Geld dafür fehlt. Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt erhöht werden. Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen Umgangskosten auch tatsächlich entstanden sowie erforderlich sein und der Umgang mit dem Kind muss auch regelmäßig stattfinden. Sind Umgangskosten steuerlich absetzbar?
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. (Bei arbeitstätigen Vätern (Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen und bei Bürgergeld/ Empfängern kann eventuell ein Zuschuss vom Jobcenter erfolgen, Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen auch reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden. Bürgergeld- und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen. Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach der Trennung mit dem Kind verzogen ist.
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Umgangskosten

berücksichtigt?

Kosten für den Umgang Normalerweise wird das Kindergeld zur Hälfte beim Unterhalt berücksichtigt. Das ist also schon in der Düsseldorfer Tabelle der Fall. Dort wird berücksichtigt, dass die Kindesmutter das Kindergeld erhält. Der Kindesvater muss also weniger zahlen. Wird das nicht berücksichtigt und dem Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet, könnte er Umgangskosten geltend machen. Das könnte sein, in dem er weniger Unterhalt zahlt.

Die Kosten des Umgangsrechts:

Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung) können bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden. Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann, wenn die Mutter mit dem Kind weggezogen ist und der Vater damit nicht einverstanden war. Dann können aber nur die Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten. Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc..). Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil (Hälfte des Kindergeldes), der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.

Urteile zum Unterhalt:

Die Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils können dann zu einer Erhöhung oder einer Minderung des Selbstbehalts des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld nicht zugute kommt und er die Kosten zahlen kann, weil ihm über dem Selbstbehalt nichts dafür übrig bleibt.

Umgangskosten für das Kind sind

nur in Ausnahmefällen abzugsfähig.

Es kann aber zulässig sein, einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines Kindesvaters abzuziehen. (Bspw. bei überdurchschnittlich, hohen Umgangskosten, die wegen besonderer Umstände auch nicht zu reduzieren sind oder wenn die hohen Umgangskosten dazu führen würden, dass ein Umgang nicht mehr möglich ist.)

Kann der Unterhalt gekürzt werden,

wegen ständig hoher Umgangskosten

z. b. durch Fahrtkosten Nur dann, wenn sich das Kind wesentlich häufiger beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem “normalen” Umgangsrecht üblich ist. Möglich ist das auch, wenn der Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht, dass der betreffende Elternteil bei voller Unterhaltspflicht sein Umgangsrecht nicht mehr geltend machen kann, weil ihm das Geld dafür fehlt. Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt erhöht werden. Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen Umgangskosten auch tatsächlich entstanden sowie erforderlich sein und der Umgang mit dem Kind muss auch regelmäßig stattfinden. Sind Umgangskosten steuerlich absetzbar?
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