neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt
Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen
Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht
erwerbstätig ist: 960 Euro.
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen
Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 1160 Euro
Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater,
eines nichteheliches Kindes 1280 Euro
Gegenüber allen volljährigen Kindern 1400
Euro.
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000
Euro
Ehegattenunterhalt und Freibeträge
Ehegattenunterhalt
Es gibt den Trennungsunterhalt und den
nachehelichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt wird während der
Trennung gezahlt und der nacheheliche
Unterhalt nach der Scheidung.
Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn nach §
1361 Abs. 1 BGB ein getrennt lebender
Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch
auf angemessenen Unterhalt hat, der sich nach
den Lebensverhältnissen und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.
Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt
lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt
selbst bestreiten kann. Auch wenn er seine
eigenen Lebenshaltungskosten tragen kann,
soll es ihm durch den Trennungsunterhalt
möglich sein, den ehelichen Lebensstandard
zu erhalten.
Jeder Partner soll nach der Trennung nicht
schlechter gestellt sein, als während der Ehe.
Hat ein Partner wesentlich mehr verdient, als
der andere, muss der besser Verdienende
einen Ausgleich zahlen. (Auch wenn ein
Ehegatte gar nicht arbeiten war, muss ein
Ausgleich gezahlt werden. Dabei spielt es keine
Rolle, ob der arbeitende Ehepartner damit
einverstanden war, dass sein Partner keiner
Tätigkeit nachging)
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die
gesetzliche Bestimmung
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann
bestehen wegen:
- Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner betreut
ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und
kann deshalb keiner Arbeit nachgehen.
- Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann wegen
hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen.
- Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen
Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
- Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex-
Ehepartner keine Arbeit finden. -
Aufstockungsunterhalt. Der Ex-Ehepartner
ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber für
seinen vollen Lebensunterhalt nicht aus.
- Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat
der Ex- Ehepartner seine Ausbildung
abgebrochen oder nicht begonnen.
Berechnung für den Unterhaltspflichtigen
vom Nettoeinkommen
Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom
Nettoeinkommen abgezogen und dann wird der
Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt
usw. errechnet.
Der Bedarf des außerhalb des Elternhauses
lebenden volljährigen Studenten beträgt 670,00
€. Darin sind 280,00 € als angemessene Miete
enthalten.
Der Selbstbehaltssätze bei Trennungsunterhalt
oder nachehelichen Ehegattenunterhalt können
nicht mit dem Betrag bemessen werden, der als
notwendiger Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder
ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
gleichgestellter Kinder gilt.
Er ist in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem
notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB)
liegt.
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem
Kind können dann zu einer Erhöhung des
Selbstbehalts oder einer entsprechenden
Minderung des unterhaltsrelevanten
Einkommens führen, wenn dem
Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld
gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise
nicht zukommt und er die Kosten nicht aus den
Mitteln bestreiten kann, die ihm über den
notwendigen Selbstbehalt hinaus bleiben.
Anrechenbares Einkommen Rechenbeispiel
für Ehegatten- und Kindesunterhalt
Einkommen des Unterhaltspflichtigen =
Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten
12 Monate 2.600 Euro.
Abzüglich gemeinsame mtl.
Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl. Fahrtkosten
zur Arbeit 60,00 mtl. Gewerkschaftsbeitrag
(keine Miete und Nebenkosten,
Lebensversicherung, Hausratversicherung)
15,00
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt
2.400,00
Berechnungsbeispiel:
Jedem Ehepartner soll die Hälfte des
gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil das
während der Ehe auch so war. Beispiel: Mann
hat ein Einkommen von 2000 Euro und die
Frau gar nichts.
Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro
Unterhalt. Muss der Mann von seinem
Einkommen Kindesunterhalt zahlen, wird dieser
Kindesunterhalt erst abgezogen und dann wird
die Hälfte für den Ehepartner berechnet.
Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und die
Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro.
Die Frau hat Anspruch auf 750 Euro. Wenn es
sich beim Einkommen des Mannes um
Verdienst handelt, hat die Frau nicht auf die
Hälfte des Differenzbetrages Anspruch,
sondern nur auf 3/7 des Differenzbetrages.
Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn
Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen
Unterhaltsanspruch zu decken.
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und nicht
bei Unterhalt wegen Kinderbetreuung.
Verwirkung, § 1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2
- Nr. 7 BGB. (bei Straftat gegen den Ehegatten
oder einen nahen Angehörigen, Prozessbetrug
im Unterhaltsprozess, Verschwendung,
anschwärzen beim Arbeitgeber, unberechtigte
Strafanzeigen Unterschieben eines Kindes)
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis
zur Rechtskraft der Scheidung.
Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann
nicht im Voraus verzichtet werden. Hierzu
zählen der Kindesunterhalt, der
Familienunterhalt und der
Trennungsunterhalt.
Wurde z. B. in einem Ehevertrag der
Ausschluss jeglicher Unterhaltsansprüche
vereinbart, dann ist das für den
Trennungsunterhalt unwirksam.
Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt.
Hier ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und
wirksam.
Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch
ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit
entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich
über schwerwiegende Vermögensinteressen
des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder
ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten
anzulasten ist.
(Veräußerung von gemeinsamen Eigentum
ohne Absprache, üble Verleumdung,
Verwendung des Unterhaltsgeldes für strafbare
Zwecke usw.)
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt
werden, wenn der unterhaltsbegehrende
Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung
unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Partner
aber erst Monate oder Jahre nach der
Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht kein
Unterhaltsanspruch.
Andere Gründe für den nachehelichen
Unterhalt sind: Der Ex-Ehegatte kann nicht
arbeiten, weil er Kinder betreuen muss
(Betreuungsunterhalt) Der Ehegatte kann nicht
arbeiten, weil er zu alt ist.
In dem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank
ist.
Der Ehegatte findet keine Arbeit.
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle,
verdient aber nicht genug, um seinen früheren
Lebensstandard beizubehalten.
Der Ehegatte macht eine Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung.
Auch hat ein unterhaltsberechtigter
Ehegatte hat alles zu unterlassen, um den
anderen die Unterhaltsverpflichtung nicht zu
erschweren.
Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in
Anspruch genommene Ehemann das
gemeinsame Kind, so ist bei der Berechnung
des Einkommens der Ehefrau der von ihr
geschuldete und gerichtlich festgelegte
Kindesunterhalt abzuziehen. (Muss ein Vater
also Unterhalt für die Ehefrau zahlen und er
betreut aber das gemeinsame Kind, dann muss
von seinem Unterhalt, der Kindesunterhalt
abgezogen werden, den die Frau eigentlich
zahlen müsste, weil das Kind bei ihm lebt:)
Eine Einkommensminderung infolge der
Belastung durch den von ihr zu zahlenden
Kindesunterhalt kommt jedoch dann nicht in
Betracht, solange die Ehefrau und Mutter den
Kindesunterhalt nicht zahlt. Der
Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem
geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern.
OLG Zweibrücken .
(Das kann der Fall sein, wenn bspw. die
Ehefrau Ehegattenunterhalt erhält der Exmann
aber das Kind betreut. Der Exmann kann dann
den Kindesunterhalt einbehalten, muss ihn also
gar nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt
Verlangt eine im Zeitpunkt der Scheidung 41-
jährige Frau, die auf Grund ihrer Qualifikation
zum Zeitpunkt der Scheidung auf dem
Arbeitsmarkt eigentlich vermittelbar war, keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatte
und der keine ehebedingten Nachteile
entstanden waren, Ehegattenunterhalt, kann
der Anspruch zeitlich begrenzt werden.Urteil
des OLG Schleswig
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann
zeitlich befristet oder nach Ablauf einer
gewissen Zeit der Höhe nach begrenzt
werden. Je mehr und je länger der
unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene
berufliche Entwicklung zu Gunsten des
anderen Ehegatten oder der gemeinsamen
Kinder zurück gestellt hat, umso weniger
kommt eine Befristung oder Begrenzung des
nachehelichen Unterhalts in Betracht.
Je weniger berufliche Nachteile der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der
Ehe hatte, desto eher kommt eine Begrenzung
oder Befristung des nachehelichen Unterhalts
in Betracht.
Wird Erwerbslosenunterhalt oder
Aufstockungsunterhalt geleistet, kann dieser
zeitlich begrenzt werden. Das kann der Fall
sein, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war
(bis 2 Jahre, in Ausnahmefällen auch länger).
Es kann als Anhaltspunkt für die zeitliche
Begrenzung die Dauer der Ehe sein.
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann
ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts
gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe
gedauert hat, solange muss
Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf
eine gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei
der Bedürftige aber nicht schlechter gestellt
werden darf, als er ohne die Ehe gestanden
hätte. Gegenüber dem Bedürftigen, der
gemeinsame Kinder betreut oder betreut hat,
ist eine zeitliche Begrenzung von Unterhalt
ausgeschlossen.
Auch wenn die Dauer der Ehe und der
Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann
eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs der geschiedenen
Ehefrau geboten sein. (OLG Hamm).
Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt
Entfallen wird der Unterhaltsanspruch dann,
wenn die Gründe zur Unterhaltszahlung
wegfallen. Oder der Unterhalt von vornherein
befristet wurde (möglich bei
Trennungsunterhalt)
Urteil:
“Trotz der Ehedauer von 18 Jahren wurde der
Unterhaltsanspruch auf 5 Jahre befristet.
Wesentlicher Grund hierfür war, dass auf
Seiten der Ehefrau keine ehebedingten
Nachteile ersichtlich waren, weil sie wieder in
ihrem erlernten Beruf tätig ist. BGH”
Unterhalt
bis
Unterhalt/ All- inklusive Paket
mit den neuen Regelungen für 2021