Der Versorgungsausgleich nach einer Scheidung
Von dem Konto des einen werden Entgeldpunkte auf das Konto
des anderen übertragen. Notfalls wird auch ein Konto für den
anderen Ehegatten überhaupt erst angelegt. Das erfolgt
automatisch.
Da das Verfahren bereits mit der Scheidung abgeschlossen ist,
findet der Versorgungsausgleich auch dann statt, wenn einer der
Partner später wieder heiratet. Dass sich der
Versorgungsausgleich erst später auswirkt wenn einer der Partner
in Rente ist, und damit vielleicht erst zu einer Zeit, in der der
andere schon wieder verheiratet ist, spielt keine Rolle.
Berechnung für den Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung automatisch
mitgeregelt, ohne dass erst ein Antrag gestellt werden muss. Im
Scheidungsverfahren wird festgestellt, wer während der Ehe wie
viel Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.
Das Gericht holt dazu Auskunft bei der
Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner ein.
Es werden während des Scheidungsverfahrens Fragebögen
zugeschickt, die ausgefüllt werden müssen. Diese werden vom
Gericht weiter an die LVA oder BfA geschickt, die dann Auskunft
über die Höhe der Anwartschaften erteilen.
Wenn die Fragebögen nicht umgehend an das Gericht
zurückgesendet werden oder Rückfragen der BfA, LVA nicht
schnell beantwortet werden, verzögert sich das Verfahren und
somit auch die Scheidung.
Denn ohne Durchführung des Versorgungsausgleiches wird man
nicht geschieden. (Es werden auch Ordnungsgelder angedroht,
wenn die Fragebögen nicht rechtzeitig übermittelt werden.)
Wollen die Parteien in einem Scheidungsverfahren über den
Versorgungsausgleich eine Vereinbarung schließen und diese in
der mündlichen Verhandlung zu Protokoll geben, müssen beide
Parteien anwaltlich vertreten sein. (§§ 1587o, 127a BGB).
Über den bei jeder Ehescheidung durchzuführenden
Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die
die Ehegatten in der Ehe erworben haben, ausgeglichen.
Hierzu gehören auch Ansprüche und Anwartschaften aus einer
bestehenden betrieblichen Altersversorgung.
Gibt es über deren Höhe Streit zwischen den Ehegatten, so ist der
Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten Scheidungspartei dem
Familiengericht gegenüber verpflichtet, über Grund und Höhe der
betrieblichen Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen.
Bei außergewöhnlich kurzer Ehezeit kann das Familiengericht auf
Antrag einer Partei die Durchführung des ansonsten
vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs (Ausgleich der
während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften)
ausschließen.)
Die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Es wird jede Art
von Altersanwartschaft berücksichtigt (Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen,).
Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen
Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.
Hat die Ehefrau während der Ehe nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von ihrem Ehemann erwirtschafteten
Rentenansprüche übertragen.
Die Rente aus diesem Topf bekommt man aber erst, wenn man selbst die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.
Haben beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen.
Es handelt sich nicht um monatliche Beträge, die ein Ehepartner an den anderen bezahlen muss.
“Ein Versorgungsausgleich findet wegen
grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich
berechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere
Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während
der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht
von ihm stammt, wenn er im Vertrauen auf seine
Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten
hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen
des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit
besteht, gegen den richtigen Vater
Ersatzanspruch geltend zu machen.”
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Auch
bei kurzer Zeit des Zusammenlebens rechtfertigt
die lange Trennungszeit nicht den Ausschluss
oder die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs.
Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat schließlich
in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung
der gemeinsamen Kinder übernommen.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch
Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn
innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein
Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht
eingegangen und zwar erst nach Ablauf der
Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167
ZPO zugestellt worden ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit
noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn
der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte
Zustellung Zumutbare getan und die
Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt
hat. BGH
Unterhalt
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noch bis
Die während der Ehe erwirtschafteten
Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide
Ehegatten verteilt. Es wird jede Art von
Altersanwartschaft berücksichtigt (Renten,
Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen,).
Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche
erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf
des anderen Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit
von der Hochzeit bis zur Zustellung des
Scheidungsantrages.
Hat die Ehefrau während der Ehe nicht
gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von ihrem
Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche
übertragen.
Die Rente aus diesem Topf bekommt man aber
erst, wenn man selbst die Voraussetzungen für
eine Altersrente erfüllt. Haben beide Partner
gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger
erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz
übertragen.
Es handelt sich nicht um monatliche Beträge, die
ein Ehepartner an den anderen bezahlen muss.
“Ein Versorgungsausgleich findet wegen
grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich
berechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere
Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während
der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von
ihm stammt, wenn er im Vertrauen auf seine
Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten
hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen
des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit
besteht, gegen den richtigen Vater
Ersatzanspruch geltend zu machen.”
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Auch bei
kurzer Zeit des Zusammenlebens rechtfertigt die
lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder
die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs.
Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat schließlich
in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung der
gemeinsamen Kinder übernommen.
Der Versorgungsausgleich nach einer
Scheidung
Von dem Konto des einen werden Entgeldpunkte
auf das Konto des anderen übertragen. Notfalls
wird auch ein Konto für den anderen Ehegatten
überhaupt erst angelegt. Das erfolgt automatisch.
Da das Verfahren bereits mit der Scheidung
abgeschlossen ist, findet der
Versorgungsausgleich auch dann statt, wenn einer
der Partner später wieder heiratet. Dass sich der
Versorgungsausgleich erst später auswirkt wenn
einer der Partner in Rente ist, und damit vielleicht
erst zu einer Zeit, in der der andere schon wieder
verheiratet ist, spielt keine Rolle.
Berechnung für den Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung
automatisch mitgeregelt, ohne dass erst ein
Antrag gestellt werden muss. Im
Scheidungsverfahren wird festgestellt, wer
während der Ehe wie viel Rentenanwartschaften
erwirtschaftet hat.
Das Gericht holt dazu Auskunft bei der
Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner
ein.
Es werden während des Scheidungsverfahrens
Fragebögen zugeschickt, die ausgefüllt werden
müssen. Diese werden vom Gericht weiter an die
LVA oder BfA geschickt, die dann Auskunft über
die Höhe der Anwartschaften erteilen.
Wenn die Fragebögen nicht umgehend an das
Gericht zurückgesendet werden oder Rückfragen
der BfA, LVA nicht schnell beantwortet werden,
verzögert sich das Verfahren und somit auch die
Scheidung.
Denn ohne Durchführung des
Versorgungsausgleiches wird man nicht
geschieden. (Es werden auch Ordnungsgelder
angedroht, wenn die Fragebögen nicht rechtzeitig
übermittelt werden.)
Wollen die Parteien in einem Scheidungsverfahren
über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung
schließen und diese in der mündlichen
Verhandlung zu Protokoll geben, müssen beide
Parteien anwaltlich vertreten sein. (§§ 1587o,
127a BGB).
Über den bei jeder Ehescheidung
durchzuführenden Versorgungsausgleich
werden die Rentenanwartschaften, die die
Ehegatten in der Ehe erworben haben,
ausgeglichen.
Hierzu gehören auch Ansprüche und
Anwartschaften aus einer bestehenden
betrieblichen Altersversorgung.
Gibt es über deren Höhe Streit zwischen den
Ehegatten, so ist der Arbeitgeber der bei ihm
beschäftigten Scheidungspartei dem
Familiengericht gegenüber verpflichtet, über
Grund und Höhe der betrieblichen
Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen.
Bei außergewöhnlich kurzer Ehezeit kann das
Familiengericht auf Antrag einer Partei die
Durchführung des ansonsten vorgeschriebenen
Versorgungsausgleichs (Ausgleich der während
der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften)
ausschließen.)
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