Sonderurlaub ist eigentlich kein Urlaub, sondern eine Freistellung von der Arbeit. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber bezahlten Sonderurlaub geben. § 616 BGB Auch bei Wohnungswechsel (Umzug) besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es vertraglich nicht vereinbart ist.

Es gibt aber Ausnahmen, bei denen bezahlter Sonderurlaub

genehmigt werden muss:

• Geburt eines Kindes (wegen Behördengänge) 1Tag • Tod eines nahen Angehörigen (2 Arbeitstage), • dienstlicher Umzug (1 Arbeitstag), • ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden können (für die notwendige Dauer), • Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen (für die notwendige Dauer), • Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden (für bis zu 10 Arbeitstage), • schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt (1 Arbeitstag) Beschäftige, die unbedingt Zeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen, können 10 Tage unbezahlt freinehmen. Seit dem 1. Januar 2015 können Arbeitnehmer in diesen Fällen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. Beschäftigte, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit).
Ein Freistellungsanspruch steht allen Eltern und auch Alleinerziehenden zu, deren Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist (§ 45 Abs.3 SGB V). Für den Anspruch ist nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherter ist. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nun auch ohne Erkrankung eines Kindes gilt, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause notwendig wird, weil die Schule oder der Kindergarten wegen einer Pandemie geschlossen ist. Er ist beschränkt auf 10 Tage pro Kind und Jahr bzw. 20 Tage für Alleinerziehende. Der Arbeitnehmer wird unbezahlt freigestellt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf jährlich 30 Arbeitstage pro Kind erhöht.

Jedes Elternteil hat also Anspruch auf 30

Kinderkrankentage, Alleinerziehenden werden 60

Tage im Jahr gewährt……….

Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine Notbetreuung. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Es sind höchstens 10 Tage. Der Anspruch kann aber auch im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Corona Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Lohnausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Das betrifft Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei bezahltem Sonderurlaub ist an Stelle des Urlaubsentgeltes an den Tagen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten.

Sonderurlaub wegen Arzttermin

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Sonderurlaub wegen eines Arzttermins gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Terminvergabe hat und die Arztpraxis auch keine Sprechstunden außerhalb seiner Arbeitszeiten hat. Eine Operation, die nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, gibt keinen Anspruch nach § 616 BGB auf bezahlten Sonderurlaub. Hier kann aber mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich unbezahlter Sonderurlaub vereinbart werden. Ehrenamtlicher Richter oder Schöffen haben Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung ihres Gehalts. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr tätig sind. § 9 Absatz 2 Katastrophenschutzgesetz bzw. § 21 Zivilschutzgesetz sowie bei THW-Einsätzen § 3 THW-HelfRG

Sonderurlaub ist auch möglich, wenn eine Behörde den Arbeitnehmer zu einem Termin geladen hat, z.B.

für eine Anhörung.

Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht auch, wenn ein gläubiger Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz kurz für sein Gebet verlässt. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass das Gebet aus religiösen Gründen gerade zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat und nicht erst nach Feierabend oder vor Arbeitsbeginn. Will ein Vater bei der Geburt eines ehelichen Kindes dabei sein, hat er Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub. Bei der Geburt eines unehelichen Kindes ist ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es auch, wenn ein Notfall vorliegt und sofortiger Handlungsbedarf besteht. Dies ist z.B. bei einem Wasserrohrbruch der Fall. Wegen schlechter Wetterverhältnisse besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub und damit kein Anspruch auf Vergütung. Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch für 520 Euro Jobber. Die Freistellung und auch die Bezahlung der ausfallenden Zeit ergeben sich aus § 616 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für 520 € Jobs. Als Minijobnehmer hat man die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht, wenn im betreffenden Jahr der gewährleistete Mindesturlaub in Anspruch genommen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um neuen oder vorangegangenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr gehandelt hat. Wenn in einem Unternehmen keine Kurzarbeit "Null" angeordnet ist, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub der Beschäftigten nicht anteilig kürzen. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Urlaubsreduzierung zulässig ist, wenn die Arbeit im Unternehmen längere Zeit ruht, weil Kurzarbeit "Null" angeordnet ist. Anders Arbeitsgericht Osnabrück, Bei derartiger Kurzarbeit könne man nicht davon ausgehen, dass Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig realisiert hätten.
Anspruch auf Sonderurlaub wegen Beerdigung

Anspruch auf Sonderurlaub

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bis

Anspruch auf Sonderurlaub

Sonderurlaub ist eigentlich kein Urlaub, sondern eine Freistellung von der Arbeit. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber bezahlten Sonderurlaub geben. § 616 BGB Auch bei Wohnungswechsel (Umzug) besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es vertraglich nicht vereinbart ist.

