Die Entscheidung richtet sich nach folgenden Fragen:
- Wird eine alleinige elterliche Sorge dem Wohl des Kindes
gerecht?
- Ist das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers die bessere
Lösung?
Das Gericht entscheidet auch nach folgenden Kriterien:
- Wie eignet sich der Elternteil zu der Erziehungsaufgabe?
- Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der
Erziehungsverhältnisse?
- Was will das Kind?
- Wie ist die Bindung zu den Eltern?
- Wie ist die Bindung zu den Geschwistern, welche sonstigen
Bezugspersonen gibt es und wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob das Kind durch
die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus seinem
sozialen Umfeld herausgerissen wird.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von Teilen der
elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens.
Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere Maßnahmen nicht
zu erreichen, kann den Eltern die Personensorge für ihre Kinder
teilweise entzogen werden. Urteil OLG Koblenz
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts für das gemeinsame Kind, muss er hierfür
stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, die Eltern können
nicht miteinander reden und Absprachen seien nur mit Hilfe von
Anwälten möglich, reicht nicht aus Beschluss des OLG
Schleswig
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild gemeinsamer
elterlicher Sorge aus, wobei demjenigen Elternteil, bei dem sich
das Kind einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen
Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens
zusteht.
Das Kindeswohl kann es nur rechtfertigen, die elterliche Sorge
lediglich einem Elternteil unter Ausschluss des anderen zu
übertragen, wenn in Angelegenheiten des Kindes von
erheblicher Bedeutung, die die Eltern gemeinsam zu
bestimmen haben, grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass
einvernehmliche Entscheidungen möglich sind.
Will ein Elternteil die das Kind betreffenden Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der andere Elternteil ein
Mitspracherecht hat, muss darüber das Familiengericht entscheiden. (will ein Elternteil also das alleinige Sorgerecht)
Es hat auch zu berücksichtigen, dass das Kind, wenn es 14 Jahre alt ist, dem Antrag eines Elternteils auf alleiniges
Sorgerecht widersprechen kann. Es hat also ein Mitspracherecht.
Wird dem Antrag des einen Elternteils auf alleiniges Sorgerecht durch den anderen Elternteil zugestimmt, ist das Gericht an
die gemeinsame Entscheidung der Eltern gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Diese Bindung an den Willen der Eltern entfällt, wenn das Kind dem Antrag widerspricht.
Das Gericht muss auch dann eine eigene Entscheidung treffen, wenn der andere Elternteil dem Antrag nicht zustimmt.
Können sich die Eltern über das elterliche Sorgerecht nicht einigen, muss das Gericht entscheiden.
Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern
über Unterhaltsansprüche des Kindes und ein
in diesem Zusammenhang geführter
Rechtsstreit reichen nach Auffassung des
Kammergerichts Berlin nicht zur Übertragung
des Sorgerechts auf einen Elternteil aus.
Beschluss des KG Berlin
“Ist ein Elternteil bereits Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist bei der Frage,
ob ihm das alleinige Sorgerecht übertragen
werden soll, zu berücksichtigen, dass er gem. §
1687 I 2 BGB die Angelegenheiten des täglichen
Lebens für das Kind allein entscheiden kann.”
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Will ein Elternteil die das Kind betreffenden
Angelegenheiten allein regeln, ohne dass der
andere Elternteil ein Mitspracherecht hat, muss
darüber das Familiengericht entscheiden. (will ein
Elternteil also das alleinige Sorgerecht)
Es hat auch zu berücksichtigen, dass das Kind,
wenn es 14 Jahre alt ist, dem Antrag eines
Elternteils auf alleiniges Sorgerecht widersprechen
kann. Es hat also ein Mitspracherecht.
Wird dem Antrag des einen Elternteils auf alleiniges
Sorgerecht durch den anderen Elternteil
zugestimmt, ist das Gericht an die gemeinsame
Entscheidung der Eltern gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Diese Bindung an
den Willen der Eltern entfällt, wenn das Kind dem
Antrag widerspricht.
Das Gericht muss auch dann eine eigene
Entscheidung treffen, wenn der andere Elternteil
dem Antrag nicht zustimmt. Können sich die Eltern
über das elterliche Sorgerecht nicht einigen, muss
das Gericht entscheiden.
Die Entscheidung richtet sich nach folgenden
Fragen:
- Wird eine alleinige elterliche Sorge dem Wohl
des Kindes gerecht?
- Ist das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers
die bessere Lösung?
Das Gericht entscheidet auch nach folgenden
Kriterien:
- Wie eignet sich der Elternteil zu der
Erziehungsaufgabe?
- Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der
Erziehungsverhältnisse?
- Was will das Kind?
- Wie ist die Bindung zu den Eltern?
- Wie ist die Bindung zu den Geschwistern,
welche sonstigen Bezugspersonen gibt es und
wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob das
Kind durch die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts aus seinem sozialen Umfeld
herausgerissen wird.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von
Teilen der elterlichen Sorge wegen
Schulschwänzens.
Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere
Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den Eltern
die Personensorge für ihre Kinder teilweise
entzogen werden. Urteil OLG Koblenz
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame
Kind, muss er hierfür stichhaltige Gründe
vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, die
Eltern können nicht miteinander reden und
Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten
möglich, reicht nicht aus Beschluss des OLG
Schleswig
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild
gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei
demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind
einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur
alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens zusteht.
Das Kindeswohl kann es nur rechtfertigen, die
elterliche Sorge lediglich einem Elternteil unter
Ausschluss des anderen zu übertragen, wenn in
Angelegenheiten des Kindes von erheblicher
Bedeutung, die die Eltern gemeinsam zu
bestimmen haben, grundsätzlich nicht zu
erwarten ist, dass einvernehmliche
Entscheidungen möglich sind.
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