Krankmeldung an Arbeitgeber

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, am 1. Tag. Das heißt nach § 121 BGB, dass die Kranmeldung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Also nicht sofort aber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und vor Arbeitsbeginn.
Foto, Frau putzt sich die Nase
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, dass zeigt, dass er arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat ein Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer auffordern, sich beim Vertrauensarzt vorzustellen. Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine Krankmeldung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG.

am 1. Tag der Erkrankung muss die Krankmeldung beim Arbeitgeber erfolgen

Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber informieren. Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung kann – je nach betrieblicher Regelung – per Telefon, Mail, SMS oder auch Whatsapp erfolgen. Sie kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Bei Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage zählen mit. Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest angegeben. Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang einer Erkrankung eine Erstbescheinigung des Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht nur, wenn nachweisbar eine neue Erkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden um dadurch die Feststellung zu ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa 1418/05
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle notwendigen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung beurteilen kann. Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6 Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse. Über die Erkrankung selbst müssen keine Angaben gemacht werden. “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag einfordern, Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG-Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).” Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es, wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegt. Fordert der Arbeitgeber aber über eine Betriebsvereinbarung, dass die Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen ist, dann muss sich der Arbeitnehmer auch daran halten. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden, Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn seine Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus Ansprüche entstehen können.

Krank im Urlaub

Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten Tag vorzulegen. Auch bei Urlaub im Ausland. Wer im Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine Urlaubstage gutgeschrieben. Nur, darf er diese Urlaubstage dann nicht einfach an den Urlaub anhängen. Diese Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, haben. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen. Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst einmal zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt werden können. Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann. Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer Krankschreibung gekündigt werden.

Krankmeldung vorlegen

Krankschreibung per Telefon bleibt Ausnahmefall Die telefonische Krankschreibung bleibt eine Ausnahme. Auch hier ist zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil 2021.

Krankgeschrieben, Was ist erlaubt?

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag im Bett oder zu Hause bleiben. Es kommt immer auf die Krankheit an, was erlaubt ist. Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür sorgen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert. Er darf also alles machen, was - laut Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht. Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es dem Arbeitnehmer schadet, wenn er in den Urlaub fährt, Sport treibt oder spazieren geht. Dafür darf er ein medizinisches Gutachten verlangen. Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist, sollte aber keinen Sport treiben. Denn das kann sich negativ auf die Genesung auswirken. Es zählt aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das beurteilt. Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man spazieren gehen, einkaufen und alles andere, was der Genesung nicht im Wege steht. Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten aber verschoben werden. Entzieht sich der Arbeitnehmer einer fachärztlichen Untersuchung z.B. durch eine zuvor erklärte Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil der Beweiswert des vorgelegten Attests dadurch erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG Hamm Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn sie die Krankheit grob fahrlässig selbst verursacht haben. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 6 Sa 437/04……….
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Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, am 1. Tag. Das heißt nach § 121 BGB, dass die Kranmeldung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Also nicht sofort aber am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und vor Arbeitsbeginn.
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Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, dass zeigt, dass er arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat ein Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer auffordern, sich beim Vertrauensarzt vorzustellen. Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine Krankmeldung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG.

am 1. Tag der Erkrankung muss

die Krankmeldung beim

Arbeitgeber erfolgen

Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber informieren. Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung kann – je nach betrieblicher Regelung – per Telefon, Mail, SMS oder auch Whatsapp erfolgen. Sie kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Bei Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage zählen mit. Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest angegeben. Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang einer Erkrankung eine Erstbescheinigung des Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht nur, wenn nachweisbar eine neue Erkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden um dadurch die Feststellung zu ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa 1418/05
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle notwendigen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung beurteilen kann. Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6 Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse. Über die Erkrankung selbst müssen keine Angaben gemacht werden. “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag einfordern, Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG- Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).” Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es, wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegt. Fordert der Arbeitgeber aber über eine Betriebsvereinbarung, dass die Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen ist, dann muss sich der Arbeitnehmer auch daran halten. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden, Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn seine Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus Ansprüche entstehen können.

Krank im Urlaub

Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten Tag vorzulegen. Auch bei Urlaub im Ausland. Wer im Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine Urlaubstage gutgeschrieben. Nur, darf er diese Urlaubstage dann nicht einfach an den Urlaub anhängen. Diese Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, haben. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen. Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst einmal zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt werden können. Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann. Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer Krankschreibung gekündigt werden.

Krankmeldung vorlegen

Krankschreibung per Telefon bleibt Ausnahmefall Die telefonische Krankschreibung bleibt eine Ausnahme. Auch hier ist zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil 2021.

Krankgeschrieben, Was ist

erlaubt?

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag im Bett oder zu Hause bleiben. Es kommt immer auf die Krankheit an, was erlaubt ist. Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür sorgen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert. Er darf also alles machen, was - laut Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht. Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es dem Arbeitnehmer schadet, wenn er in den Urlaub fährt, Sport treibt oder spazieren geht. Dafür darf er ein medizinisches Gutachten verlangen. Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist, sollte aber keinen Sport treiben. Denn das kann sich negativ auf die Genesung auswirken. Es zählt aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das beurteilt. Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man spazieren gehen, einkaufen und alles andere, was der Genesung nicht im Wege steht. Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten aber verschoben werden. Entzieht sich der Arbeitnehmer einer fachärztlichen Untersuchung z.B. durch eine zuvor erklärte Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil der Beweiswert des vorgelegten Attests dadurch erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG Hamm Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn sie die Krankheit grob fahrlässig selbst verursacht haben. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 6 Sa 437/04……….
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