Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
 
 
 
  Die Konkurrenzklausel ist eine freiwillige 
  Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und 
  Arbeitnehmer. 
  Dem Arbeitnehmer ist es dann untersagt, einfach 
  zur Konkurrenz zu wechseln und sein ganzes 
  Wissen und Know-how dort einzusetzen. Unter 
  bestimmten Voraussetzungen ist es zulässig, so 
  eine Klausel zu vereinbaren.
  Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens 
  bis zu einem Jahr nach der Beendigung des 
  Arbeitsverhältnisses. Und sie müssen ausdrücklich 
  im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
  Im Angestelltengesetz ist geregelt, dass 
  eine  Konkurrenzklausel nur wirksam ist,
   - wenn die Einhaltung der Klausel keine 
  Erschwernis für das Fortkommen des 
  Arbeitnehmers bedeutet. Der Arbeitnehmer darf 
  also dadurch nicht gezwungen werden, in ein 
  Arbeitsverhältnis zu wechseln, in dem er ein 
  geringeres Einkommen zu erwarten hat oder es 
  ganz und gar ein berufsfremdes Tätigkeitsfeld ist.
  - wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig 
  des Arbeitgebers bezieht. 
  - wenn die branchenbezogene Sperre höchstens 
  ein Jahr beträgt. 
  Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der 
  ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine 
  eine vereinbarte Konventionalstrafe verlangen.   
  Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss nicht 
  eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem 
  Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten 
  Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung 
  gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat 
  durch schuldbares Verhalten dazu Anlass gegeben. 
  Der Arbeitnehmer ist aber an die Konkurrenzklausel 
  gebunden, wenn der Arbeitgeber bei Aufhebung 
  des Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die 
  Dauer der Sperre das das letzte Gehalt bezahlt. 
  Man unterscheidet:  
  Konkurrenzverbot und 
  Konkurrenzklausel.
  Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des 
  Arbeitnehmers für die Dauer des 
  Dienstverhältnisses. 
  Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält 
  Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer 
  des Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind. 
  Ein Verbot zur Vereinbarung von 
  Konkurrenzklauseln gibt es bei 
  Leiharbeitsverhältnissen.
  
 
 
  Das Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht 
  unbillig erschwert sein, das heißt, solche Klauseln 
  dürfen nicht zu sehr belasten. Deshalb ist das 
  Konkurrenzverbot auf 2 Jahre festgelegt…….
  
 
  Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für 
  Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch;  § 60 
  HGB:
  (1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung 
  des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe 
  betreiben noch in dem Handelszweige des 
  Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung 
  Geschäfte machen. 
  (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines 
  Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem 
  Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt 
  ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der 
  Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht 
  ausdrücklich vereinbart. Diese Norm findet aber 
  auf Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell 
  im Arbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel ist 
  in der Regel wirksam. Dem Arbeitnehmer ist jede 
  Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers 
  untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht 
  ausdrücklich regelt. 
  Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht 
  des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. 
  Eine Ausnahme kann  sein, wenn eine 
  Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt. 
  Die Vorbereitung einer Konkurrenztätigkeit kann 
  eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann gilt das 
  Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der 
  Arbeitsvertrag weiter besteht. 
  
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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