RECHT - GESETZE - SOZIALES
Berechnungsprogramme
Bei der Konkurrenzklausel handelt es sich um eine
freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Diese bezieht sich auf eine
eingeschränkte Tätigkeit des Arbeitnehmers nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dem Arbeitnehmer ist es dann untersagt, einfach zur
Konkurrenz zu wechseln und sein ganzes Wissen
und Know-how dort einzusetzen. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist es zulässig, so eine Klausel zu
vereinbaren.
Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens
bis zu einem Jahr nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Und sie müssen ausdrücklich
im Arbeitsvertrag vereinbart sein.
Im Angestelltengesetz ist geregelt, dass eine
Konkurrenzklausel nur wirksam ist,
- wenn die Einhaltung der Klausel keine unbillige
Erschwernis für das Fortkommen des Arbeitnehmers
bedeutet. Der Arbeitnehmer darf dadurch nicht
gezwungen werden, in eine berufsfremde Sparte mit
geringerem Einkommen zu wechseln.
- wenn sie sich auf den direkten Geschäftszweig des
Arbeitgebers bezieht.
- wenn die branchenbezogene Sperre höchstens ein
Jahr beträgt.
Bei Verletzung der Konkurrenzklausel kann der
ehemalige Arbeitgeber Schadenersatz bzw. eine
allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe verlangen.
Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag muss nicht
eingehalten werden, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer durch ein schuldbares Verhalten
Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung
gegeben hat. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat
durch schuldbares Verhalten dazu begründeten
Anlass gegeben.
Der Arbeitnehmer ist aber an die Konkurrenzklausel
gebunden, wenn der Arbeitgeber bei Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses erklärt, dass er ihm für die
Dauer der Sperre das zuletzt zukommende Entgelt
bezahlt.
Man unterscheidet: Konkurrenzverbot
und Konkurrenzklausel.
Das Konkurrenzverbot beinhaltet Pflichten des
Arbeitnehmers für die Dauer des Dienstverhältnisses.
Die Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag enthält
Pflichten des Arbeitnehmers, die über die Dauer des
Dienstverhältnisses hinaus rechtswirksam sind.
Ein Verbot zur Vereinbarung von Konkurrenzklauseln
gibt es bei Leiharbeitsverhältnissen.
Es gibt nur eine ausdrückliche Regelung für Handlungsgehilfen im
Handelsgesetzbuch; § 60 HGB:
(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals
weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige
des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als
erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt
ist, dass er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des
Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. Diese Norm findet aber auf
Arbeitnehmer keine Anwendung Eine eventuell im Arbeitsvertrag
enthaltene Konkurrenzklausel ist in der Regel wirksam. Dem
Arbeitnehmer ist jede Tätigkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers
untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausdrücklich
regelt.
Das ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Ausnahme kann gegeben sein,
wenn eine Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt. Bei Streitigkeiten
trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen und den
Umfang der Gestattung.
Der Arbeitnehmer muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich die
Bewilligung des Arbeitgebers ergeben soll. Die Vorbereitung einer
Konkurrenztätigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen. Auch dann
gilt das Verbot der Konkurrenztätigkeit, da der Arbeitsvertrag weiter
besteht. Auch dann, wenn eine außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wurde, die der Arbeitnehmer bestreitet.
“Arbeitsrecht speziell”
All- inklusive- Paket
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