Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat, der sich nach den Lebensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Auch wenn er seine eigenen Lebenshaltungskosten tragen kann, soll es ihm durch den Trennungsunterhalt möglich sein, den ehelichen Lebensstandard zu erhalten. Jeder Partner soll nach der Trennung nicht schlechter gestellt sein, als während der Ehe. Hat ein Partner wesentlich mehr verdient, als der andere, muss der besser Verdienende einen Ausgleich zahlen. (Auch wenn ein Ehegatte gar nicht arbeiten war, muss ein Ausgleich gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der arbeitende Ehepartner damit einverstanden war, dass sein Partner keiner Tätigkeit nachging)

Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die gesetzliche Bestimmung

Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann bestehen wegen: - Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen. - Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. - Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. - Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex- Ehepartner keine Arbeit finden. - Aufstockungsunterhalt. Der Ex-Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber für seinen vollen Lebensunterhalt nicht aus. - Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat der Ex- Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen. Berechnung für den Unterhaltspflichtigen vom Nettoeinkommen Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen abgezogen und dann wird der Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt usw. errechnet. Der Selbstbehaltssätze bei Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt können nicht mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder gilt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zukommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben. Anrechenbares Einkommen Rechenbeispiel für Ehegatten- und Kindesunterhalt Einkommen des Unterhaltspflichtigen = Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate 2.600 Euro. Abzüglich gemeinsame mtl. Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl. Fahrtkosten zur Arbeit 60,00 mtl. Gewerkschaftsbeitrag (keine Miete und Nebenkosten, Lebensversicherung, Hausratversicherung) 15,00 Bemessungsgrundlage für den Unterhalt 2.400,00

Berechnungsbeispiel:

Jedem Ehepartner soll die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil das während der Ehe auch so war. Beispiel: Mann hat ein Einkommen von 2000 Euro und die Frau gar nichts. Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro Unterhalt. Muss der Mann von seinem Einkommen Kindesunterhalt zahlen, wird dieser Kindesunterhalt erst abgezogen und dann wird die Hälfte für den Ehepartner berechnet. Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und die Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro. Die Frau hat Anspruch auf 750 Euro. Wenn es sich beim Einkommen des Mannes um Verdienst handelt, hat die Frau nicht auf die Hälfte des Differenzbetrages Anspruch, sondern nur auf 3/7 des Differenzbetrages.

Freibeträge bei Ehegattenunterhalt

neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1200 Euro. Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1450 Euro Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater, eines nichteheliches Kindes 1600 Euro. Gegenüber allen volljährigen Kindern 1750 Euro. Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000 Euro

Ehegattenunterhalt

Es gibt den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird während der Trennung gezahlt und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Partner aber erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht kein Unterhaltsanspruch. Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt sind: Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er Kinder betreuen muss (Betreuungsunterhalt) Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In dem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. Der Ehegatte findet keine Arbeit. Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard beizubehalten. Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Auch hat ein unterhaltsberechtigter Ehegatte alles zu unterlassen, um den anderen die Unterhaltsverpflichtung nicht zu erschweren. Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann das gemeinsame Kind, so ist bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau der von ihr geschuldete und gerichtlich festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen. (Muss ein Vater also Unterhalt für die Ehefrau zahlen und er betreut aber das gemeinsame Kind, dann muss von seinem Unterhalt, der Kindesunterhalt abgezogen werden, den die Frau eigentlich zahlen müsste, weil das Kind bei ihm lebt) Eine Einkommensminderung infolge der Belastung durch den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt kommt jedoch dann nicht in Betracht, solange die Ehefrau und Mutter den Kindesunterhalt nicht zahlt. Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern. (Das kann der Fall sein, wenn bspw. die Ehefrau Ehegattenunterhalt erhält der Exmann aber das Kind betreut. Der Exmann kann dann den Kindesunterhalt einbehalten, muss ihn also gar nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich befristet oder nach Ablauf einer gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt werden. Je mehr und je länger der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder zurück gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Je weniger berufliche Nachteile der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe hatte, desto eher kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Wird Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann dieser zeitlich begrenzt werden. Das kann der Fall sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Es kann als Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die Dauer der Ehe sein. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt. Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe gedauert hat, solange muss Aufstockungsunterhalt gezahlt werden. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf eine gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei der Bedürftige aber nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne die Ehe gestanden hätte. Gegenüber dem Bedürftigen, der gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat, ist eine zeitliche Begrenzung von Unterhalt ausgeschlossen. Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geboten sein.  
Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt Entfallen wird der Unterhaltsanspruch dann, wenn die Gründe zur Unterhaltszahlung wegfallen. Oder der Unterhalt von vornherein befristet wurde (möglich bei Trennungsunterhalt) Urteil: “Trotz der Ehedauer von 18 Jahren wurde der Unterhaltsanspruch auf 5 Jahre befristet. Wesentlicher Grund hierfür war, dass auf Seiten der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile ersichtlich waren, weil sie wieder in ihrem erlernten Beruf tätig ist.

Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (bei Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen Unterschieben eines Kindes) Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im Voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und der Trennungsunterhalt. Wurde z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist das für den Trennungsunterhalt unwirksam. Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und wirksam. Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. (Veräußerung von gemeinsamen Eigentum ohne Absprache, üble Verleumdung, Verwendung des Unterhaltsgeldes für strafbare Zwecke usw.)
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Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn ein getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat, der sich nach den Lebensverhältnissen und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Auch wenn er seine eigenen Lebenshaltungskosten tragen kann, soll es ihm durch den Trennungsunterhalt möglich sein, den ehelichen Lebensstandard zu erhalten. Jeder Partner soll nach der Trennung nicht schlechter gestellt sein, als während der Ehe. Hat ein Partner wesentlich mehr verdient, als der andere, muss der besser Verdienende einen Ausgleich zahlen. (Auch wenn ein Ehegatte gar nicht arbeiten war, muss ein Ausgleich gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der arbeitende Ehepartner damit einverstanden war, dass sein Partner keiner Tätigkeit nachging)

Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die

gesetzliche Bestimmung

Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann bestehen wegen: - Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann deshalb keiner Arbeit nachgehen. - Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. - Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar. - Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex- Ehepartner keine Arbeit finden. - Aufstockungsunterhalt. Der Ex- Ehepartner ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber für seinen vollen Lebensunterhalt nicht aus. - Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat der Ex- Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen. Berechnung für den Unterhaltspflichtigen vom Nettoeinkommen Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom Nettoeinkommen abgezogen und dann wird der Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt usw. errechnet. Der Selbstbehaltssätze bei Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt können nicht mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder gilt. Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt. Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zukommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben. Anrechenbares Einkommen Rechenbeispiel für Ehegatten- und Kindesunterhalt Einkommen des Unterhaltspflichtigen = Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate 2.600 Euro. Abzüglich gemeinsame mtl. Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl. Fahrtkosten zur Arbeit 60,00 mtl. Gewerkschaftsbeitrag (keine Miete und Nebenkosten, Lebensversicherung, Hausratversicherung) 15,00 Bemessungsgrundlage für den Unterhalt 2.400,00

Berechnungsbeispiel:

Jedem Ehepartner soll die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil das während der Ehe auch so war. Beispiel: Mann hat ein Einkommen von 2000 Euro und die Frau gar nichts. Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro Unterhalt. Muss der Mann von seinem Einkommen Kindesunterhalt zahlen, wird dieser Kindesunterhalt erst abgezogen und dann wird die Hälfte für den Ehepartner berechnet. Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und die Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro. Die Frau hat Anspruch auf 750 Euro. Wenn es sich beim Einkommen des Mannes um Verdienst handelt, hat die Frau nicht auf die Hälfte des Differenzbetrages Anspruch, sondern nur auf 3/7 des Differenzbetrages.

Freibeträge bei

Ehegattenunterhalt

neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 1200 Euro. Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist: 1450 Euro Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater, eines nichteheliches Kindes 1600 Euro. Gegenüber allen volljährigen Kindern 1750 Euro. Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000 Euro

Ehegattenunterhalt

Es gibt den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird während der Trennung gezahlt und der nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Partner aber erst Monate oder Jahre nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht kein Unterhaltsanspruch. Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt sind: Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er Kinder betreuen muss (Betreuungsunterhalt) Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist. In dem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt. Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist. Der Ehegatte findet keine Arbeit. Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient aber nicht genug, um seinen früheren Lebensstandard beizubehalten. Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Auch hat ein unterhaltsberechtigter Ehegatte alles zu unterlassen, um den anderen die Unterhaltsverpflichtung nicht zu erschweren. Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommene Ehemann das gemeinsame Kind, so ist bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau der von ihr geschuldete und gerichtlich festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen. (Muss ein Vater also Unterhalt für die Ehefrau zahlen und er betreut aber das gemeinsame Kind, dann muss von seinem Unterhalt, der Kindesunterhalt abgezogen werden, den die Frau eigentlich zahlen müsste, weil das Kind bei ihm lebt) Eine Einkommensminderung infolge der Belastung durch den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt kommt jedoch dann nicht in Betracht, solange die Ehefrau und Mutter den Kindesunterhalt nicht zahlt. Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern. (Das kann der Fall sein, wenn bspw. die Ehefrau Ehegattenunterhalt erhält der Exmann aber das Kind betreut. Der Exmann kann dann den Kindesunterhalt einbehalten, muss ihn also gar nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich befristet oder nach Ablauf einer gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt werden. Je mehr und je länger der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder zurück gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Je weniger berufliche Nachteile der unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe hatte, desto eher kommt eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts in Betracht. Wird Erwerbslosenunterhalt oder Aufstockungsunterhalt geleistet, kann dieser zeitlich begrenzt werden. Das kann der Fall sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Es kann als Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die Dauer der Ehe sein. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt. Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe gedauert hat, solange muss Aufstockungsunterhalt gezahlt werden. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf eine gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei der Bedürftige aber nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne die Ehe gestanden hätte. Gegenüber dem Bedürftigen, der gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat, ist eine zeitliche Begrenzung von Unterhalt ausgeschlossen. Auch wenn die Dauer der Ehe und der Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau geboten sein.  

Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und nicht bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (bei Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess, Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte Strafanzeigen Unterschieben eines Kindes) Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht im Voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und der Trennungsunterhalt. Wurde z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist das für den Trennungsunterhalt unwirksam. Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und wirksam. Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. (Veräußerung von gemeinsamen Eigentum ohne Absprache, üble Verleumdung, Verwendung des Unterhaltsgeldes für strafbare Zwecke usw.)
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