Es gibt aber Ausnahmen, bei denen bezahlter

Sonderurlaub genehmigt werden muss:

• Geburt eines Kindes (wegen Behördengänge) 1Tag • Tod eines nahen Angehörigen (2 Arbeitstage), • dienstlicher Umzug (1 Arbeitstag), • ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden können (für die notwendige Dauer), • Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen (für die notwendige Dauer), • Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden (für bis zu 10 Arbeitstage), • schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt (1 Arbeitstag) Beschäftige, die unbedingt Zeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen, können 10 Tage unbezahlt freinehmen. Seit dem 1. Januar 2015 können Arbeitnehmer in diesen Fällen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz erhalten. Beschäftigte, die nahe Angehörige zu Hause pflegen, können sich außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit).
Corona Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020 gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde selbst zu stellen. Das betrifft Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind. Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Bei bezahltem Sonderurlaub ist an Stelle des Urlaubsentgeltes an den Tagen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten. Einen gesetzlichen Anspruch auf "Sonderurlaub" (auch wenn es sich eigentlich gar nicht um Sonderurlaub handelt) wegen Umzugs (privat) gibt es aber nicht. Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung ergibt sich höchstens aus einer vertraglichen (AV, TV, BetrV) Vereinbarung.
Ein Freistellungsanspruch steht allen Eltern und auch Alleinerziehenden zu, deren Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist (§ 45 Abs.3 SGB V). Für den Anspruch ist nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer Versicherter ist. Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld nun auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gilt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist. Er ist beschränkt auf 10 Tage pro Kind und Jahr bzw. 20 Tage für Alleinerziehende. Dabei ist der Arbeitnehmer nur (unbezahlt) freizustellen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf jährlich 30 Arbeitstage pro Kind erhöht.

Jedes Elternteil hat also Anspruch auf 30

Kinderkrankentage, Alleinerziehenden werden 60

Tage im Jahr gewährt.

Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmer in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine Notbetreuung. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Es sind höchstens 10 Tage. Der Anspruch kann aber auch im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

Sonderurlaub wegen Arzttermin

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Sonderurlaub wegen eines Arzttermins gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Terminvergabe hat und die Arztpraxis auch keine Sprechstunden außerhalb seiner Arbeitszeiten hat. Eine Operation, die nicht zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist, gibt keinen Anspruch nach § 616 BGB auf bezahlten Sonderurlaub. Hier kann aber mit dem Arbeitgeber einzelvertraglich unbezahlter Sonderurlaub vereinbart werden. Ehrenamtlicher Richter oder Schöffen haben Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung ihres Gehalts. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen Feuerwehr tätig sind. § 9 Absatz 2 Katastrophenschutzgesetz bzw. § 21 Zivilschutzgesetz sowie bei THW-Einsätzen § 3 THW-HelfRG

Sonderurlaub ist auch möglich, wenn eine

Behörde den Arbeitnehmer zu einem Termin

geladen hat, z.B. für eine Anhörung.

Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht auch, wenn ein gläubiger Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz kurz verlässt, um sein Gebet verrichten zu können. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass das Gebet aus religiösen Gründen gerade zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat und nicht erst nach Feierabend oder vor Arbeitsbeginn. Will ein Vater bei der Geburt eines ehelichen Kindes dabei sein, hat er Anspruch auf einen Arbeitstag Sonderurlaub. Bei der Geburt eines unehelichen Kindes ist ein Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB ausgeschlossen. Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es auch, wenn ein Notfall vorliegt und sofortiger Handlungsbedarf besteht. Dies ist z.B. bei einem Wasserrohrbruch der Fall. Wegen schlechter Wetterverhältnisse besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub und damit kein Anspruch auf Vergütung. Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch für 450 Euro Jobber. Die Freistellung und auch die Bezahlung der ausfallenden Zeit ergeben sich aus § 616 BGB. Diese Vorschrift gilt auch für 450 € Jobs. Als Minijobnehmer hat man die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht, wenn im betreffenden Jahr der gewährleistete Mindesturlaub in Anspruch genommen wurde. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um neuen oder vorangegangenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr gehandelt hat. Wenn in einem Unternehmen keine Kurzarbeit "Null" angeordnet ist, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub der Beschäftigten nicht anteilig kürzen. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Urlaubsreduzierung zulässig ist, wenn die Arbeit im Unternehmen längere Zeit ruht, weil Kurzarbeit "Null" angeordnet ist. Anders Arbeitsgericht Osnabrück, Bei derartiger Kurzarbeit könne man nicht davon ausgehen, dass Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub bereits anteilig realisiert hätten.
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