Kosten für den Umgang
Normalerweise wird das Kindergeld hälftig beim Unterhalt
berücksichtigt. Das ist also schon in der Düsseldorfer Tabelle der
Fall. Dort wird berücksichtigt, dass die Kindesmutter das
Kindergeld erhält. Der Kindesvater muss also weniger zahlen.
Wird das nicht berücksichtigt und dem Unterhaltspflichtigen nicht
angerechnet, könnte er Umgangskosten geltend machen. Das
könnte sein, in dem er weniger Unterhalt zahlt.
Die Kosten des Umgangsrechts:
Die Kosten des Umgangsrechts trägt der Umgangsberechtigte.
Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Er kann sich
darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der
Wohnungstür zu übergeben. Die durch den Umgang
entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und
der Unterbringung des Kindes) können bei der Berechnung des
Unterhalts grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen
werden.
Ausnahme: überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten, die dadurch
entstehen, dass das Kind weit weggezogen ist. Das gilt erst recht
dann, wenn die Mutter mit dem Kind weggezogen ist und der
Vater damit nicht einverstanden war. Gerade wegen höheren
Fahrtkosten usw.
Dann können aber nur die reinen Mehrkosten abgesetzt werden,
die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten.
Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die Zeiten gekürzt
werden, an denen sich das Kind beim Umgangsberechtigten
aufhält. Denn die meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind
zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten,
auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc..).
Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts
beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind bereits in
den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der
Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die
Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil, der dem
Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die
Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der
Ehegattenunterhalt berechnet wird, so BGH
Urteile zum Unterhalt:
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann
zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer
entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten
Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige
Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht
zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten
kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben.
Urteil
Umgangskosten für das Kind sind nicht vom
Unterhalt abzugsfähig, nur in Ausnahmefällen.
Es kann aber zulässig sein, einen Teil der
Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines
Kindesvaters abzuziehen. (Bspw. bei
überdurchschnittlich, hohen Umgangskosten, die
wegen besonderer Umstände auch nicht zu
reduzieren sind oder wenn die hohen Umgangskosten
dazu führen würden, dass ein Umgang nicht mehr
möglich ist.)
Kann der Unterhalt gekürzt werden, wenn
ständig hohe Umgangskosten
z. b. durch Fahrtkosten entstehen?
Nur dann, wenn sich das Kind wesentlich häufiger
beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem
“normalen” Umgangsrecht üblich ist.
Möglich ist das auch, wenn der Unterhaltspflichtige
ungewöhnlich hohe Umgangskosten hat. Und die
Gefahr besteht, dass der betreffende Elternteil bei
voller Unterhaltspflicht sein Umgangsrecht nicht mehr
geltend machen kann, weil ihm das Geld dafür fehlt.
Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen
abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt erhöht
werden.
Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen
Umgangskosten auch tatsächlich entstanden sowie
erforderlich sein und der der Umgang mit dem Kind
muss auch regelmäßig stattfinden.
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach wie vor als außergewöhnliche Belastungen absetzbar
(BFH-Urteil ). (Bei arbeitstätigen Vätern (Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen und bei Hartz 4 Empfängern kann eventuell ein Zuschuss vom
Jobcenter erfolgen,
Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen auch reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden (BGH ).
Für Arbeitslosengeld 2 entschied das Bundessozialgericht zugunsten einer Fahrtkostenerstattung und anteiligen Umgangskosten, wofür eine
"Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" geschaffen wird.
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere Leistungen
nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach der
Trennung mit dem Kind verzogen ist. (BGH )
RECHTSPORTAL
Unterhalt
Kosten für den Umgang
Normalerweise wird das Kindergeld hälftig beim
Unterhalt berücksichtigt. Das ist also schon in der
Düsseldorfer Tabelle der Fall. Dort wird
berücksichtigt, dass die Kindesmutter das
Kindergeld erhält. Der Kindesvater muss also
weniger zahlen. Wird das nicht berücksichtigt und
dem Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet,
könnte er Umgangskosten geltend machen. Das
könnte sein, in dem er weniger Unterhalt zahlt.
Die Kosten des Umgangsrechts:
Die Kosten des Umgangsrechts trägt der
Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht
sich nicht zu beteiligen. Er kann sich darauf
beschränken, das Kind zum verabredeten
Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Die
durch den Umgang entstehenden Kosten
(Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung und der
Unterbringung des Kindes) können bei der
Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht
vom Einkommen abgezogen werden.
Ausnahme: überdurchschnittlich hohe
Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass das Kind
weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann,
wenn die Mutter mit dem Kind weggezogen ist und
der Vater damit nicht einverstanden war. Gerade
wegen höheren Fahrtkosten usw.
Dann können aber nur die reinen Mehrkosten
abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw.
die Benzinkosten.
Der Kindesunterhalt kann auch nicht für die
Zeiten gekürzt werden, an denen sich das Kind
beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die
meisten Kosten laufen weiter, egal ob das Kind zu
Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete,
Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten
für Kleidung, Schulbedarf etc..).
Und die Kosten, die durch das Kind während des
Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil
entstehen, sind bereits in den Sätzen der
Düsseldorfer Tabelle eingerechnet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, die
Umgangskosten bei der Ermittlung des
Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die
Kosten des Umgangs höher als der
Kindergeldanteil, der dem Unterhaltsverpflichteten
zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom
eigenen Einkommen abziehen, bevor der
Ehegattenunterhalt berechnet wird, so BGH
Urteile zum Unterhalt:
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind
können dann zu einer maßvollen Erhöhung des
Selbstbehalts oder einer entsprechenden
Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens
führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das
anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die
Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die
ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus
bleiben. Urteil
Umgangskosten für das Kind sind nicht vom
Unterhalt abzugsfähig, nur in Ausnahmefällen.
Es kann aber zulässig sein, einen Teil der
Umgangskosten monatlich vom Einkommen eines
Kindesvaters abzuziehen. (Bspw. bei
überdurchschnittlich, hohen Umgangskosten, die
wegen besonderer Umstände auch nicht zu
reduzieren sind oder wenn die hohen
Umgangskosten dazu führen würden, dass ein
Umgang nicht mehr möglich ist.)
Kann der Unterhalt gekürzt werden, wenn
ständig hohe Umgangskosten
z. b. durch Fahrtkosten entstehen?
Nur dann, wenn sich das Kind wesentlich häufiger
beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem
“normalen” Umgangsrecht üblich ist.
Möglich ist das auch, wenn der
Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe
Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht, dass
der betreffende Elternteil bei voller
Unterhaltspflicht sein Umgangsrecht nicht mehr
geltend machen kann, weil ihm das Geld dafür
fehlt.
Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen
abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt
erhöht werden.
Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen
Umgangskosten auch tatsächlich entstanden
sowie erforderlich sein und der der Umgang mit
dem Kind muss auch regelmäßig stattfinden.
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei
dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach
wie vor als außergewöhnliche Belastungen
absetzbar (BFH-Urteil ). (Bei arbeitstätigen Vätern
(Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen
und bei Hartz 4 Empfängern kann eventuell ein
Zuschuss vom Jobcenter erfolgen,
Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden,
kann das pfändbare Einkommen auch reduziert
werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden (BGH
).
Für Arbeitslosengeld 2 entschied das
Bundessozialgericht zugunsten einer
Fahrtkostenerstattung und anteiligen
Umgangskosten, wofür eine "Bedarfsgemeinschaft
auf Zeit" geschaffen wird.
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeldempfänger
können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt
beantragen (§ 21 Abs. 1a BSGH oder besondere
Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle
14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu
mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach
der Trennung mit dem Kind verzogen ist. (BGH )
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