Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger
von Bürgergeld.
Denn das Jobcenter berücksichtigt bei der
Berechnung von Bürgergeld schon die zu zahlende
Miete. Und wer Wohngeld bekommt, wird keinen
Anspruch mehr auf Bürgergeld haben. Es kann
auch sein, dass das Jobcenter verlangt, dass
jemand Wohngeld beantragt, wenn er mit
Wohngeld keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld
hätte.
Und wer Bürgergeld bekommt, hat keinen
Anspruch mehr auf Wohngeld.
Für Wohngeldberechtigte gilt:
Vom Betrag werden abhängig von der Entrichtung
von
1. Steuern,
2. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und
3. Rentenversicherungsbeiträgen bestimmte
Beträge abgezogen, so dass bei der
Wohngeldberechnung in der Regel ein niedrigeres
Einkommen zu Grunde gelegt wird.
Die bei der Berechnung des Wohngeldes zu
berücksichtigende Miete oder Belastung ist die
Summe aus der Bruttokaltmiete oder der
Belastung, höchstens jedoch bis zu der Höhe des
jeweiligen Höchstbetrages für Miete und
Belastung, zuzüglich des Betrages für Heizkosten.
Wenn die tatsächliche Miete über dem
zuschussfähigen Höchstbetrag liegen sollte und
die Einkommensgrenzen nicht überschritten sind,
wird trotzdem Wohngeld gezahlt. Berücksichtigt
wird dann nur der Miethöchstbetrag laut Tabelle.
Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss der
Mieter selbst tragen.
Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt,
werden zehn Prozent, bei zwei 20 Prozent und bei
allen drei Voraussetzungen 30 Prozent vom
Bruttoeinkommen abgezogen.
Ist keine Voraussetzung erfüllt, werden sechs
Prozent abgezogen.
Einkommensgrenzen bei der
Wohngeldberechnung
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass
ein Wohngeldanspruch besteht, wenn 1/3 bis 1/4
des monatlichen Nettoeinkommens für die Miete
(ohne Heizungs- und Warmwasserkosten)
aufgebracht werden muss. Voraussetzung ist,
Einkommen und die Miete liegen im Rahmen der
zuschussfähigen Höchstbeträge.
Neben dem Einkommen wirken sich das örtliche
Mietniveau und das Baujahr (bzw. die Ausstattung)
der Wohnung auf die Höhe des Wohngeldes aus.
Mietenstufe 1 bedeutet geringstes, Mietenstufe 6
höchstes Mietniveau.
Personen mit Einkommen, die in Gemeinden der
Mietenstufe 6 Wohngeld erhalten würden, könnten
ihren Anspruch verlieren, wenn sie z.B. in eine
Gemeinde mit niedrigerem Mietniveau umziehen,
da hier auch niedrigere Einkommensgrenzen
gelten.
Auch Städte und Gemeinden der neuen
Bundesländer sind seit 1.1.2002 den
bundeseinheitlichen Mietenstufen zugeordnet
worden. Genaue Angaben, ob ein
Wohngeldanspruch besteht oder nicht, kann man
nur aus den Wohngeldtabellen ablesen.
Die Heizkosten werden abhängig von der
Wohnfläche pauschal in die Mietkosten
eingerechnet. Die Miethöchstbeträge und die
Einkommensgrenzen sind ebenfalls um jeweils 10
Prozent angehoben worden.
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