Kündigung vor Arbeitsbeginn
Ein Arbeitsverhältnis kann nach
Vertragsabschluss, aber vor Arbeitsbeginn
gekündigt werden, es sei denn, im
Arbeitsvertrag wurden andere
Vereinbarungen getroffen.
Fehlt eine andere Vereinbarung ist eine Kündigung
möglich.
Wann die Kündigungsfrist bei einer Kündigung zu
laufen beginnt, ob mit Zugang des
Kündigungsschreibens oder erst mit dem Tag des
Arbeitsbeginns, wird von der Rechtsprechung nicht
einheitlich gesehen.
Es kommt darauf an, ob die Parteien eine
Mindestbeschäftigung gewollt haben.
Hat jemand einen Arbeitsvertrag unterschrieben,
bei dem das Arbeitsverhältnis erst in 5 Monaten
beginnen soll, kann der Arbeitnehmer also mit der
Kündigungsfrist kündigen, die im Arbeitsvertrag
angegeben ist. Wenn er ohne Kündigung einfach
nicht zum Eintrittsdatum erscheint, muss er mit
einer Vertragsstrafe rechnen.
Fehlt es an Indizien dafür, dass der Arbeitgeber
den Mitarbeiter eventuell auch nur für wenige
Wochen beschäftigen wollte, dann beginnt die
Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigung.
Die Kündigungsfrist vor Arbeitsbeginn
entspricht der Kündigungsfrist in der
Probezeit.
Das sind überlicherweise zwei Wochen zum
Ende des Kalendermonats.
Wenn zwischen der Kündigung und dem
Arbeitsbeginn mehr als zwei Wochen liegen,
musst du die Stelle gar nicht erst angetreten
werden.
Bei diesen Klauseln im Arbeitsvertrag
ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt
ausgeschlossen:
- Eine Kündigung vor Arbeitsbeginn wird
ausgeschlossen.
- Die Kündigung ist erst ab dem ersten
Arbeitstag möglich.
Ist die Kündigung vor Arbeitsbeginn wegen
dieser Vereinbarungen im Vertrag nicht
möglich und der Arbeitnehmer geht trotzdem
nicht zur Arbeit, muss er mit einer
Vertragsstrafe rechnen. Diese kann bis zu
einem Monatsgehalt betragen.
Wenn eine Kündigungsmöglichkeit vor
Arbeitsantritt ausgeschlossen ist,
beispielsweise durch eine Klausel im
Arbeitsvertrag, dann ist die Kündigung
erst mit Aufnahme der Tätigkeit am ersten
Arbeitstag möglich.
Manche Arbeitsverträge beinhalten auch
Vertragsstrafen, wenn die Arbeit nicht, wie
vereinbart, aufgenommen wird. Vertragsstrafen bis
zur Höhe eines Bruttomonatsgehalts sind zulässig.
Größter Unterschied zwischen einer Kündigung
vor Arbeitsantritt und einer während eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses:
Will ein Arbeitgeber kündigen, braucht er dafür
nicht den Betriebsrat anzuhören, da der
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in
die Zuständigkeit des Betriebsrates fällt.
Um das Arbeitsverhältnis zu beenden, reicht keine
mündliche Kündigung. Vorgeschrieben ist die
Schriftform.
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