neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt
Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen
Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht
erwerbstätig ist: 960 Euro.
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern,
wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1160 Euro
Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater, eines
nichteheliches Kindes 1280 Euro Gegenüber allen
volljährigen Kindern 1400 Euro.
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000 Euro
Ehegattenunterhalt und Freibeträge
Ehegattenunterhalt
Es gibt den Trennungsunterhalt und den
nachehelichen Unterhalt.
Der Trennungsunterhalt wird während der
Trennung gezahlt und der nacheheliche Unterhalt
nach der Scheidung.
Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn nach §
1361 Abs. 1 BGB ein getrennt lebender Ehegatte
gegen den anderen einen Anspruch auf
angemessenen Unterhalt hat, der sich nach den
Lebensverhältnissen und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten richtet.
Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt
lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst
bestreiten kann. Auch wenn er seine eigenen
Lebenshaltungskosten tragen kann, soll es ihm
durch den Trennungsunterhalt möglich sein,
den ehelichen Lebensstandard zu erhalten.
Jeder Partner soll nach der Trennung nicht
schlechter gestellt sein, als während der Ehe. Hat
ein Partner wesentlich mehr verdient, als der
andere, muss der besser Verdienende einen
Ausgleich zahlen. (Auch wenn ein Ehegatte gar
nicht arbeiten war, muss ein Ausgleich gezahlt
werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
arbeitende Ehepartner damit einverstanden war,
dass sein Partner keiner Tätigkeit nachging)
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die
gesetzliche Bestimmung
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann
bestehen wegen:
- Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner betreut ein
oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und kann
deshalb keiner Arbeit nachgehen.
- Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann wegen
hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgehen.
- Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen
Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
- Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex-
Ehepartner keine Arbeit finden. -
Aufstockungsunterhalt. Der Ex-Ehepartner ist
erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber für seinen
vollen Lebensunterhalt nicht aus.
- Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat der
Ex- Ehepartner seine Ausbildung abgebrochen oder
nicht begonnen.
Berechnung für den Unterhaltspflichtigen vom
Nettoeinkommen
Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom
Nettoeinkommen abgezogen und dann wird der
Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt usw.
errechnet.
Der Bedarf des außerhalb des Elternhauses
lebenden volljährigen Studenten beträgt 670,00 €.
Darin sind 280,00 € als angemessene Miete
enthalten.
Der Selbstbehaltssätze bei Trennungsunterhalt oder
nachehelichen Ehegattenunterhalt können nicht mit
dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger
Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen
minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz
2 BGB gleichgestellter Kinder gilt.
Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen,
der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§
1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind
können dann zu einer Erhöhung des Selbstbehalts
oder einer entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn
dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld
gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht
zukommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln
bestreiten kann, die ihm über den notwendigen
Selbstbehalt hinaus bleiben.
Anrechenbares Einkommen Rechenbeispiel für
Ehegatten- und Kindesunterhalt
Einkommen des Unterhaltspflichtigen =
Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12
Monate 2.600 Euro.
Abzüglich gemeinsame mtl. Kreditverbindlichkeiten
125,00 mtl. Fahrtkosten zur Arbeit 60,00 mtl.
Gewerkschaftsbeitrag (keine Miete und
Nebenkosten, Lebensversicherung,
Hausratversicherung) 15,00
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt
2.400,00
Berechnungsbeispiel:
Jedem Ehepartner soll die Hälfte des gemeinsamen
Einkommens zustehen. Weil das während der Ehe
auch so war. Beispiel: Mann hat ein Einkommen
von 2000 Euro und die Frau gar nichts.
Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro
Unterhalt. Muss der Mann von seinem Einkommen
Kindesunterhalt zahlen, wird dieser Kindesunterhalt
erst abgezogen und dann wird die Hälfte für den
Ehepartner berechnet.
Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und die
Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro. Die
Frau hat Anspruch auf 750 Euro. Wenn es sich
beim Einkommen des Mannes um Verdienst
handelt, hat die Frau nicht auf die Hälfte des
Differenzbetrages Anspruch, sondern nur auf 3/7
des Differenzbetrages.
Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt wenn
Der Ehegatte verdient selbst genug, um seinen
Unterhaltsanspruch zu decken.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden,
wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum
Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist.
Wird der Ex-Partner aber erst Monate oder Jahre
nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht
kein Unterhaltsanspruch.
