Wenn die Eltern verheiratet sind:
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, dann erhält das Kind diesen Namen automatisch.
Auch, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes schon geschieden sind.
Wenn die Eltern verschiedene Namen haben, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen auswählen,
den das Kind haben soll.
§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen, bestehend aus beiden Namen der Eltern sind nicht möglich.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter. Denn diese ist
automatisch dann bei der Geburt auch erst einmal allein sorgeberechtigt. Soll etwas anderes gelten, muss schon vor der
Geburt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Dann kann auch innerhalb eines Monats ein anderer Name bestimmt
werden.
Wenn der Nachname des Kindes geändert werden soll:
Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Mutter kann ohne Zustimmung des Vaters den
Nachnamen des Kindes ändern lassen, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und wählen einen gemeinsamen Familiennamen, dann wird dieser Name
automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen
(§ 1617c Absatz 1 BGB).
Die Kosten für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines
Vornamens 2,50 bis 255 Euro.
Die zuständige Behörde ist in der Regel das Standesamt.
Urteile:
Heiratet eine Mutter wieder, die auch das Sorgerecht hat, kann das Bedürfnis
der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine
Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen. Urteil des BVerwG.
Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen
worden, ist er auch berechtigt, dem Kind seinen Namen zu geben. Beschluss
des LG Bremen.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Namensänderung ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten auch ohne einen schwerwiegenden
Nachteil möglich ist, wenn der Kindesvater z.B. schon lange Zeit keinen
Kontakt mehr zum Kind hat.
Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden
Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute
Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel
des Elternteils nicht in Betracht. OLG Frankfurt.
Ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, das als
Geburtsname den Familiennamen des amerikanischen Vaters erhalten hat,
kann als weiteren Vornamen auch den Mädchennamen der deutschen Mutter
führen. OLG Frankfurt a. M.
Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem
Kind seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge
für das Kind erlangt. BGH, (Das wäre nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es
dem Wohle des Kindes dienen würde und der jetzige Name eher schaden
würde)
Namensänderung des Kindes nach einer Scheidung
Nur ausnahmsweise ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl
erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss.
Als wichtiger Grund ist hier nicht ausreichend, dass das Kind unangenehme Fragen gestellt bekommt. Oder ständig beantworten muss, warum es
einen anderen Namen als die Mutter trägt.
Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Wohle des Kindes
Schaden.
Bei Wiederheirat des Elternteils, ist auch ein Doppelname möglich. Bestehend aus dem bisherigen Namen und den neuen Namen der
Mutter (Vater).
Einer Namensänderung wird normalerweise zugestimmt, wenn der Geburtsname anstößig ist, Kindesmissbrauch vorlag oder der Name mit einer
kriminellen Vergangenheit des betroffenen Elternteils verbunden wird.
Unterhalt
RECHTSPORTAL
19,90 € nur 12,30 €
noch bis
Wenn die Eltern verheiratet sind:
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes
denselben Familiennamen, dann erhält das Kind
diesen Namen automatisch. Auch, wenn die Eltern
bei der Geburt des Kindes schon geschieden sind.
Wenn die Eltern verschiedene Namen haben,
können sie innerhalb eines Monats nach der
Geburt den Namen auswählen, den das Kind
haben soll.
§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen,
bestehend aus beiden Namen der Eltern sind nicht
möglich.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet
sind:
Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind,
erhält das Kind automatisch den Namen der
Mutter. Denn diese ist automatisch dann bei der
Geburt auch erst einmal allein sorgeberechtigt. Soll
etwas anderes gelten, muss schon vor der Geburt
eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden.
Dann kann auch innerhalb eines Monats ein
anderer Name bestimmt werden.
Wenn der Nachname des Kindes geändert
werden soll:
Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung des
Kindes erforderlich. Die Mutter kann ohne
Zustimmung des Vaters den Nachnamen des
Kindes ändern lassen, wenn sie das alleinige
Sorgerecht hat.
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes
und wählen einen gemeinsamen Familiennamen,
dann wird dieser Name automatisch der
Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre
oder älter ist, muss der Namensänderung aber
zustimmen (§ 1617c Absatz 1 BGB).
Die Kosten für die Änderung oder Feststellung
eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022
Euro, die Gebühr für die Änderung eines
Vornamens 2,50 bis 255 Euro.
Die zuständige Behörde ist in der Regel das
Standesamt.
Urteile:
Heiratet eine Mutter wieder, die auch das
Sorgerecht hat, kann das Bedürfnis der
Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und
Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum
Wohl des Kindes rechtfertigen. Urteil des BVerwG.
Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das
alleinige Sorgerecht übertragen worden, ist er
auch berechtigt, dem Kind seinen Namen zu
geben. Beschluss des LG Bremen.
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine
Namensänderung ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten auch ohne einen schwerwiegenden
Nachteil möglich ist, wenn der Kindesvater z.B.
schon lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Kind
hat.
Nach Einbenennung des Kindes und einem
nachfolgenden Namenswechsel des
sorgeberechtigten Elternteils kommt eine
erneute Namensänderung des Kindes durch
Anschluss an den Namenswechsel des
Elternteils nicht in Betracht. OLG Frankfurt.
Ein Kind mit deutscher und amerikanischer
Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den
Familiennamen des amerikanischen Vaters
erhalten hat, kann als weiteren Vornamen auch
den Mädchennamen der deutschen Mutter führen.
OLG Frankfurt a. M.
Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter
verheirate Vater kann dem Kind seinen Namen
nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter
die Sorge für das Kind erlangt. BGH, (Das wäre
nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es dem
Wohle des Kindes dienen würde und der jetzige
Name eher schaden würde)
Namensänderung des Kindes nach einer
Scheidung
Nur ausnahmsweise ist eine Namensänderung
ohne Zustimmung des anderen Elternteils
möglich, wenn die Namensänderung für das
Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1
Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger
Grund für die Namensänderung vorliegen muss.
Als wichtiger Grund ist hier nicht ausreichend,
dass das Kind unangenehme Fragen gestellt
bekommt. Oder ständig beantworten muss, warum
es einen anderen Namen als die Mutter trägt.
Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen,
die dem Wohle des Kindes
Schaden.
Bei Wiederheirat des Elternteils, ist auch ein
Doppelname möglich. Bestehend aus dem
bisherigen Namen und den neuen Namen der
Mutter (Vater).
Einer Namensänderung wird normalerweise
zugestimmt, wenn der Geburtsname anstößig ist,
Kindesmissbrauch vorlag oder der Name mit einer
kriminellen Vergangenheit des betroffenen
Elternteils verbunden wird.
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