Die während der Ehe erwirtschafteten
Rentenansprüche werden gleichmäßig auf
beide Ehegatten verteilt. Es wird jede Art von
Altersanwartschaft berücksichtigt (Renten,
Betriebsrenten, Pensionen,
Zusatzversorgungen,).
Wer während der Ehe weniger
Rentenansprüche erworben hat, der bekommt
aus dem Rententopf des anderen Ansprüche
übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit
bis zur Zustellung des Scheidungsantrages.
Hat die Ehefrau während der Ehe nicht
gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von ihrem
Ehemann erwirtschafteten
Rentenansprüche übertragen.
Die Rente aus diesem Topf bekommt man
aber erst, wenn man selbst die
Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.
Haben beide Partner gearbeitet, so erhält
derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die
Hälfte der Differenz übertragen.
Es handelt sich nicht um monatliche Beträge,
die ein Ehepartner an den anderen bezahlen
muss.
“Ein Versorgungsausgleich findet wegen
grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich
berechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere
Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während
der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht
von ihm stammt, wenn er im Vertrauen auf
seine Vaterschaft den Unterhalt für das Kind
bestritten hat und wenn wegen der Weigerung,
den Namen des Erzeugers zu nennen, keine
Möglichkeit besteht, gegen den richtigen Vater
Ersatzanspruch geltend zu machen.”
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Auch
bei kurzer Zeit des Zusammenlebens
rechtfertigt die lange Trennungszeit nicht den
Ausschluss oder die Herabsetzung des
Versorgungsausgleichs.
Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat
schließlich in der Trennungszeit die Pflege und
Erziehung der gemeinsamen Kinder
übernommen.
Der Versorgungsausgleich nach einer
Scheidung
Von dem Konto des einen werden
Entgeldpunkte auf das Konto des anderen
übertragen. Notfalls wird auch ein Konto für
den anderen Ehegatten überhaupt erst
angelegt. Das erfolgt automatisch.
Da das Verfahren bereits mit der Scheidung
abgeschlossen ist, findet der
Versorgungsausgleich auch dann statt, wenn
einer der Partner später wieder heiratet. Dass
sich der Versorgungsausgleich erst später
auswirkt wenn einer der Partner in Rente ist,
und damit vielleicht erst zu einer Zeit, in der
der andere schon wieder verheiratet ist, spielt
keine Rolle.
Berechnung für den Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird bei der
Scheidung automatisch mitgeregelt, ohne dass
erst ein Antrag gestellt werden muss. Im
Scheidungsverfahren wird festgestellt, wer
während der Ehe wie viel
Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat.
Das Gericht holt dazu Auskunft bei der
Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner
ein.
Es werden während des
Scheidungsverfahrens Fragebögen
zugeschickt, die ausgefüllt werden müssen.
Diese werden vom Gericht weiter an die LVA
oder BfA geschickt, die dann Auskunft über die
Höhe der Anwartschaften erteilen.
Wenn die Fragebögen nicht umgehend an das
Gericht zurückgesendet werden oder
Rückfragen der BfA, LVA nicht schnell
beantwortet werden, verzögert sich das
Verfahren und somit auch die Scheidung.
Denn ohne Durchführung des
Versorgungsausgleiches wird man nicht
geschieden. (Es werden auch Ordnungsgelder
angedroht, wenn die Fragebögen nicht
rechtzeitig übermittelt werden.)
Wollen die Parteien in einem
Scheidungsverfahren über den
Versorgungsausgleich eine Vereinbarung
schließen und diese in der mündlichen
Verhandlung zu Protokoll geben, müssen
beide Parteien anwaltlich vertreten sein. (§§
1587o, 127a BGB).
Über den bei jeder Ehescheidung
durchzuführenden Versorgungsausgleich
werden die Rentenanwartschaften, die die
Ehegatten in der Ehe erworben haben,
ausgeglichen.
Hierzu gehören auch Ansprüche und
Anwartschaften aus einer bestehenden
betrieblichen Altersversorgung.
Gibt es über deren Höhe Streit zwischen den
Ehegatten, so ist der Arbeitgeber der bei ihm
beschäftigten Scheidungspartei dem
Familiengericht gegenüber verpflichtet, über
Grund und Höhe der betrieblichen
Versorgungsanwartschaften Auskunft zu
erteilen.
Bei außergewöhnlich kurzer Ehezeit kann das
Familiengericht auf Antrag einer Partei die
Durchführung des ansonsten
vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs
(Ausgleich der während der Ehezeit
erworbenen Rentenanwartschaften)
ausschließen.)
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs
durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam,
wenn innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der
Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst
nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch
"demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt
worden ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer
Zeit noch als demnächst erfolgt anzusehen,
wenn der Antragsteller alles ihm für eine
fristgerechte Zustellung Zumutbare getan
und die Verzögerung nicht schuldhaft
herbeigeführt hat. BGH
Unterhalt
bis
Unterhalt/ All- inklusive Paket
mit den neuen Regelungen für 2021