Die Entscheidung richtet sich nach
folgenden Fragen:
•
Wird eine alleinige elterliche Sorge dem
Wohl des Kindes gerecht?
•
Ist das alleinige Sorgerecht des
Antragsstellers die bessere Lösung?
•
Wie eignet sich der Elternteil zur
Erziehungsaufgabe?
•
Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der
Erziehungsverhältnisse?
•
Was will das Kind?
•
Wie ist die Bindung zu den Eltern?
•
Wie ist die Bindung zu den Geschwistern,
welche sonstigen Bezugspersonen gibt es
und wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob
das Kind durch die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts aus seinem sozialen
Umfeld herausgerissen wird.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung
von Teilen der elterlichen Sorge
wegen Schulschwänzens.
Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere
Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den
Eltern die Personensorge für ihre Kinder
teilweise entzogen werden.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame
Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe
vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren,
die Eltern können nicht miteinander reden
und Absprachen seien nur mit Hilfe von
Anwälten möglich, reicht nicht aus.
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild
gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei
demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind
einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens zusteht.
Das alleinige Sorgerecht beantragen
Will ein Elternteil die „Angelegenheiten“ des
Kindes allein regeln, ohne dass der andere
Elternteil ein Mitspracherecht hat, muss
darüber das Familiengericht entscheiden.
(will ein Elternteil also das alleinige
Sorgerecht)
Das Kind kann mitentscheiden
Das Familiengericht muss auch
berücksichtigen, dass ein Kind, ab dem 14.
Lebensjahr, dem Antrag eines Elternteils auf
alleiniges Sorgerecht widersprechen kann.
Es hat also ein Mitspracherecht.
Wird dem Antrag des einen Elternteils auf
alleiniges Sorgerecht durch den anderen
Elternteil zugestimmt, ist das Gericht an die
gemeinsame Entscheidung der Eltern
gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Allerdings
nicht mehr dann, wenn das Kind dem Antrag
widerspricht.
Wenn die Eltern sich nicht einigen
können
Können sich Eltern über das Sorgerecht
nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern
über Unterhaltsansprüche des Kindes und ein
in diesem Zusammenhang geführter
Rechtsstreit reichen nicht zur Übertragung
des Sorgerechts auf einen Elternteil aus.
Ist ein Elternteil bereits Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist zu
berücksichtigen, dass er die
Angelegenheiten des täglichen Lebens für
das Kind bereites allein entscheiden kann.
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Antrag Sorgerecht