Reicht bei den Eltern das Geld für die Pflege im Alter nicht, müssen die Kinder zahlen. Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zum Unterhalt verpflichtet. Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder.

Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu

Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins,

Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht finanziell füreinander

einstehen.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen müssen. Dann muss vorrangig der Ehegatte zahlen. Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Nach § 90 SGB XII gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt somit insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also darauf nicht verzichten. Beim Elternunterhalt muss der Unterhaltsschuldner sein Einkommen einsetzen, Vermögen zählt nicht dazu. Aber zum Beispiel regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Verpflichtungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel Schulden, Kredite oder eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das laufende Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt: - ALG II - Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - Elterngeld - zweckensprechend verwendetes Pflegegeld - Schmerzensgeld - Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung - Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche (BGH). “Wird in einem Altenteilsvertrag z.B. Gewährung von Wohnung, Pflege durch den Übernehmer usw. eine Regelung getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilfeträgers ausschließt, ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden. Amts- und Landgerichts Coburg.”

Urteile:

Sichert ein Kind seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe. Urteil BGH Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er sich während der Ehezeit der Verletzung der Aufsichtspflicht und der Vernachlässigung des Kindes schuldig gemacht hat sowie seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist und auch über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu seinem Kind gesucht hat. AmtsG Leipzig “Wenn sich ein Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt das eine schwere Verfehlung dar, es handelt sich dann um einen besonders groben Mangel an menschlicher Rücksichtnahme. Ein Vater der sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich. Das kann zur Folge haben, dass sein Kind ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. (OLG Koblenz)

Selbstbehalt bei Elternunterhalt, Freibeträge

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Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber

die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen

heranziehen. Auch Geschwister, Cousins,

Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht

finanziell füreinander einstehen.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen müssen. Dann muss vorrangig der Ehegatte zahlen. Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Nach § 90 SGB XII gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt somit insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vorhandenes Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also darauf nicht verzichten. Beim Elternunterhalt muss der Unterhaltsschuldner sein Einkommen einsetzen, Vermögen zählt nicht dazu. Aber zum Beispiel regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Verpflichtungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel Schulden, Kredite oder eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das laufende Einkommen unterhalb der 100.000- Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt: - ALG II - Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - Elterngeld - zweckensprechend verwendetes Pflegegeld - Schmerzensgeld - Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung - Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche (BGH). “Wird in einem Altenteilsvertrag z.B. Gewährung von Wohnung, Pflege durch den Übernehmer usw. eine Regelung getroffen, die für den Fall der Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten des Übernehmers gezielt zum Nachteil des Sozialhilfeträgers ausschließt, ist das sittenwidrig. Der Übernehmer kann dann trotz der Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in Regress genommen werden. Amts- und Landgerichts Coburg.”

Urteile:

Sichert ein Kind seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe. Urteil BGH Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er sich während der Ehezeit der Verletzung der Aufsichtspflicht und der Vernachlässigung des Kindes schuldig gemacht hat sowie seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist und auch über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu seinem Kind gesucht hat. AmtsG Leipzig “Wenn sich ein Vater lange Jahre nicht um sein Kind gekümmert hat, stellt das eine schwere Verfehlung dar, es handelt sich dann um einen besonders groben Mangel an menschlicher Rücksichtnahme. Ein Vater der sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht gröblich. Das kann zur Folge haben, dass sein Kind ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. (OLG Koblenz)
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