Wenn die Eltern verheiratet sind:
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes
denselben Familiennamen, dann erhält das
Kind diesen Namen automatisch. Auch, wenn
die Eltern bei der Geburt des Kindes schon
geschieden sind.
Wenn die Eltern verschiedene Namen haben,
können sie innerhalb eines Monats nach der
Geburt den Namen auswählen, den das Kind
haben soll.
§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen,
bestehend aus beiden Namen der Eltern sind
nicht möglich.
Wenn die Eltern nicht miteinander
verheiratet sind:
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind,
erhält das Kind automatisch den Namen der
Mutter. Denn diese ist automatisch dann bei
der Geburt auch erst einmal allein
sorgeberechtigt. Soll etwas anderes gelten,
muss schon vor der Geburt eine
Sorgerechtserklärung abgegeben werden.
Dann kann auch innerhalb eines Monats ein
anderer Name bestimmt werden.
Wenn der Nachname des Kindes geändert
werden soll:
Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung
des Kindes erforderlich. Die Mutter kann ohne
Zustimmung des Vaters den Nachnamen des
Kindes ändern lassen, wenn sie das alleinige
Sorgerecht hat.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes
und wählen einen gemeinsamen
Familiennamen, dann wird dieser Name
automatisch der Familienname des Kindes. Ein
Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der
Namensänderung aber zustimmen (§ 1617c
Absatz 1 BGB).
Die Kosten für die Änderung oder
Feststellung eines Familiennamens beträgt
2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die
Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255
Euro.
Die zuständige Behörde ist in der Regel das
Standesamt.
Urteile:
Heiratet eine Mutter wieder, die auch das
Sorgerecht hat, kann das Bedürfnis der
Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und
Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum
Wohl des Kindes rechtfertigen. Urteil des
BVerwG.
Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das
alleinige Sorgerecht übertragen worden, ist er
auch berechtigt, dem Kind seinen Namen zu
geben. Beschluss des LG Bremen.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine
Namensänderung ohne Zustimmung des
anderen Ehegatten auch ohne einen
schwerwiegenden Nachteil möglich ist, wenn
der Kindesvater z.B. schon lange Zeit keinen
Kontakt mehr zum Kind hat.
Nach Einbenennung des Kindes und einem
nachfolgenden Namenswechsel des
sorgeberechtigten Elternteils kommt eine
erneute Namensänderung des Kindes durch
Anschluss an den Namenswechsel des
Elternteils nicht in Betracht. OLG Frankfurt.
Ein Kind mit deutscher und amerikanischer
Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den
Familiennamen des amerikanischen Vaters
erhalten hat, kann als weiteren Vornamen auch
den Mädchennamen der deutschen Mutter
führen. OLG Frankfurt a. M.
Der nicht mit der allein sorgeberechtigten
Mutter verheirate Vater kann dem Kind seinen
Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod
der Mutter die Sorge für das Kind erlangt.
BGH, (Das wäre nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn es dem Wohle des Kindes
dienen würde und der jetzige Name eher
schaden würde)
Namensänderung des Kindes nach einer
Scheidung
Nur ausnahmsweise ist eine Namensänderung
ohne Zustimmung des anderen Elternteils
möglich, wenn die Namensänderung für das
Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1
Namensänderungsgesetz steht, dass ein
wichtiger Grund für die Namensänderung
vorliegen muss.
Als wichtiger Grund ist hier nicht ausreichend,
dass das Kind unangenehme Fragen gestellt
bekommt. Oder ständig beantworten muss,
warum es einen anderen Namen als die Mutter
trägt.
Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen,
die dem Wohle des Kindes
Schaden.
Bei Wiederheirat des Elternteils, ist auch ein
Doppelname möglich. Bestehend aus dem
bisherigen Namen und den neuen Namen
der Mutter (Vater).
Einer Namensänderung wird normalerweise
zugestimmt, wenn der Geburtsname anstößig
ist, Kindesmissbrauch vorlag oder der Name
mit einer kriminellen Vergangenheit des
betroffenen Elternteils verbunden wird.
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