Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn ein
getrennt lebender Ehegatte gegen den
anderen einen Anspruch auf angemessenen
Unterhalt hat, der sich nach den
Lebensverhältnissen und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten
richtet.
Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt
lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt
selbst bestreiten kann. Auch wenn er seine
eigenen Lebenshaltungskosten tragen kann,
soll es ihm durch den Trennungsunterhalt
möglich sein, den ehelichen Lebensstandard
zu erhalten.
Jeder Partner soll nach der Trennung nicht
schlechter gestellt sein, als während der
Ehe. Hat ein Partner wesentlich mehr
verdient, als der andere, muss der besser
Verdienende einen Ausgleich zahlen. (Auch
wenn ein Ehegatte gar nicht arbeiten war,
muss ein Ausgleich gezahlt werden. Dabei
spielt es keine Rolle, ob der arbeitende
Ehepartner damit einverstanden war, dass
sein Partner keiner Tätigkeit nachging)
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die
gesetzliche Bestimmung
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann
bestehen wegen:
•
- Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner
betreut ein oder mehrere
gemeinschaftliche Kinder und kann
deshalb keiner Arbeit nachgehen.
•
•
- Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann
wegen hohen Alters keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen.
•
•
- Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist
wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit
zumutbar.
•
•
- Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der
Ex- Ehepartner keine Arbeit finden. -
•
•
Aufstockungsunterhalt. Der Ex-
Ehepartner ist erwerbstätig, sein
Einkommen reicht aber für seinen vollen
Lebensunterhalt nicht aus.
•
•
- Ausbildung. Wegen der Eheschließung
hat der Ex- Ehepartner seine Ausbildung
abgebrochen oder nicht begonnen.
Berechnung für den
Unterhaltspflichtigen vom
Nettoeinkommen
Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt
vom Nettoeinkommen abgezogen und dann
wird der Ehegattenunterhalt oder
Betreuungsunterhalt usw. errechnet.
Der Selbstbehaltssätze bei
Trennungsunterhalt oder nachehelichen
Ehegattenunterhalt können nicht mit dem
Betrag bemessen werden, der als
notwendiger Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder
ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
gleichgestellter Kinder gilt.
Er ist in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem
angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1
BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§
1603 Abs. 2 BGB) liegt.
Die angemessenen Kosten des Umgangs
eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit
seinem Kind können dann zu einer
Erhöhung des Selbstbehalts oder einer
entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen,
wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige
Kindergeld ganz oder teilweise nicht
zukommt und er die Kosten nicht aus den
Mitteln bestreiten kann, die ihm über den
notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben.
Anrechenbares Einkommen
Rechenbeispiel für Ehegatten- und
Kindesunterhalt
Einkommen des Unterhaltspflichtigen =
Durchschnittliches Nettoeinkommen der
letzten 12 Monate 2.600 Euro.
Abzüglich gemeinsame mtl.
Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl.
Fahrtkosten zur Arbeit 60,00 mtl.
Gewerkschaftsbeitrag (keine Miete und
Nebenkosten, Lebensversicherung,
Hausratversicherung) 15,00
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt
2.400,00
Berechnungsbeispiel:
Jedem Ehepartner soll die Hälfte des
gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil
das während der Ehe auch so war. Beispiel:
Mann hat ein Einkommen von 2000 Euro
und die Frau gar nichts.
Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro
Unterhalt. Muss der Mann von seinem
Einkommen Kindesunterhalt zahlen, wird
dieser Kindesunterhalt erst abgezogen und
dann wird die Hälfte für den Ehepartner
berechnet.
Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und
die Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt
1500 Euro. Die Frau hat Anspruch auf 750
Euro. Wenn es sich beim Einkommen des
Mannes um Verdienst handelt, hat die Frau
nicht auf die Hälfte des Differenzbetrages
Anspruch, sondern nur auf 3/7 des
Differenzbetrages.
Freibeträge bei
Ehegattenunterhalt
neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt
Selbstbehaltssätze gegenüber
minderjährigen Kindern, wenn der
Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1200 Euro.
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen
Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 1450 Euro
Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater,
eines nichteheliches Kindes 1600 Euro.
Gegenüber allen volljährigen Kindern 1750
Euro.
