Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Die Konkurrenzklausel ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem Arbeitnehmer ist es dann untersagt, einfach zur Konkurrenz zu wechseln und sein ganzes Wissen und Know-how dort einzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, so eine Klausel zu vereinbaren. Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Und sie müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Im Angestelltengesetz ist geregelt, dass eine

Konkurrenzklausel nur wirksam ist,

- wenn die Einhaltung der Klausel keine Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers bedeutet. Der Arbeitnehmer darf also dadurch nicht gezwungen werden, in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, in dem er ein geringeres Einkommen zu erwarten hat oder es ganz und gar ein berufsfremdes Tätigkeitsfeld ist. - wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht. - wenn die branchenbezogene Sperre höchstens ein Jahr beträgt. Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine eine vereinbarte Konventionalstrafe verlangen. Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldbares Verhalten dazu Anlass gegeben. Der Arbeitnehmer ist aber an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn der Arbeitgeber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die Dauer der Sperre das das letzte Gehalt bezahlt.

Man unterscheidet: Konkurrenzverbot und

Konkurrenzklausel.

Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. Ein Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln gibt es bei Leiharbeitsverhältnissen.
Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch; § 60 HGB: (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Diese Norm findet aber auf Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist in der Regel wirksam. Dem Arbeitnehmer ist jede Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausdrücklich regelt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Ausnahme kann sein, wenn eine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt. Die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der Arbeitsvertrag weiter besteht.
Das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig erschwert sein, das heißt, solche Klauseln dürfen nicht zu sehr belasten. Deshalb ist das Konkurrenzverbot auf 2 Jahre festgelegt…….
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Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Die Konkurrenzklausel ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dem Arbeitnehmer ist es dann untersagt, einfach zur Konkurrenz zu wechseln und sein ganzes Wissen und Know-how dort einzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, so eine Klausel zu vereinbaren. Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Und sie müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Im Angestelltengesetz ist geregelt, dass

eine Konkurrenzklausel nur wirksam ist,

- wenn die Einhaltung der Klausel keine Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers bedeutet. Der Arbeitnehmer darf also dadurch nicht gezwungen werden, in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, in dem er ein geringeres Einkommen zu erwarten hat oder es ganz und gar ein berufsfremdes Tätigkeitsfeld ist. - wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht. - wenn die branchenbezogene Sperre höchstens ein Jahr beträgt. Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine eine vereinbarte Konventionalstrafe verlangen. Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldbares Verhalten dazu Anlass gegeben. Der Arbeitnehmer ist aber an die Konkurrenzklausel gebunden, wenn der Arbeitgeber bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die Dauer der Sperre das das letzte Gehalt bezahlt.

Man unterscheidet:

Konkurrenzverbot und

Konkurrenzklausel.

Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses. Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. Ein Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln gibt es bei Leiharbeitsverhältnissen.
Das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unbillig erschwert sein, das heißt, solche Klauseln dürfen nicht zu sehr belasten. Deshalb ist das Konkurrenzverbot auf 2 Jahre festgelegt…….
Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch; § 60 HGB: (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Diese Norm findet aber auf Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist in der Regel wirksam. Dem Arbeitnehmer ist jede Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausdrücklich regelt. Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Ausnahme kann sein, wenn eine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt. Die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der Arbeitsvertrag weiter besteht.
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