Wenn die Eltern verheiratet sind:

Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, dann erhält das Kind diesen Namen automatisch. Auch, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes schon geschieden sind. Wenn die Eltern verschiedene Namen haben, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen auswählen, den das Kind haben soll. § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen, bestehend aus beiden Namen der Eltern sind nicht möglich.

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter. Denn diese ist automatisch dann bei der Geburt auch erst einmal allein sorgeberechtigt. Soll etwas anderes gelten, muss schon vor der Geburt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Dann kann auch innerhalb eines Monats ein anderer Name bestimmt werden.

Wenn der Nachname des Kindes geändert werden soll:

Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Mutter kann ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen des Kindes ändern lassen, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und wählen einen gemeinsamen Familiennamen, dann wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen.
Die Kosten für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Die zuständige Behörde ist in der Regel das Standesamt.

Urteile:

Heiratet eine Mutter wieder, die auch das Sorgerecht hat, kann das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen. Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden, ist er auch berechtigt, dem Kind seinen Namen zu geben. Eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist auch ohne einen schwerwiegenden Nachteil möglich, wenn der Kindesvater z.B. schon lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Kind hat. Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht. Ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den Familiennamen des amerikanischen Vaters erhalten hat, kann als weiteren Vornamen auch den Mädchennamen der deutschen Mutter führen. Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem Kind seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge für das Kind erlangt. (Das wäre nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es dem Wohle des Kindes dienen würde und der jetzige Name eher schaden würde)
Namensänderung des Kindes nach einer Scheidung Nur ausnahmsweise ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Als wichtiger Grund ist hier nicht ausreichend, dass das Kind unangenehme Fragen gestellt bekommt. Oder ständig beantworten muss, warum es einen anderen Namen als die Mutter trägt. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Wohle des Kindes Schaden. Bei Wiederheirat des Elternteils, ist auch ein Doppelname möglich. Bestehend aus dem bisherigen Namen und den neuen Namen der Mutter (Vater). Einer Namensänderung wird normalerweise zugestimmt, wenn der Geburtsname anstößig ist, Kindesmissbrauch vorlag oder der Name mit einer kriminellen Vergangenheit des betroffenen Elternteils verbunden wird.
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Wenn die Eltern verheiratet sind:

Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen, dann erhält das Kind diesen Namen automatisch. Auch, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes schon geschieden sind. Wenn die Eltern verschiedene Namen haben, können sie innerhalb eines Monats nach der Geburt den Namen auswählen, den das Kind haben soll. § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB. Doppelnamen, bestehend aus beiden Namen der Eltern sind nicht möglich.

Wenn die Eltern nicht miteinander

verheiratet sind:

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält das Kind automatisch den Namen der Mutter. Denn diese ist automatisch dann bei der Geburt auch erst einmal allein sorgeberechtigt. Soll etwas anderes gelten, muss schon vor der Geburt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden. Dann kann auch innerhalb eines Monats ein anderer Name bestimmt werden.

Wenn der Nachname des Kindes

geändert werden soll:

Ist das Kind 5 Jahre alt, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Mutter kann ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen des Kindes ändern lassen, wenn sie das alleinige Sorgerecht hat. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und wählen einen gemeinsamen Familiennamen, dann wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes. Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber zustimmen.
Die Kosten für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 2,50 bis 1.022 Euro, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 bis 255 Euro. Die zuständige Behörde ist in der Regel das Standesamt.

Urteile:

Heiratet eine Mutter wieder, die auch das Sorgerecht hat, kann das Bedürfnis der Namensgleichheit des Kindes mit Halb- und Stiefgeschwistern eine Namensänderung zum Wohl des Kindes rechtfertigen. Ist dem Vater eines nicht ehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht übertragen worden, ist er auch berechtigt, dem Kind seinen Namen zu geben. Eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ist auch ohne einen schwerwiegenden Nachteil möglich, wenn der Kindesvater z.B. schon lange Zeit keinen Kontakt mehr zum Kind hat. Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht. Ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit, das als Geburtsname den Familiennamen des amerikanischen Vaters erhalten hat, kann als weiteren Vornamen auch den Mädchennamen der deutschen Mutter führen. Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem Kind seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge für das Kind erlangt. (Das wäre nur in Ausnahmefällen möglich, wenn es dem Wohle des Kindes dienen würde und der jetzige Name eher schaden würde)
Namensänderung des Kindes nach einer Scheidung Nur ausnahmsweise ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Als wichtiger Grund ist hier nicht ausreichend, dass das Kind unangenehme Fragen gestellt bekommt. Oder ständig beantworten muss, warum es einen anderen Namen als die Mutter trägt. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Wohle des Kindes Schaden. Bei Wiederheirat des Elternteils, ist auch ein Doppelname möglich. Bestehend aus dem bisherigen Namen und den neuen Namen der Mutter (Vater). Einer Namensänderung wird normalerweise zugestimmt, wenn der Geburtsname anstößig ist, Kindesmissbrauch vorlag oder der Name mit einer kriminellen Vergangenheit des betroffenen Elternteils verbunden wird.
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