Kündigung vor Arbeitsbeginn
 
 
  Ein Arbeitsverhältnis kann nach 
  Vertragsabschluss, aber vor Arbeitsbeginn 
  gekündigt werden, es sei denn, im 
  Arbeitsvertrag wurden andere 
  Vereinbarungen getroffen. 
  Fehlt eine andere Vereinbarung ist eine Kündigung 
  möglich. 
  Wann die Kündigungsfrist bei einer Kündigung zu 
  laufen beginnt, ob mit Zugang des 
  Kündigungsschreibens oder erst mit dem Tag des 
  Arbeitsbeginns, wird von der Rechtsprechung nicht 
  einheitlich gesehen. 
  Es kommt darauf an, ob die Parteien eine 
  Mindestbeschäftigung gewollt haben.
  Hat jemand einen Arbeitsvertrag unterschrieben, 
  bei dem das Arbeitsverhältnis erst in 5 Monaten 
  beginnen soll, kann der Arbeitnehmer also mit der 
  Kündigungsfrist kündigen, die im Arbeitsvertrag 
  angegeben ist. Wenn er ohne Kündigung einfach 
  nicht zum Eintrittsdatum erscheint, muss er mit 
  einer Vertragsstrafe rechnen.
  Fehlt es an Indizien dafür, dass der Arbeitgeber 
  den Mitarbeiter eventuell auch nur für wenige 
  Wochen beschäftigen wollte, dann beginnt die 
  Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung.
  
 
  Die Kündigungsfrist vor Arbeitsbeginn 
  entspricht der Kündigungsfrist in der 
  Probezeit.
  Das sind überlicherweise zwei Wochen zum 
  Ende des Kalendermonats.
  Wenn zwischen der Kündigung und dem 
  Arbeitsbeginn mehr als zwei Wochen liegen, 
  musst du die Stelle gar nicht erst angetreten 
  werden.
 
 
  Bei diesen Klauseln im Arbeitsvertrag 
  ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt 
  ausgeschlossen:
  - Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn wird 
  ausgeschlossen. 
  - Die Kündigung ist erst ab dem ersten 
  Arbeitstag möglich.
  Ist die Kündigung vor Arbeitsbeginn wegen 
  dieser Vereinbarungen im Vertrag nicht 
  möglich und der Arbeitnehmer geht trotzdem 
  nicht zur Arbeit, muss er mit einer 
  Vertragsstrafe rechnen. Diese kann bis zu 
  einem Monatsgehalt betragen.
 
 
   
   
  Wenn eine  Kündigungsmöglichkeit vor 
  Arbeitsantritt ausgeschlossen ist,  
  beispielsweise durch eine Klausel im 
  Arbeitsvertrag, dann ist die Kündigung 
  erst mit Aufnahme der Tätigkeit am ersten 
  Arbeitstag möglich. 
  Manche Arbeitsverträge beinhalten auch 
  Vertragsstrafen, wenn die Arbeit nicht, wie 
  vereinbart, aufgenommen wird. Vertragsstrafen bis 
  zur Höhe eines Bruttomonatsgehalts sind zulässig.
  Größter Unterschied zwischen einer Kündigung 
  vor Arbeitsantritt und einer während eines 
  bestehenden Arbeitsverhältnisses: 
  Will ein Arbeitgeber kündigen, braucht er dafür 
  nicht den Betriebsrat anzuhören, da der 
  Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in 
  die Zuständigkeit des Betriebsrates fällt.
  Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, reicht keine 
  mündliche Kündigung. Vorgeschrieben ist die 
  Schriftform.
  
  
 
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