Fast alle Firmen führen Personalakten.
Darin werden Stammdaten, Angaben über die
berufliche Entwicklung und Einschätzungen über
die Entwicklung der Fähigkeiten gesammelt.
Kleinere Firmen haben eher nur die Stammdaten
der Arbeitnehmer gespeichert.
Es dürfen aber nicht heimlich Personalakten
angelegt werden. Denn der Arbeitnehmer hat ein
Recht seine geführte Personalakte einzusehen.
Eine Personalakte enthält meistens:
- Stammdaten
- Beurteilungen
- Zeugnisse
- Lebenslauf
- Bewerbungsfragebogen
- Krankheitstage
- Urlaubstage
- auch Notizen über das Arbeitsverhalten
- Beförderungen
- Schulungen
- Pfändungen usw.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter darüber
informieren, wann sie Einsicht in die Personalakte
nehmen können. Und auch in welcher Räumlichkeit
das möglich ist.
Es ist aber nicht erlaubt, die Akten ohne Wissen
des Arbeitgebers einzusehen oder
herauszunehmen.
Ansonsten dürfen direkte Vorgesetzte, der
Firmenchef und Geschäftsführer auch Einsicht in
die Personalakte nehmen. Arbeitskollegen dürfen
die Akten nicht einsehen.
Negative Daten müssen nach spätestens 5 Jahren
aus der Personalakte entfernt werden. Verlässt ein
Arbeitnehmer das Unternehmen, wird die Akte
auch noch eine zeitlang aufgehoben. Denn es
muss damit gerechnet werden, dass der
Arbeitnehmer noch ein Arbeitszeugnis anfordert.
Soll eine Abmahnung in die Personalakte
aufgenommen werden, muss der Arbeitnehmer
vorher angehört werden. Sonst hat die Abmahnung
keine Wirkung. Denn es muss das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers geachtet
werden und dafür ist es notwendig, dass auch er
sich äußern darf.
Löschung einer Abmahnung
Abmahnungen müssen nach 2 bis 3 Jahren aus
der Personalakte entfernt werden, wenn
Arbeitnehmer das fordern.
Personalakten müssen vertraulich behandelt
werden. Außer der Grundakte kann es noch
Teilakten oder Nebenakten geben. Zum Beispiel in
der Lohnabrechnungsabteilung.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf
Einsichtnahme in seine vollständige Personalakte
an dem Ort, wo sie hinterlegt ist.
Um die Akte einsehen zu können, muss ein Termin
mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbart
werden.
Besonders sensible Daten (z.B. über Krankheiten
oder die Persönlichkeit) müssen zudem außerhalb
der formellen Akte oder in einem Umschlag
aufbewahrt werden.
Der Arbeitnehmer selbst darf jederzeit und ohne
besonderen Anlass sein Einsichtsrecht ausüben.
„Hatte ein Arbeitnehmer erhebliche
Alkoholprobleme, die er aber mit der Unterstützung
des Arbeitgebers und durch die Teilnahme an einer
Therapie wieder in den Griff bekommen hat, dürfen
diese Fakten nicht in der Personalakte
aufgenommen werden. Sind die Unterlagen für
jeden Mitarbeiter der Personalabteilung
einzusehen, besteht darin eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechtes. Ein Schriftwechsel darüber
muss in einem geschlossenen, nur für den
Abteilungsleiter zu öffnenden Brief aufbewahrt
werden. (Hessisches Landesarbeitsgericht)
Wenn Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zur
Einsicht hinzuziehen wollen, kann der
Arbeitgeber das ablehnen, wenn er anbietet
Kopien zur Verfügung zu stellen.
Dem Arbeitnehmer selbst steht gemäß § 83 Abs. 1
S. 1 BetrVG ohne Einschränkungen ein
Einsichtsrecht in seine Personalakte zu.
Dem Betriebsrat selbst steht kein eigenständiges
Einsichtsrecht zu. Nur wenn ihn der Arbeitnehmer
darum bittet, darf ein einzelnes Mitglied des
Betriebsrates gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG an
der Einsichtnahme des Arbeitnehmers teilnehmen.
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