Kosten für den Umgang
Normalerweise wird das Kindergeld hälftig beim
Unterhalt berücksichtigt. Das ist also schon in der
Düsseldorfer Tabelle der Fall. Dort wird
berücksichtigt, dass die Kindesmutter das
Kindergeld erhält. Der Kindesvater muss also
weniger zahlen. Wird das nicht berücksichtigt und
dem Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet,
könnte er Umgangskosten geltend machen. Das
könnte sein, in dem er weniger Unterhalt zahlt.
Die Kosten des Umgangsrechts:
Die Kosten des Umgangsrechts trägt der
Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht
sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf
beschränken, das Kind zum verabredeten
Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Die
durch den Umgang entstehenden Kosten
(Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der
Unterbringung des Kindes) können bei der
Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht
vom Einkommen abgezogen werden.
Ausnahme: überdurchschnittlich hohe
Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind
weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann,
wenn die Mutter mit dem Kind weggezogen ist und
der Vater damit nicht einverstanden war. Gerade
wegen höheren Fahrtkosten usw.
Dann können aber nur die reinen Mehrkosten
abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw.
die Benzinkosten.
Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die
Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind
beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die
meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind zu
Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete,
Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten
für Kleidung, Schulbedarf etc..).
Und die Kosten, die durch das Kind während des
Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil
entstehen, sind bereits in den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle eingerechnet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, die
Umgangskosten bei der Ermittlung des
Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die
Kosten des Umgangs höher als der
Kindergeldanteil, der dem Unterhaltsverpflichteten
zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom
eigenen Einkommen abziehen, bevor der
Ehegattenunterhalt berechnet wird, so BGH
Urteile zum Unterhalt:
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind
können dann zu einer maßvollen Erhöhung des
Selbstbehalts oder einer entsprechenden
Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens
führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das
anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die
Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die
ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus
bleiben. Urteil
Umgangskosten für das Kind sind nicht vom
Unterhalt abzugsfähig, nur in Ausnahmefällen.
Es kann aber zulässig sein, einen Teil der
Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines
Kindesvaters abzuziehen. (Bspw. bei
überdurchschnittlich, hohen Umgangskosten, die
wegen besonderer Umstände auch nicht zu
reduzieren sind oder wenn die hohen
Umgangskosten dazu führen würden, dass ein
Umgang nicht mehr möglich ist.)
Kann der Unterhalt gekürzt werden, wenn
ständig hohe Umgangskosten
z. b. durch Fahrtkosten entstehen?
Nur dann, wenn sich das Kind wesentlich häufiger
beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem
“normalen” Umgangsrecht üblich ist.
Möglich ist das auch, wenn der
Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe
Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht, dass
der betreffende Elternteil bei voller
Unterhaltspflicht sein Umgangsrecht nicht mehr
geltend machen kann, weil ihm das Geld dafür
fehlt.
Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen
abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt
erhöht werden.
Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen
Umgangskosten auch tatsächlich entstanden
sowie erforderlich sein und der der Umgang mit
dem Kind muss auch regelmäßig stattfinden.
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei
dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach
wie vor als außergewöhnliche Belastungen
absetzbar (BFH-Urteil ). (Bei arbeitstätigen Vätern
(Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen
und bei Hartz 4 Empfängern kann eventuell ein
Zuschuss vom Jobcenter erfolgen,
Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden,
kann das pfändbare Einkommen auch reduziert
werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden (BGH
).
Für Arbeitslosengeld 2 entschied das
Bundessozialgericht zugunsten einer
Fahrtkostenerstattung und anteiligen
Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft
auf Zeit" geschaffen wird.
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger
können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt
beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere
Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle
14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu
mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach
der Trennung mit dem Kind verzogen ist. (BGH )
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