Beim Wohnvorteil wird die Miete, die nicht gezahlt
werden muss, als Einkommen angerechnet.
Der Wohnvorteil, ist der Vorteil, keine Miete zahlen
zu müssen.
Wohnvorteil im
Trennungsjahr
Während des Trennungsjahres kann der
Wohnvorteil geringer ausfallen. Weil kein Partner
während dieser Zeit ausziehen muss.
Wohnvorteil und
Kindesunterhalt
Für den Elternteil, der Anspruch auf
Kindesunterhalt hat, spielt der Wohnvorteil keine
Rolle. Hier wird der Wohnwert nicht berücksichtigt.
Es spielt keine Rolle, ob der Elternteil in einer
Eigentumswohnung wohnt und dadurch keine
Miete zahlen muss.
Nur wenn derjenige, der in der Eigentumswohnung
bleibt noch Lasten auf die Wohnung zu tragen hat,
wird es berücksichtigt.
Vor dem Scheidungsantrag sind das die Raten und
Zinsen für ein Abzahlungsdarlehen. Und ab dem
Scheidungsantrag nur noch die Zinsen.
Wohnvorteil bei Trennungs-
und Ehegattenunterhalt
Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, dem wird
der Mietwert als zusätzliches Einkommen
angerechnet, wenn es um die Berechnung des
Unterhaltes geht. Das gilt auch für ein Wohnrecht,
das auf eine andere Immobilie besteht. Auch das
wird berücksichtigt.
Durch die Anrechnung des Wohnvorteils, erhöht
sich dann das Einkommen, das für die Berechnung
des Unterhalts herangezogen wird.
Welche Kosten sind vom
Wohnwert abziehbar?
Abzuziehen vom Wohnwert sind Kosten, die dem
Wohnungs- oder Hausbesitzer als Allgemeinkosten
anfallen.
Das sind Kreditraten (mit Zinsen) oder Kosten für
die Verwaltung. Kosten, die ein Mieter nicht zahlen
müsste.
Nicht berücksichtigt werden Kosten, die auf
Mieter umlegbar wären. Zum Beispiel
Versicherungen oder die Grundsteuer. Auch
Heizung und Strom sind nicht abziehbar.
Mit der Scheidung findet die Berechnung so statt,
dass der Wohnwert gleich der Miete ist. Ist der
Wohnwert also niedriger als die angemessene
Miete, wird trotzdem mit der Miete gerechnet. Nur,
wenn der Wohnwert höher als die ortsübliche Miete
ist, kann dieser im Einzelfall heruntergesetzt
werden.
Wohnt derjenige, der Unterhalt zahlen muss oder
derjenige, der Anspruch auf Unterhalt hat, in seiner
Eigentumswohnung/ Eigenheim oder dem des
Ehegatten, so dass er keine Miete zahlt, dann wird
die Differenz zwischen einer angemessenen Miete
und den monatlichen Lasten als Einkommen
angerechnet.
Was ist der Wohnwert?
Der Wohnwert ist der Mietwert. Was man für die
Wohnung an Mietzahlungen auf dem
Wohnungsmarkt bekommen würde, wenn die
Wohnung vermietet wäre.
Wohnt der Unterhaltszahlende in einer
Eigentumswohnung und muss daher keine Miete
zahlen, wird ihm der Mietwert trotzdem
berücksichtigt, wenn die Höhe seines
Kindesunterhaltes berechnet wird.
Hat die Wohnung einen Mietwert von 600 Euro und
er verdient 3000 Euro.
Dann wird es berechnet, also würde er 3600 Euro
verdienen.
Wohnvorteil wird beim
Kindesunterhalt
berücksichtigt - Berechnung
Ein Wohnvorteil für mietfreies Wohnen wird mit der
ortsüblichen Marktmiete angesetzt.
Wenn die Wohnung das
Haus verkauft wird
Nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung ist
kein Wohnvorteil mehr zu berücksichtigen, da die
Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen
sind.
Aber es sind Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös
oder Nutzungsvorteile aus dem mit dem
Verkaufserlös finanzierten neuen Grundbesitz
wiederum als Einkommen bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Wohnt ein Ehepartner in der Wohnung nach der
Trennung mietfrei weiter, ist bei der
Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil zu
berücksichtigen.
Das gilt jedoch nur bis zur rechtskräftigen
Scheidung der Ehe.
(Denn nach der Scheidung sind meistens auch
noch andere Umstände zu berücksichtigen, so
dass es einen anderen Ausgleich zum Wohnvorteil
gibt.)
Kein Wohnvorteil
Die Zurechnung eines Wohnvorteils entfällt, wenn
die Hauslasten höher sind als der Wohnwert. In
diesem Fall kann sich sogar ein negativer
Wohnwert ergeben, der als
berücksichtigungsfähige Schuld vom Einkommen
abzusetzen sein kann. (Bsp: Der Wohnwert
(angemessene Miete, wenn das Haus gemietet
worden wäre) ist niedriger, als die laufenden
Lasten, die monatlich für das Haus zu zahlen sind.)
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