Die Konkurrenzklausel ist eine freiwillige
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer.
Dem Arbeitnehmer ist es dann untersagt, einfach
zur Konkurrenz zu wechseln und sein ganzes
Wissen und Know-how dort einzusetzen. Unter
bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, so
eine Klausel zu vereinbaren.
Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens
bis zu einem Jahr nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Und sie müssen ausdrücklich
im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Im Angestelltengesetz ist geregelt, dass
eine Konkurrenzklausel nur wirksam ist,
- wenn die Einhaltung der Klausel keine
Erschwernis für das Fortkommen des
Arbeitnehmers bedeutet. Der Arbeitnehmer darf
also dadurch nicht gezwungen werden, in ein
Arbeitsverhältnis zu wechseln, in dem er ein
geringeres Einkommen zu erwarten hat oder es
ganz und gar ein berufsfremdes Tätigkeitsfeld ist.
- wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig
des Arbeitgebers bezieht.
- wenn die branchenbezogene Sperre höchstens
ein Jahr beträgt.
Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der
ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine
eine vereinbarte Konventionalstrafe verlangen.
Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss
nicht eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten
Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung
gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat
durch schuldbares Verhalten dazu Anlass gegeben.
Der Arbeitnehmer ist aber an die
Konkurrenzklausel gebunden, wenn der
Arbeitgeber bei Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die
Dauer der Sperre das das letzte Gehalt bezahlt.
Man unterscheidet:
Konkurrenzverbot und
Konkurrenzklausel.
Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des
Arbeitnehmers für die Dauer des
Dienstverhältnisses.
Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält
Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer
des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam
sind.
Ein Verbot zur Vereinbarung von
Konkurrenzklauseln gibt es bei
Leiharbeitsverhältnissen.
Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für
Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch; § 60
HGB:
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung
des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch in dem Handelszweige des
Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines
Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem
Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt
ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal
die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich
vereinbart. Diese Norm findet aber auf
Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell im
Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist in
der Regel wirksam. Dem Arbeitnehmer ist jede
Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers
untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht
ausdrücklich regelt.
Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht
des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber.
Eine Ausnahme kann sein, wenn eine
Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt.
Die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit kann
eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann gilt das
Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der
Arbeitsvertrag weiter besteht.
Konkurrenzklausel und
Wettbewerbsverbot
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