Die Entscheidung richtet sich nach
folgenden Fragen:
•
Wird eine alleinige elterliche Sorge dem Wohl
des Kindes gerecht?
•
Ist das alleinige Sorgerecht des Antragsstellers
die bessere Lösung?
•
Wie eignet sich der Elternteil zur
Erziehungsaufgabe?
•
Besteht Einheitlichkeit und Stabilität der
Erziehungsverhältnisse?
•
Was will das Kind?
•
Wie ist die Bindung zu den Eltern?
•
Wie ist die Bindung zu den Geschwistern,
welche sonstigen Bezugspersonen gibt es und
wie ist das lokale Umfeld?
Maßgebend für die Entscheidung ist auch, ob das
Kind durch die Übertragung des alleinigen
Sorgerechts aus seinem sozialen Umfeld
herausgerissen wird.
Sorgerecht: Einstweilige Entziehung von Teilen
der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens.
Ist ein geregelter Schulbesuch durch andere
Maßnahmen nicht zu erreichen, kann den Eltern
die Personensorge für ihre Kinder teilweise
entzogen werden.
Beantragt ein Elternteil die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind,
muss er hierfür stichhaltige Gründe vorbringen.
Allein der Hinweis im Sorgerechtsverfahren, die
Eltern können nicht miteinander reden und
Absprachen seien nur mit Hilfe von Anwälten
möglich, reicht nicht aus.
Das Kindschaftsrechts geht von dem Leitbild
gemeinsamer elterlicher Sorge aus, wobei
demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind
einvernehmlich aufhält, die Befugnis zur alleinigen
Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens zusteht.
Das alleinige Sorgerecht beantragen
Will ein Elternteil die „Angelegenheiten“ des Kindes
allein regeln, ohne dass der andere Elternteil ein
Mitspracherecht hat, muss darüber das
Familiengericht entscheiden. (will ein Elternteil also
das alleinige Sorgerecht)
Das Kind kann mitentscheiden
Das Familiengericht muss auch berücksichtigen,
dass ein Kind, ab dem 14. Lebensjahr, dem Antrag
eines Elternteils auf alleiniges Sorgerecht
widersprechen kann. Es hat also ein
Mitspracherecht.
Wird dem Antrag des einen Elternteils auf
alleiniges Sorgerecht durch den anderen Elternteil
zugestimmt, ist das Gericht an die gemeinsame
Entscheidung der Eltern gebunden.
Es hat dem Antrag stattzugeben. Allerdings nicht
mehr dann, wenn das Kind dem Antrag
widerspricht.
Wenn die Eltern sich nicht einigen
können
Können sich Eltern über das Sorgerecht nicht
einigen, muss das Gericht entscheiden.
Bloße Meinungsverschiedenheiten der Eltern über
Unterhaltsansprüche des Kindes und ein in diesem
Zusammenhang geführter Rechtsstreit reichen
nicht zur Übertragung des Sorgerechts auf einen
Elternteil aus.
Ist ein Elternteil bereits Inhaber des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, ist zu
berücksichtigen, dass er die Angelegenheiten des
täglichen Lebens für das Kind bereites allein
entscheiden kann.
Antrag Sorgerecht
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