Krankmeldung an Arbeitgeber

Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, am 1. Tag. Also muss die Krankmeldung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen. Nicht sofort aber am ersten Tag der und vor Arbeitsbeginn.
Krankmeldung an Arbeitgeber
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, dass zeigt, dass er arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat ein Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer auffordern, sich beim Vertrauensarzt vorzustellen. Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine Krankmeldung bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG.

am 1. Tag der Erkrankung muss die Krankmeldung

beim Arbeitgeber erfolgen

Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sofort mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber informieren. Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung kann – je nach betrieblicher Regelung – per Telefon, Mail, SMS oder auch Whatsapp erfolgen. Sie kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Bei Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage zählen mit. Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest angegeben. Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang einer Erkrankung eine Erstbescheinigung des Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht nur, wenn nachweisbar eine neue Erkrankung vorliegt. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden um dadurch die Feststellung zu ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa 1418/05
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle notwendigen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung beurteilen kann. Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6 Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse. Über die Erkrankung selbst müssen keine Angaben gemacht werden. “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag einfordern, Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG-Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).” Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es, wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegt. Fordert der Arbeitgeber aber über eine Betriebsvereinbarung, dass die Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen ist, dann muss sich der Arbeitnehmer auch daran halten. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden, Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn seine Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus Ansprüche entstehen können.

Krank im Urlaub

Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten Tag vorzulegen. Auch bei Urlaub im Ausland. Wer im Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine Urlaubstage gutgeschrieben. Nur, darf er diese Urlaubstage dann nicht einfach an den Urlaub anhängen. Diese Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, haben. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen. Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst einmal zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt werden können. Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann. Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer Krankschreibung gekündigt werden.
krank wegen Corona Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem Arbeitgeber noch seinen Kollegen Auskunft über seine Krankheiten geben. Er muss dem Arbeitgeber nur die Arbeitsunfähigkeit mitteilen und die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung. Er hat auch kein Recht darauf, zu erfahren, wo und wie seine Mitarbeiter ihre Freizeit verbringen, um daraus schließen zu können, ob diese sich infiziert haben könnten. Dieser Anspruch des Arbeitgebers kann aber bestehen, wenn sich der Arbeitnehmer in einem Gebiet aufgehalten hat, für das es eine offizielle Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr gegeben. Ein negatives Testergebnis muss der Arbeitnehmer aber nicht von sich aus dem Arbeitgeber mitteilen. Ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er positiv auf das Virus getestet wurde, ist in der Rechtsprechung nicht klar geregelt. Der Arbeitnehmer könnte sich für die Quarantänezeit krankschreiben lassen und der AG erfährt dann nichts davon. Allerdings wird die zuständige Gesundheitsbehörde sowieso benachrichtigt. Auf diesem Weg könnte es dem Arbeitgeber auch bekannt werden. Es hat aber für den Arbeitnehmer keine negativen Folgen, weil er dem Arbeitgeber seine Infektion nicht mitgeteilt hat. Der Arbeitgeber darf die Identität des erkrankten Mitarbeiters nur dann offenlegen, wenn das zur Eindämmung der Virusübertragung zwingend erforderlich ist. Wer aus Angst, sich anzustecken, nicht zur Arbeit geht, muss mit einer Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen rechnen. Wer auf Anweisung in Quarantäne muss, erhält trotzdem Geldleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber zahlt bis zu 6 Wochen Gehalt. Der Arbeitgeber kann dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen. Eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Coronavirus ist nicht zulässig.

Krankmeldung vorlegen

Krankschreibung per Telefon bleibt Ausnahmefall Die telefonische Krankschreibung bleibt eine Ausnahme. Auch hier ist zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich, um eine Diagnose zu stellen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil 2021.

Krankgeschrieben, Was ist erlaubt?

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag im Bett oder zu Hause bleiben. Es kommt immer auf die Krankheit an, was erlaubt ist. Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür sorgen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert. Er darf also alles machen, was - laut Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht. Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es dem Arbeitnehmer schadet, wenn er in den Urlaub fährt, Sport treibt oder spazieren geht. Dafür darf er ein medizinisches Gutachten verlangen. Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist, sollte aber keinen Sport treiben. Denn das kann sich negativ auf die Genesung auswirken. Es zählt aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das beurteilt. Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man spazieren gehen, einkaufen und alles andere, was der Genesung nicht im Wege steht. Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten aber verschoben werden. Entzieht sich der Arbeitnehmer einer fachärztlichen Untersuchung z.B. durch eine zuvor erklärte Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil der Beweiswert des vorgelegten Attests dadurch erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG Hamm Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn sie die Krankheit grob fahrlässig selbst verursacht haben. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 6 Sa 437/04……….
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