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000
Euro
Ehegattenunterhalt
Es gibt den Trennungsunterhalt und den
nachehelichen Unterhalt. Der
Trennungsunterhalt wird während der
Trennung gezahlt und der nacheheliche
Unterhalt nach der Scheidung.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt
werden, wenn der unterhaltsbegehrende
Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung
unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Partner
aber erst Monate oder Jahre nach der
Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht kein
Unterhaltsanspruch.
Andere Gründe für den nachehelichen
Unterhalt sind:
•
Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten,
weil er Kinder betreuen muss
(Betreuungsunterhalt) Der Ehegatte
kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist.
•
•
In dem Fall hat er Anspruch auf
Altersunterhalt.
•
•
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er
krank ist.
•
Der Ehegatte findet keine Arbeit.
•
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle,
verdient aber nicht genug, um seinen
früheren Lebensstandard beizubehalten.
•
Der Ehegatte macht eine Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung.
Auch hat ein unterhaltsberechtigter
Ehegatte alles zu unterlassen, um
den anderen die
Unterhaltsverpflichtung nicht zu
erschweren.
Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in
Anspruch genommene Ehemann das
gemeinsame Kind, so ist bei der
Berechnung des Einkommens der Ehefrau
der von ihr geschuldete und gerichtlich
festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen.
(Muss ein Vater also Unterhalt für die
Ehefrau zahlen und er betreut aber das
gemeinsame Kind, dann muss von seinem
Unterhalt, der Kindesunterhalt abgezogen
werden, den die Frau eigentlich zahlen
müsste, weil das Kind bei ihm lebt)
Eine Einkommensminderung infolge der
Belastung durch den von ihr zu zahlenden
Kindesunterhalt kommt jedoch dann nicht in
Betracht, solange die Ehefrau und Mutter
den Kindesunterhalt nicht zahlt. Der
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem
geschiedenen Ehemann ist dann zu
mindern.
(Das kann der Fall sein, wenn bspw. die
Ehefrau Ehegattenunterhalt erhält der
Exmann aber das Kind betreut. Der Exmann
kann dann den Kindesunterhalt einbehalten,
muss ihn also gar nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann
zeitlich befristet oder nach Ablauf einer
gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt
werden. Je mehr und je länger der
unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene
berufliche Entwicklung zu Gunsten des
anderen Ehegatten oder der gemeinsamen
Kinder zurück gestellt hat, umso weniger
kommt eine Befristung oder Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts in Betracht.
Je weniger berufliche Nachteile der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der
Ehe hatte, desto eher kommt eine
Begrenzung oder Befristung des
nachehelichen Unterhalts in Betracht.
Wird Erwerbslosenunterhalt oder
Aufstockungsunterhalt geleistet, kann
dieser zeitlich begrenzt werden. Das kann der
Fall sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer
war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch
länger). Es kann als Anhaltspunkt für die
zeitliche Begrenzung die Dauer der Ehe sein.
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre,
dann ist die Zahlung des
Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB.
zeitlich begrenzt.
Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe
gedauert hat, solange muss
Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf
eine gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei
der Bedürftige aber nicht schlechter gestellt
werden darf, als er ohne die Ehe gestanden
hätte. Gegenüber dem Bedürftigen, der
gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat,
ist eine zeitliche Begrenzung von Unterhalt
ausgeschlossen.
Auch wenn die Dauer der Ehe und der
Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann
eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs der geschiedenen
Ehefrau geboten sein.
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und
nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579
Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (bei Straftat gegen den
Ehegatten oder einen nahen Angehörigen,
Prozessbetrug im Unterhaltsprozess,
Verschwendung, anschwärzen beim
Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen
Unterschieben eines Kindes)
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur
bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann
nicht im Voraus verzichtet werden. Hierzu
zählen der Kindesunterhalt, der
Familienunterhalt und der
Trennungsunterhalt.
Wurde z. B. in einem Ehevertrag der
Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche
vereinbart, dann ist das für den
Trennungsunterhalt unwirksam.
Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt.
Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich
und wirksam.
Nach § 1579 BGB kann ein
Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise
wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn
der Unterhaltsberechtigte sich über
schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm
ein schwerwiegendes Fehlverhalten
anzulasten ist.
(Veräußerung von gemeinsamen Eigentum
ohne Absprache, üble Verleumdung,
Verwendung des Unterhaltsgeldes für
strafbare Zwecke usw.)
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