Sonderurlaub ist eigentlich kein Urlaub, sondern
eine Freistellung von der Arbeit.
Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten
Sonderurlaub gibt es nicht.
Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet,
Sonderurlaub zu gewähren.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht
nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag geregelt ist.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber
bezahlten Sonderurlaub geben. § 616 BGB
Auch bei Wohnungswechsel (Umzug) besteht kein
Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es vertraglich
nicht vereinbart ist.
Es gibt aber Ausnahmen, bei denen
bezahlter Sonderurlaub genehmigt
werden muss:
• Geburt eines Kindes (wegen Behördengänge)
1Tag
• Tod eines nahen Angehörigen (2 Arbeitstage),
• dienstlicher Umzug (1 Arbeitstag),
• ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die
nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden
können
(für die notwendige Dauer),
• Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen (für
die
notwendige Dauer),
• Teilnahme an Veranstaltungen von
Gewerkschaften
oder Berufsverbänden (für bis zu 10 Arbeitstage),
• schwere Erkrankung von Angehörigen im
Haushalt (1
Arbeitstag)
Beschäftige, die unbedingt Zeit für die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen,
können 10 Tage unbezahlt freinehmen.
Seit dem 1. Januar 2015 können Arbeitnehmer
in diesen Fällen Pflegeunterstützungsgeld als
Lohnersatz erhalten.
Beschäftigte, die nahe Angehörige zu Hause
pflegen, können sich unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig
oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen
(Pflegezeit).
Sonderurlaub wegen Arzttermin
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
Sonderurlaub wegen eines Arzttermins gewähren,
wenn der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die
Terminvergabe hat und die Arztpraxis auch keine
Sprechstunden außerhalb seiner Arbeitszeiten hat.
Eine Operation, die nicht zur Erbringung der
Arbeitsleistung erforderlich ist, gibt keinen
Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.
Ehrenamtlicher Richter oder Schöffen haben
Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung ihres
Gehalts.
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich
im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen
Feuerwehr tätig sind. § 9 Absatz 2
Katastrophenschutzgesetz bzw. § 21
Zivilschutzgesetz sowie bei THW-Einsätzen § 3
THW-HelfRG
Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch für
538 Euro Jobber.
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Sonderurlaub wegen Behördengänge
Sonderurlaub ist auch möglich, wenn eine Behörde
den Arbeitnehmer zu einem Termin geladen hat,
z.B. für eine Anhörung.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht
auch, wenn ein gläubiger Arbeitnehmer seinen
Arbeitsplatz kurz für sein Gebet verlässt.
Voraussetzung ist in diesem Fall, dass das Gebet
aus religiösen Gründen gerade zu diesem Zeitpunkt
zu erfolgen hat und nicht erst nach Feierabend oder
vor Arbeitsbeginn.
Geburt eines Kindes
Will ein Vater bei der Geburt eines ehelichen
Kindes dabei sein, hat er Anspruch auf einen
Arbeitstag Sonderurlaub. Bei der Geburt eines
unehelichen Kindes ist ein Anspruch auf
Sonderurlaub ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es
auch, wenn ein Notfall vorliegt und sofortiger
Handlungsbedarf besteht. Dies ist z.B. bei einem
Wasserrohrbruch der Fall.
Wegen schlechter Wetterverhältnisse besteht kein
Anspruch auf Sonderurlaub und damit kein
Anspruch auf Vergütung.