Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung
RECHT - GESETZE - SOZIALES
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis
Die Dauer der Sperrzeit beträgt grundsätzlich zwölf Wochen.
Die Gefahr einer Sperrzeit besteht gemäß § 159 Abs. 1 SGB
III immer, wenn der Arbeitnehmer das
Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch
vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat.
Die Sperrzeit wird dagegen nicht verhängt, wenn der
Arbeitnehmer einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses hat.
Ein Aufhebungsvertrages führt nicht mehr dazu, dass gegen
den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt wird, wenn der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch aus personenbedingten
Gründen (z.B. Krankheit) kündigen kann.
Wegfall der Mindestgrenze bei der Abfindung
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen
Aufhebungsvertrag abschließen, überprüft die
Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht mehr die Rechtmäßigkeit
einer drohenden Arbeitgeberkündigung, wenn Arbeitgeber
und Arbeitnehmer eine Abfindung von maximal bis zu 0,5
Bruttomonatsgehältern pro Jahr des Arbeitsverhältnisses
vereinbaren. Bisher musste die Abfindung mindestens 0,25
Bruttomonatsgehälter betragen.
Kann man eine Sperrzeit der Bundesagentur
für Arbeit durch einen Aufhebungsvertrag
verhindern?
Das ist nur möglich, wenn auch der Aufhebungsvertrag eine
Kündigungsfrist bestimmt. Und diese Kündigungsfrist muss
dann genauso lang sein, wie die eigentliche Kündigungsfrist.
Und es kommt auch auf die Formulierung im
Aufhebungsvertrag an.
Steht bspw. im Aufhebungsvertrag, dass dieser erfolgte, um
eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden und eine
andere Beschäftigung nicht möglich ist, dann hat das keine
Sperrzeit zur Folge.
Wird aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart, in dem kein
Grund genannt wird oder der Arbeitnehmer eine Aufhebung
wünscht, dann ist mit einer Sperrzeit der Arbeitsagentur oder
des Jobcenters zu rechnen.
Sperrzeit/ Krankenversicherung
Eine Sperrzeit für die Krankenversicherung bekommt man
nur während der ersten 4 Wochen. In dieser Zeit haben aber
die gesetzlichen Krankenkassen eine
Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5.
Woche zahlt dann die Arbeitsagentur die
Krankenversicherung (§5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 SGB XI).
Keine Sperrzeit des Arbeitslosgeldes tritt ein wenn:
- der Arbeitnehmer eine Abfindung durch den
Aufhebungsvertrag erhält die zwischen 0,25 und 0,5
Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr liegt.
- der Arbeitnehmer ohne den Aufhebungsvertrag unter
Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt gekündigt
worden wäre.
- Die Kündigungsfrist auch bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages eingehalten wird.
Ist das nicht der Fall, werden bei Aufhebungsverträgen
weiterhin Sperrzeiten verhängt.
“Durch einen Aufhebungsvertrages mit
Abfindungsvereinbarung wird keine Sperrzeit herbeigeführt,
wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer rechtmäßigen
Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen
kann. Bundessozialgericht”
Eine Ausnahme besteht auch, wenn der Aufhebungsvertrag
aus einem wichtigen Grund geschlossen wird,
beispielsweise wenn Mobbing zu einer unzumutbaren
Weiterbeschäftigung am Arbeitsplatz führt. Da die Agentur
für Arbeit entsprechende Nachweise dafür sehen will, sollte
im Aufhebungsvertrag der Grund angegeben werden.
Prinzipiell ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen
Arbeitsplatz so lange wie möglich zu erhalten. Er muss
dafür alles Zumutbare unternehmen. Dazu zählen auch
Gespräche mit dem Arbeitgeber und Kollegen.
Die Abfindung kann bei einem Aufhebungsvertrag auch auf
das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Arbeitsrecht