Krankmeldung an Arbeitgeber
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RECHT - GESETZE - SOZIALES
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen,
am 1. Tag.
Das heißt nach § 121 BGB, dass die Kranmeldung
an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“
erfolgt. Also nicht sofort aber am ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit und vor Arbeitsbeginn.
Krankmeldung vorlegen
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein
ärztliches Attest vor, dass zeigt, dass er
arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat ein
Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer
auffordern, sich beim Vertrauensarzt vorzustellen.
Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine
Krankmeldung bereits ab dem ersten
Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1
BetrVG.
am 1. Tag der Erkrankung muss die
Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer sofort
mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag
der Erkrankung den Arbeitgeber informieren.
Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per
Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung kann – je
nach betrieblicher Regelung – per Telefon, Mail,
SMS oder auch Whatsapp erfolgen.
Sie kann auch durch Angehörige oder
Arbeitskollegen erfolgen.
Bei Verlängerungen der Krankschreibung ist der
Arbeitgeber auch rechtzeitig zu informieren.
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Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3
Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine
Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht
sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf
Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage
zählen mit.
Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung
vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger
andauert, als im Attest angegeben.
Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang
einer Erkrankung eine Erstbescheinigung des
Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der
Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein
neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht
nur, wenn nachweisbar eine neue Erkrankung
vorliegt.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines
Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht
zu entbinden um dadurch die Feststellung zu
ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine
Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung
vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa 1418/05
krank wegen Corona
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem
Arbeitgeber noch seinen Kollegen Auskunft über
seine Krankheiten geben. Er muss dem
Arbeitgeber nur die Arbeitsunfähigkeit mitteilen und
die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung.
Er hat auch kein Recht darauf, zu erfahren, wo und
wie seine Mitarbeiter ihre Freizeit verbringen, um
daraus schließen zu können, ob diese sich infiziert
haben könnten.
Dieser Anspruch des Arbeitgebers kann aber
bestehen, wenn sich der Arbeitnehmer in einem
Gebiet aufgehalten hat, für das es eine offizielle
Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr
gegeben.
Ein negatives Testergebnis muss der
Arbeitnehmer aber nicht von sich aus dem
Arbeitgeber mitteilen.
Ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem
Arbeitgeber mitzuteilen, dass er positiv auf das
Virus getestet wurde, ist in der Rechtsprechung
nicht klar geregelt. Der Arbeitnehmer könnte sich
für die Quarantänezeit krankschreiben lassen und
der AG erfährt dann nichts davon.
Allerdings wird die zuständige Gesundheitsbehörde
sowieso benachrichtigt. Auf diesem Weg könnte es
dem Arbeitgeber auch bekannt werden. Es hat
aber für den Arbeitnehmer keine negativen Folgen,
weil er dem Arbeitgeber seine Infektion nicht
mitgeteilt hat.
Der Arbeitgeber darf die Identität des erkrankten
Mitarbeiters nur dann offenlegen, wenn das zur
Eindämmung der Virusübertragung zwingend
erforderlich ist.
Wer aus Angst, sich anzustecken, nicht
zur Arbeit geht, muss mit einer Kündigung
wegen unentschuldigtem Fehlen rechnen.
Wer auf Anweisung in Quarantäne muss, erhält
trotzdem Geldleistungen nach dem
Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber zahlt bis
zu 6 Wochen Gehalt.
Der Arbeitgeber kann dann einen
Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen
Behörde geltend machen.
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund des Coronavirus ist
nicht zulässig.
Krankgeschrieben, Was ist erlaubt?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag
im Bett oder zu Hause bleiben. Es kommt immer
auf die Krankheit an, was erlaubt ist. Wenn ein
Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür
sorgen, dass sich sein Gesundheitszustand
verbessert. Er darf also alles machen, was - laut
Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht.
Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es
dem Arbeitnehmer schadet, wenn er in den Urlaub
fährt, Sport treibt oder spazieren geht. Dafür darf
er ein medizinisches Gutachten verlangen.
Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist,
sollte aber keinen Sport treiben. Denn das kann
sich negativ auf die Genesung auswirken. Es zählt
aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das
beurteilt.
Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man
spazieren gehen, einkaufen und alles andere, was
der Genesung nicht im Wege steht.
Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten aber
verschoben werden.
Entzieht sich der Arbeitnehmer einer
fachärztlichen Untersuchung z.B. durch eine zuvor
erklärte Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer
seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren,
weil der Beweiswert des vorgelegten Attests
dadurch erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG
Hamm
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den
Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn
sie die Krankheit grob fahrlässig selbst
verursacht haben. Landesarbeitsgericht
Frankfurt am Main Az. 6 Sa 437/04……….
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine
Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle
notwendigen Auskünfte erteilen, damit der
Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung
beurteilen kann.
Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen
Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6
Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse.
Über die Erkrankung selbst müssen keine
Angaben gemacht werden.
“Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst
am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen
Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung
treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon
am ersten Krankheitstag einfordern,
Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG-
Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).”
Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann
die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es,
wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen
dem AG vorliegt. Fordert der Arbeitgeber aber
über eine Betriebsvereinbarung, dass die
Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen ist,
dann muss sich der Arbeitnehmer auch daran
halten.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen
Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner
Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um
eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem
Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden,
Schutzmaßnahmen zugunsten anderer
Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der
Arbeitgeber zu informieren, wenn seine
Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines
Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus
Ansprüche entstehen können.
Krank im Urlaub
Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten
Tag vorzulegen. Auch bei Urlaub im Ausland. Wer
im Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine
Urlaubstage gutgeschrieben. Nur, darf er diese
Urlaubstage dann nicht einfach an den Urlaub
anhängen. Diese Selbstbeurlaubung kann Folgen,
wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung,
haben.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere
Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen.
Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der
Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst einmal
zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der
anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt
werden können.
Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit
nicht gekündigt werden kann. Krankheit schützt
nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer
Krankschreibung gekündigt werden.
Krankschreibung per Telefon bleibt Ausnahmefall
Die telefonische Krankschreibung bleibt eine
Ausnahme. Auch hier ist zumindest ein
telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient
erforderlich, um eine Diagnose zu stellen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil 2021.