Will ein Elternteil die das Kind betreffenden
Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der
andere Elternteil ein Mitspracherecht hat, muss
darüber das Familiengericht entscheiden. (will
ein Elternteil also das alleinige Sorgerecht)
Es hat auch zu berücksichtigen, dass das
Kind, wenn es 14 Jahre alt ist, dem Antrag
eines Elternteils auf alleiniges Sorgerecht
widersprechen kann. Es hat also ein
Mitspracherecht.
Wird dem Antrag des einen Elternteils auf
alleiniges Sorgerecht durch den anderen
Elternteil zugestimmt, ist das Gericht an die
gemeinsame Entscheidung der Eltern
gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Diese
Bindung an den Willen der Eltern entfällt, wenn
das Kind dem Antrag widerspricht.
Das Gericht muss auch dann eine eigene
Entscheidung treffen, wenn der andere
Elternteil dem Antrag nicht zustimmt. Können
sich die Eltern über das elterliche Sorgerecht
nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
Die Entscheidung richtet sich nach
folgenden Fragen:
- Wird eine alleinige elterliche Sorge dem
Wohl des Kindes gerecht?
- Ist das alleinige Sorgerecht des
Antragsstellers die bessere Lösung?
Das Gericht entscheidet auch nach
folgenden Kriterien:
- Wie eignet sich der Elternteil zu der
Erziehungsaufgabe?
- Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der
Erziehungsverhältnisse?
- Was will das Kind?
- Wie ist die Bindung zu den Eltern?
- Wie ist die Bindung zu den Geschwistern,
welche sonstigen Bezugspersonen gibt es
und wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob
das Kind durch die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts aus seinem sozialen Umfeld
herausgerissen wird.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von
Teilen der elterlichen Sorge wegen
Schulschwänzens.
Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere
Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den
Eltern die Personensorge für ihre Kinder
teilweise entzogen werden. Urteil OLG
Koblenz
Beantragt ein Elternteil die Übertragung
des alleinigen Sorgerechts für das
gemeinsame Kind, muss er hierfür
stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren,
die Eltern können nicht miteinander reden und
Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten
möglich, reicht nicht aus Beschluss des OLG
Schleswig
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild
gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei
demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind
einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens zusteht.
Das Kindeswohl kann es nur rechtfertigen, die
elterliche Sorge lediglich einem Elternteil unter
Ausschluss des anderen zu übertragen, wenn
in Angelegenheiten des Kindes von
erheblicher Bedeutung, die die Eltern
gemeinsam zu bestimmen haben,
grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass
einvernehmliche Entscheidungen möglich
sind.
Bloße Meinungsverschiedenheiten der
Eltern über Unterhaltsansprüche des
Kindes und ein in diesem Zusammenhang
geführter Rechtsstreit reichen nach
Auffassung des Kammergerichts Berlin
nicht zur Übertragung des Sorgerechts auf
einen Elternteil aus. Beschluss des KG
Berlin
“Ist ein Elternteil bereits Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der
Frage, ob ihm das alleinige Sorgerecht
übertragen werden soll, zu berücksichtigen,
dass er gem. § 1687 I 2 BGB die
Angelegenheiten des täglichen Lebens für das
Kind allein entscheiden kann.”
Unterhalt
bis
Unterhalt/ All- inklusive Paket
mit den neuen Regelungen für 2021