RECHT - GESETZE - SOZIALES
Eine Kündigung kann nach § 613 a IV 1 BGB
unwirksam sein, wenn sie wegen des Übergangs
eines Betriebes oder Betriebsteils erfolgt. Ein
Betriebsübergang liegt vor, wenn eine wirtschaftliche
Einheit übernommen wird. Das ist eine organisierte
Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer
angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
mit eigener Zielsetzung.
Wesentlich sind dabei Personal, Führungskräfte,
Arbeitsorganisation, Betriebsmethoden und
Betriebsmittel.
Kommt es überwiegend oder allein auf die Arbeitskraft
an, kann eine Gesamtheit von Personen ausreichen,
die durch gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden
sind. Führt der neue Inhaber die bisherige Tätigkeit
unter Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde
wesentlichen Teil des Personals fort, liegt .i d. R. ein
Betriebsübergang vor.
Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB tritt ein,
wenn der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche
Betätigung in dem Betrieb einstellt und der neue
Inhaber die tatsächliche Betriebsführung übernimmt.
Bei Änderung der Arbeitsorganisation und niedrig
qualifizierten Arbeitsplätzen genügt eine Übernahme
von 3/4 der früheren Beschäftigten nicht, um die
Übernahme der Hauptbelegschaft anzunehmen.
Geht ein Betrieb oder einen Betriebsteil durch
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so
tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein. Es müssen auch
Vereinbarungen aus einem Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung übernommen werden. Diese
dürfen frühestens nach einem Jahr geändert werden.
Erste Voraussetzung eines
Betriebsübergangs ist der Wechsel des
Betriebsinhabers. Eine bloße Änderung der
Rechtsform oder der Wechsel von
Gesellschaftern reicht nicht aus.
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
bis
Es ist kein Kündigungsgrund, wenn der Inhaber oder
Geschäftsführer wechselt.
Die Löhne und Gehälter müssen weitergezahlt werden. Diese
Regelung dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer.
Nach § 613 a Abs. 5 BGB müssen die im Unternehmen
Beschäftigten vor dem Betriebsübergang schriftlich über den
geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür und die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen informiert
werden.
Vom Schutz des § 613 a erfasst sind Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer des Betriebes stehen.
Nicht erfasst sind Selbstständige und freie Mitarbeiter, die auf
Honorarbasis für ein Unternehmen arbeiten. Geschützt sind
dagegen auch Auszubildende, leitende Angestellte, in Teilzeit
oder befristet Beschäftigte sowie Angestellte, deren
Arbeitsverhältnisse vorübergehend ruhen, z.B. während der
Elternzeit.
Dem früheren und den neuen Betriebsinhaber
ist es untersagt, wegen des Übergangs des
Betriebs Kündigungen auszusprechen.
Alle andere Arten von Kündigungen sind auch unmittelbar nach
einem Betriebsübergang möglich. Es kann verhaltens-,
personen-, und betriebsbedingte Kündigungen geben. Solange
nicht der Betriebsübergang der Hauptgrund für die Kündigung
war, ist eine Kündigung möglich.
Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter
ist nur dann ein Betriebsübergang, wenn der Verpächter den
Betrieb selbst fortführt.
Erfüllt nach einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber
Urlaubsansprüche von Mitarbeitern, die vor dem
Betriebsübergang entstanden waren, so wird entsprechend
anteiliger Ausgleich in Geld des alten Arbeitgebers an den neuen
geschuldet. Gliedert ein öffentlicher Arbeitgeber einen
Arbeitsbereich unter Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft
aus, ist auch das ein Betriebsübergang.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung
gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmen ist in aller Regel
unzulässig (BAG Urteile vom 13.06.02 - 2 AZR 391/01 und vom
08.04.03 - 2 AZR 355/02 -).
Bisher musste der Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornehmen,
wenn Mitarbeiter einem Betriebsübergang ohne vom BAG
anerkennenswerte Gründe widersprochen haben.
Bei der Prüfung des Widerspruchs eines Arbeitnehmers gegen
einen Betriebsteilübergang sind bei der sozialen Auswahl die
Gründe des Widerspruchs zu berücksichtigen.
Auch wer in Elternurlaub ist, hat ein Recht auf gerichtliche
Feststellung des Betriebsüberganges.
Arbeitsrecht