Reicht bei den Eltern das Geld für die Pflege im
Alter nicht, müssen die Kinder zahlen.
Seit dem 01.01.2020 sind Kinder ihren Eltern erst
ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000
Euro zum Unterhalt verpflichtet.
Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen
des Kindes. Nicht das Einkommen des
Ehepartners.
Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder
Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft
das Sozialamt das Einkommen der Kinder.
Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber
die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen
heranziehen. Auch Geschwister, Cousins,
Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht
finanziell füreinander einstehen.
Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht,
wenn sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen
müssen. Dann muss vorrangig der Ehegatte
zahlen.
Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht.
Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem
Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen.
Nach § 90 SGB XII gilt aber ein Schonvermögen
von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt
somit insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro
anrechnungsfrei.
Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener
Betrag, der für die eigene Bestattung und
Grabpflege angespart wurde.
Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht
ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen
mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr
als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht
auf die Kinder aufgeteilt. Und das im
Verhältnis zu ihrem Einkommen.
Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch
berechnet, dass alle Einkünfte
zusammengezogen werden. Vorhandenes
Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.
Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der
Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den
Unterhalt einfordern, wenn die Kinder
unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also
darauf nicht verzichten.
Beim Elternunterhalt muss der
Unterhaltsschuldner sein Einkommen einsetzen,
Vermögen zählt nicht dazu. Aber zum Beispiel
regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung.
Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über
der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch
besondere Verpflichtungen des Kindes
berücksichtigt. Zum Beispiel Schulden, Kredite
oder eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss.
Immobilien, Sparguthaben und andere
Vermögenswerte spielen bei der
Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber
ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das
laufende Einkommen unterhalb der 100.000-
Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das
Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe
Freibeträge für das vorhandene Vermögen.
Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro
beträgt das Schonvermögen beispielsweise
rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst
bewohnten Immobilie. Erst, wenn das
Vermögen darüber liegt, müsste man es für
den Unterhalt der Eltern verwenden.
Das berücksichtigungsfähige Einkommen
Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt: -
ALG II - Sozialhilfe nach § 2 SGB XII - Elterngeld -
zweckensprechend verwendetes Pflegegeld -
Schmerzensgeld - Kindergeld Aufwendungen für: -
Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon -
Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung -
Haftpflichtversicherung -
Rechtsschutzversicherung -
Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie
in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig
anfallen, in vollem Umfang herangezogen;
allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche
(BGH).
“Wird in einem Altenteilsvertrag z.B. Gewährung
von Wohnung, Pflege durch den Übernehmer usw.
eine Regelung getroffen, die für den Fall der
Heimunterbringung des Übergebers die Pflichten
des Übernehmers gezielt zum Nachteil des
Sozialhilfeträgers ausschließt, ist das sittenwidrig.
Der Übernehmer kann dann trotz der
Vertragsklausel von der Sozialverwaltung in
Regress genommen werden. Amts- und
Landgerichts Coburg.”
Urteile:
Sichert ein Kind seine gegenwärtigen
Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder
ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon der
Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der
ihm zustehenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis
zu 5 % des Bruttoeinkommens beim
Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe.
Urteil BGH
Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er sich
während der Ehezeit der Verletzung der
Aufsichtspflicht und der Vernachlässigung des
Kindes schuldig gemacht hat sowie seiner
Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen ist
und auch über Jahre hinweg keinerlei Kontakt zu
seinem Kind gesucht hat. AmtsG Leipzig
“Wenn sich ein Vater lange Jahre nicht um sein
Kind gekümmert hat, stellt das eine schwere
Verfehlung dar, es handelt sich dann um einen
besonders groben Mangel an menschlicher
Rücksichtnahme. Ein Vater der sich seiner
Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem
minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in
der Lage ist, vernachlässigt seine Unterhaltspflicht
gröblich. Das kann zur Folge haben, dass sein
Kind ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.
(OLG Koblenz)
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