Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom
anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse
des gemeinsamen Kindes verlangen.
Das kann dann von Bedeutung sein, wenn die
Eltern des Kindes getrennt leben und kein
regelmäßiges Umgangsrecht haben oder der
Umgang ganz ausgeschlossen ist. (Ein
Elternteil muss also dem anderen Elternteil auf
Verlangen immer mitteilen, wie es dem Kind
geht.)
Wird ein Auskunftsanspruch beim
Familiengericht geltend gemacht, hat das
Gericht zu prüfen, ob ein berechtigtes
Interesse des Elternteils besteht.
Es ist zu klären, ob die Auskunft dem
Kindeswohl widerspricht. Das kann der Fall
sein, wenn die Auskunft nur dazu dienen soll,
den Aufenthalt des Kindes
herauszubekommen, um einen persönlichen
Kontakt herzustellen, der nicht dem Wohle des
Kindes dienen würde. OLG Naumburg
In diesem Fall kann also ein
Auskunftsanspruch nicht bestehen.
Das muss aber vom Gericht festgelegt
werden. Ein Elternteil kann die endgültige
Entscheidung darüber nicht allein treffen.
Auskunft über Einkommen wegen
Unterhaltsforderungen
Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes
hat gegenüber dem Vater des gemeinsamen
Kindes einen Auskunftsanspruch über dessen
Einkünfte und Vermögen. OLG Nürnberg
(hierbei geht es hauptsächlich aber um
Unterhaltsansprüche)
Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der
Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von
Belegen fordern. Es müssen nur Belege über
das Einkommen vorgelegt werden, nicht über
das Vermögen.
Vorzulegen sind bei Nichtselbstständigen:
• monatliche Verdienstbescheinigungen
• Steuerbescheid und Steuererklärung
• Arbeitsvertrag
Der Auskunftsanspruch kann alle 2 Jahre
geltend gemacht werden.
Bei Selbständigen ist der
Durchschnittsgewinn der letzten 3 Jahre
zugrunde zu legen.
Einkommensteuererklärungen,
Einkommensteuerbescheide
Jahresabschlüsse und die
Einnahmen-Überschuss-Rechnungen
Einen Anspruch auf Vorlage von
Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt
es nicht (BGB, § 1605 Rz. 12). Die
grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von
Einkommensteuererklärungen und
Einkommensteuerbescheiden bei selbständig
Tätigen gilt nicht für nichtselbständige
Unterhaltspflichtige.
Besteht ein Grund zu der Annahme, dass die
bisher erteilte Auskunft nicht mit
erforderlicher Sorgfalt erstellt wurde, kann
eine eidesstattliche Versicherung
außergerichtlich verlangt (§ 260 Abs.2 BGB),
gerichtlich verfolgt und nach § 888 ZPO
vollstreckt werden (BGH).
Die Aufforderung zur Auskunft über das
Einkommen kann eine Mahnung nach § 286
Abs.1 BGB zur Folge haben, die den
Unterhaltsschuldner in Verzug setzt und
deshalb Verzugsschaden geltend gemacht
werden kann.
Ein solcher Verzugsschaden können die
Kosten eines Anwalts sein, dessen
Beauftragung wegen Verzugs erforderlich
wurde.
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