Andere Gründe für den nachehelichen Unterhalt
sind: Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er
Kinder betreuen muss (Betreuungsunterhalt) Der
Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt ist.
In dem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank ist.
Der Ehegatte findet keine Arbeit.
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle, verdient
aber nicht genug, um seinen früheren
Lebensstandard beizubehalten.
Der Ehegatte macht eine Ausbildung, Fortbildung
oder Umschulung.
Auch hat ein unterhaltsberechtigter Ehegatte
hat alles zu unterlassen, um den anderen die
Unterhaltsverpflichtung nicht zu erschweren.
Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in
Anspruch genommene Ehemann das gemeinsame
Kind, so ist bei der Berechnung des Einkommens
der Ehefrau der von ihr geschuldete und gerichtlich
festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen. (Muss ein
Vater also Unterhalt für die Ehefrau zahlen und er
betreut aber das gemeinsame Kind, dann muss von
seinem Unterhalt, der Kindesunterhalt abgezogen
werden, den die Frau eigentlich zahlen müsste, weil
das Kind bei ihm lebt:)
Eine Einkommensminderung infolge der Belastung
durch den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt
kommt jedoch dann nicht in Betracht, solange die
Ehefrau und Mutter den Kindesunterhalt nicht zahlt.
Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem
geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern. OLG
Zweibrücken .
(Das kann der Fall sein, wenn bspw. die Ehefrau
Ehegattenunterhalt erhält der Exmann aber das
Kind betreut. Der Exmann kann dann den
Kindesunterhalt einbehalten, muss ihn also gar
nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt
Verlangt eine im Zeitpunkt der Scheidung 41-
jährige Frau, die auf Grund ihrer Qualifikation zum
Zeitpunkt der Scheidung auf dem Arbeitsmarkt
eigentlich vermittelbar war, keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hatte und der keine
ehebedingten Nachteile entstanden waren,
Ehegattenunterhalt, kann der Anspruch zeitlich
begrenzt werden.Urteil des OLG Schleswig
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich
befristet oder nach Ablauf einer gewissen Zeit der
Höhe nach begrenzt werden. Je mehr und je länger
der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene
berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen
Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder zurück
gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung
oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in
Betracht.
Je weniger berufliche Nachteile der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe
hatte, desto eher kommt eine Begrenzung oder
Befristung des nachehelichen Unterhalts in
Betracht.
Wird Erwerbslosenunterhalt oder
Aufstockungsunterhalt geleistet, kann dieser
zeitlich begrenzt werden. Das kann der Fall sein,
wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2
Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Es kann als
Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die
Dauer der Ehe sein.
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist
die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. §
1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe
gedauert hat, solange muss
Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf eine
gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei der
Bedürftige aber nicht schlechter gestellt werden
darf, als er ohne die Ehe gestanden hätte.
Gegenüber dem Bedürftigen, der gemeinsame
Kinder betreut oder betreut hat, ist eine zeitliche
Begrenzung von Unterhalt ausgeschlossen.
Auch wenn die Dauer der Ehe und der
Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine
zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der
geschiedenen Ehefrau geboten sein. (OLG
Hamm).
Wann entfällt der Anspruch auf Unterhalt
Entfallen wird der Unterhaltsanspruch dann, wenn
die Gründe zur Unterhaltszahlung wegfallen. Oder
der Unterhalt von vornherein befristet wurde
(möglich bei Trennungsunterhalt)
Urteil:
“Trotz der Ehedauer von 18 Jahren wurde der
Unterhaltsanspruch auf 5 Jahre befristet.
Wesentlicher Grund hierfür war, dass auf Seiten
der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile
ersichtlich waren, weil sie wieder in ihrem erlernten
Beruf tätig ist. BGH”
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und nicht bei
Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Verwirkung, §
1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (bei
Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen
Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess,
Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber,
unberechtigte Strafanzeigen Unterschieben eines
Kindes)
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur
Rechtskraft der Scheidung.
Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht
im Voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der
Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und der
Trennungsunterhalt.
Wurde z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss
jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist
das für den Trennungsunterhalt unwirksam.
Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Hier
ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und
wirksam.
Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch
ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit
entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über
schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein
schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
(Veräußerung von gemeinsamen Eigentum ohne
Absprache, üble Verleumdung, Verwendung des
Unterhaltsgeldes für strafbare Zwecke usw.)
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