Wohnt derjenige, der Unterhalt zahlen muss oder
derjenige, der Anspruch auf Unterhalt hat, in
seiner Eigentumswohnung oder in seinem
Eigenheim oder dem des Ehegatten, so dass er
keine Miete zahlt, dann wird die Differenz
zwischen einer angemessenen Miete für diese
Wohnung und den monatlichen Lasten als
Einkommen angerechnet.
Was ist der Wohnwert?
Der Wohnwert ist der Mietwert. Was man für die
Wohnung an Mietzahlungen auf dem
Wohnungsmarkt bekommen würde, wenn die
Wohnung vermietet wäre.
Wohnt der Unterhaltszahlende in einer
Eigentumswohnung und muss daher keine Miete
zahlen, wird ihm der Mietwert trotzdem
berücksichtigt, wenn die Höhe seines
Kindesunterhaltes berechnet wird.
Hat die Wohnung einen Mietwert von 600 Euro
und er verdient 3000 Euro.
Dann wird es berechnet, also würde er 3600 Euro
verdienen.
Nutzungsentschädigung für Wohnrecht des
ausgezogenen Ehegatten berechnen
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ist
nur als eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit anzusehen. Auch wenn der
ausziehende Ehegatte zwar nicht Miteigentümer
des Wohnhauses ist, kann er in der Regel vom
anderen Ehegatten eine Entschädigung der
entgangenen Nutzungsmöglichkeit beanspruchen.
Maßstab hierfür ist der hälftige ortsübliche
Mietwert des Objekts. Tilgt der andere Ehegatte,
dem das Haus gehört, die Monatsraten für das
Anschaffungsdarlehen allein, so erfordert ein
Ausgleich die Anrechnung des Teils der
Darlehensraten auf die Nutzungsentschädigung,
der dem Verhältnis des Werts des Wohnrechts
zum Gesamtwert des Hauses entspricht. OLG
Koblenz
Steht das Scheitern der Ehe fest, wird der
Wohnvorteil des mietfreien Wohnens mit der
ortsüblichen Marktmiete angesetzt.
Nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung
ist kein Wohnvorteil mehr zu berücksichtigen,
da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten
entfallen sind.
Aber es sind Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös
oder Nutzungsvorteile aus dem mit dem
Verkaufserlös finanzierten neuen Grundbesitz
wiederum als Einkommen bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Unterhalt und Wohnvorteil berechnen
Ein Wohnvorteil wird als Einkommen
berücksichtigt, wenn der Mietwert des Hauses/
Wohnung die Höhe der absetzbaren
Hausbelastungen übersteigt. Die absetzbaren
Hausbelastungen setzen sich zusammen aus.
Schulden für Fremdfinanzierungen allgemeinen
Grundstückslasten und verbrauchsunabhängigen
Kosten.
Die Miete, die nicht gezahlt werden muss, wird
also als Einkommen angerechnet.
Der Wohnvorteil, ist der Vorteil, keine Miete zahlen
zu müssen.
Während des Trennungsjahres kann der
Wohnvorteil geringer ausfallen. Weil kein Partner
während dieser Zeit ausziehen muss.
Für den Elternteil, der Anspruch auf
Kindesunterhalt hat, spielt der Wohnvorteil keine
Rolle. Hier wird der Wohnwert nicht berücksichtigt.
Es spielt keine Rolle, ob der Elternteil in einer
Eigentumswohnung wohnt und dadurch keine
Miete zahlen muss. Nur wenn derjenige, der in der
Eigentumswohnung bleibt noch Lasten auf die
Wohnung zu tragen hat, wird es berücksichtigt.
Vor dem Scheidungsantrag sind das die Raten und
Zinsen für ein Abzahlungsdarlehen. Und ab dem
Scheidungsantrag nur noch die Zinsen.
Wohnvorteil bei Trennungs- und
Ehegattenunterhalt
Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, Eigenheim
oder Eigentumswohnung, dem wird der Mietwert
als zusätzliches Einkommen angerechnet, wenn es
um die Berechnung des Unterhaltes geht. Das gilt
auch für ein Wohnrecht, dass auf eine andere
Immobilie besteht. Auch das wird berücksichtigt.
Durch die Anrechnung des Wohnvorteils, erhöht
sich dann das Einkommen, das für Berechnung
des Unterhalts herangezogen wird.
Welche Kosten sind vom Wohnwert abziehbar?
Abzuziehen vom Wohnwert sind Kosten, die dem
Wohnungs- oder Hausbesitzer als Allgemeinkosten
anfallen.
Das sind Kreditraten (mit Zinsen) oder Kosten für
die Verwaltung. Kosten, die ein Mieter nicht zahlen
müsste.
Nicht berücksichtigt werden Kosten, die auf
Mieter umlegbar wären. Zum Beispiel
Versicherungen oder die Grundsteuer. Auch
Heizung und Strom sind nicht abziehbar.
Mit der Scheidung findet die Berechnung so statt,
dass der Wohnwert gleich der Miete ist. Ist der
Wohnwert also niedriger als die angemessene
Miete, wird trotzdem mit der Miete gerechnet.
Nur, wenn der Wohnwert höher als die ortsübliche
Miete ist, kann dieser im Einzelfall heruntergesetzt
werden.
Haben Eheleute eine Wohnung im Haus der
Eltern eines Ehepartners zu eigenen
Wohnzwecken renoviert und dafür ein Darlehen
aufgenommen, ist die Situation im Rahmen der
Bedarfsbemessung mit derjenigen
vergleichbar, in der die Eheleute eine
fremdfinanzierte Immobilie erwerben und
bewohnen.
(Dieses Darlehen muss also bei einer Trennung bei
den Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden.
Je nach dem, wer die Raten nach der Trennung
weiterzahlt.)
Nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung
ist kein Wohnvorteil mehr zu berücksichtigen,
da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten
entfallen sind.
Aber es sind Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös
oder Nutzungsvorteile aus dem mit dem
Verkaufserlös finanzierten neuen Grundbesitz
wiederum als Einkommen bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Unterhalt und Wohnvorteil berechnen
Ein Wohnvorteil wird als Einkommen
berücksichtigt, wenn der Mietwert des Hauses/
Wohnung die Höhe der absetzbaren
Hausbelastungen übersteigt. Die absetzbaren
Hausbelastungen setzen sich zusammen aus.
Schulden für Fremdfinanzierungen allgemeinen
Grundstückslasten und verbrauchsunabhängigen
Kosten.
Wohnt ein Ehepartner in der Wohnung nach
der Trennung mietfrei weiter, ist bei der
Unterhaltsberechnung der persönliche
Wohnvorteil zu berücksichtigen.
Das gilt jedoch nur bis zur rechtskräftigen
Scheidung der Ehe. Urteil des OLG Hamm
(Denn nach der Scheidung sind unter
Umständen auch noch andere Umstände zu
berücksichtigen, so dass es einen anderen
Ausgleich zum Wohnvorteil gibt.)
Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt,
muss sich das mietfreie Wohnen im eigenen
Haus als Einkommen anrechnen lassen.
Die Zurechnung eines positiven Wohnvorteils
entfällt, wenn die Hauslasten höher sind als der
Wohnwert. In diesem Fall kann sich sogar ein
negativer Wohnwert ergeben, der als
berücksichtigungsfähige Schuld vom Einkommen
abzusetzen sein kann. (Bsp: Der Wohnwert
(angemessene Miete, wenn das Haus gemietet
worden wäre) ist niedriger, als die laufenden
Lasten, die monatlich für das Haus zu zahlen
sind.)
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