Anspruch auf Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eigentlich kein Urlaub, sondern
eine Freistellung von der Arbeit.
Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten
Sonderurlaub gibt es nicht. Der Arbeitgeber ist
somit nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu
gewähren.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht
nur, wenn das im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag geregelt ist.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber
bezahlten Sonderurlaub geben. § 616 BGB
Auch bei Wohnungswechsel (Umzug) besteht kein
Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es vertraglich
nicht vereinbart ist.
Es gibt aber Ausnahmen, bei denen bezahlter
Sonderurlaub genehmigt werden muss:
• Geburt eines Kindes (wegen Behördengänge)
1Tag
• Tod eines nahen Angehörigen (2 Arbeitstage),
• dienstlicher Umzug (1 Arbeitstag),
• ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, die
nicht außerhalb der Arbeitszeiten stattfinden
können (für die notwendige Dauer),
• Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen (für
die notwendige Dauer),
• Teilnahme an Veranstaltungen von
Gewerkschaften
oder Berufsverbänden (für bis zu 10 Arbeitstage),
• schwere Erkrankung von Angehörigen im
Haushalt (1 Arbeitstag)
Beschäftige, die unbedingt Zeit für die Pflege eines
pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen,
können 10 Tage unbezahlt freinehmen.
Seit dem 1. Januar 2015 können Arbeitnehmer in
diesen Fällen Pflegeunterstützungsgeld als
Lohnersatz erhalten.
Beschäftigte, die nahe Angehörige zu Hause
pflegen, können sich außerdem unter bestimmten
Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig
oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen
(Pflegezeit).
Corona
Arbeitnehmer haben seit dem 30. März 2020
gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf
Entschädigung, wenn sie während einer Schul-
oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen
müssen.
Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach
dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von
67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf
einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro
erstatten. Diese Verdienstausfallentschädigung
kann für maximal zehn Wochen pro Elternteil
gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen
Anspruch auf bis zu 20 Wochen.
Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens
sechs Wochen für die zuständige Behörde
auszahlen, danach ist der Antrag bei der Behörde
selbst zu stellen.
Das betrifft Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren
oder behinderten Kindern, die hilfebedürftig sind.
Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn Eltern
keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben
und ihnen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Bei bezahltem Sonderurlaub ist an Stelle des
Urlaubsentgeltes an den Tagen der
Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zu leisten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf "Sonderurlaub"
(auch wenn es sich eigentlich gar nicht um
Sonderurlaub handelt) wegen Umzugs (privat) gibt
es aber nicht. Ein Anspruch auf Freistellung von
der Arbeitsleistung ergibt sich höchstens aus einer
vertraglichen (AV, TV, BetrV) Vereinbarung.
Ein Freistellungsanspruch steht allen Eltern und
auch Alleinerziehenden zu, deren Kind noch nicht
zwölf Jahre alt ist (§ 45 Abs.3 SGB V). Für den
Anspruch ist nicht mehr erforderlich, dass der
Arbeitnehmer Versicherter ist.
Es ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf
Kinderkrankengeld nun auch ohne Erkrankung
eines Kindes für die Fälle gilt, in denen eine
Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird,
weil die Schule oder der Kindergarten
pandemiebedingt geschlossen ist.
Er ist beschränkt auf 10 Tage pro Kind und Jahr
bzw. 20 Tage für Alleinerziehende. Dabei ist der
Arbeitnehmer nur (unbezahlt) freizustellen.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der
Anspruch auf jährlich 30 Arbeitstage pro Kind
erhöht.
Jedes Elternteil hat also Anspruch auf 30
Kinderkrankentage, Alleinerziehenden werden 60
Tage im Jahr gewährt.
Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die
Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines
Alters betreut werden muss, nicht anders
sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern
als Arbeitnehmer in der Regel ein
Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die
Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem
Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).
Voraussetzung hierfür ist es, dass keine
anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa
durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine
Notbetreuung.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur
unter bestimmten Voraussetzungen. Die
gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616
BGB: Es sind höchstens 10 Tage. Der Anspruch
kann aber auch im Arbeitsvertrag oder durch
Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Sonderurlaub wegen Arzttermin
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer
Sonderurlaub wegen eines Arzttermins gewähren,
wenn der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die
Terminvergabe hat und die Arztpraxis auch keine
Sprechstunden außerhalb seiner Arbeitszeiten hat.
Eine Operation, die nicht zur Erbringung der
Arbeitsleistung erforderlich ist, gibt keinen
Anspruch nach § 616 BGB auf bezahlten
Sonderurlaub. Hier kann aber mit dem Arbeitgeber
einzelvertraglich unbezahlter Sonderurlaub
vereinbart werden.
Ehrenamtlicher Richter oder Schöffen haben
Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung
ihres Gehalts.
Das gilt auch für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich
im Katastrophenschutz oder bei der freiwilligen
Feuerwehr tätig sind. § 9 Absatz 2
Katastrophenschutzgesetz bzw. § 21
Zivilschutzgesetz sowie bei THW-Einsätzen § 3
THW-HelfRG
Sonderurlaub ist auch möglich, wenn eine
Behörde den Arbeitnehmer zu einem Termin
geladen hat, z.B. für eine Anhörung.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub besteht
auch, wenn ein gläubiger Arbeitnehmer seinen
Arbeitsplatz kurz verlässt, um sein Gebet
verrichten zu können. Voraussetzung ist in diesem
Fall, dass das Gebet aus religiösen Gründen
gerade zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat und
nicht erst nach Feierabend oder vor Arbeitsbeginn.
Will ein Vater bei der Geburt eines ehelichen
Kindes dabei sein, hat er Anspruch auf einen
Arbeitstag Sonderurlaub. Bei der Geburt eines
unehelichen Kindes ist ein Anspruch auf
Sonderurlaub nach § 616 BGB ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es
auch, wenn ein Notfall vorliegt und sofortiger
Handlungsbedarf besteht. Dies ist z.B. bei einem
Wasserrohrbruch der Fall.
Wegen schlechter Wetterverhältnisse besteht
kein Anspruch auf Sonderurlaub und damit
kein Anspruch auf Vergütung.
Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht auch für
450 Euro Jobber.
Die Freistellung und auch die Bezahlung der
ausfallenden Zeit ergeben sich aus § 616 BGB.
Diese Vorschrift gilt auch für 450 € Jobs. Als
Minijobnehmer hat man die gleichen Rechte wie
ein Vollzeitbeschäftigter.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht,
wenn im betreffenden Jahr der gewährleistete
Mindesturlaub in Anspruch genommen wurde. Das
gilt unabhängig davon, ob es sich um neuen oder
vorangegangenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr
gehandelt hat.
Wenn in einem Unternehmen keine Kurzarbeit
"Null" angeordnet ist, darf der Arbeitgeber den
Jahresurlaub der Beschäftigten nicht anteilig
kürzen. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass
eine Urlaubsreduzierung zulässig ist, wenn die
Arbeit im Unternehmen längere Zeit ruht, weil
Kurzarbeit "Null" angeordnet ist.
Anders Arbeitsgericht Osnabrück, Bei derartiger
Kurzarbeit könne man nicht davon ausgehen, dass
Arbeitnehmer dadurch ihren Erholungsurlaub
bereits anteilig realisiert hätten.
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