Krankmeldung an Arbeitgeber
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, am 1. Tag.
Also muss die Krankmeldung an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes
Zögern“ erfolgen. Nicht sofort aber am ersten Tag der und vor
Arbeitsbeginn.
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest
vor, dass zeigt, dass er arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat
ein Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer auffordern,
sich beim Vertrauensarzt vorzustellen.
Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine Krankmeldung bereits
ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist, unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG.
am 1. Tag der Erkrankung muss die Krankmeldung
beim Arbeitgeber erfolgen
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer sofort mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag
der Erkrankung den Arbeitgeber informieren.
Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per Fax erfolgen.
Diese erste Krankmeldung kann – je nach betrieblicher Regelung
– per Telefon, Mail, SMS oder auch Whatsapp erfolgen.
Sie kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen.
Bei Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch
rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, muss der
Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht
sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf Kalendertage. Samstag,
Sonn- und Feiertage zählen mit.
Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung vorlegen, wenn die
Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als im Attest angegeben.
Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang einer Erkrankung eine
Erstbescheinigung des Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der
Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein neuer Anspruch auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht nur,
wenn nachweisbar eine neue Erkrankung vorliegt.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines Arbeitgebers seinen Arzt von
der Schweigepflicht zu entbinden um dadurch die Feststellung zu
ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine Fortsetzung der
vorangegangenen Erkrankung vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa
1418/05
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit dem
Arbeitgeber alle notwendigen Auskünfte erteilen, damit der Arbeitgeber die
Frage der Entgeltfortzahlung beurteilen kann.
Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält
nach 6 Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse.
Über die Erkrankung selbst müssen keine Angaben gemacht werden.
“Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst am vierten Krankheitstag
vorliegen. Doch dürfen Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung treffen
und die Krankmeldung zum Beispiel schon am ersten Krankheitstag
einfordern, Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG-Urteil vom
13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).”
Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder
Arbeitsvertrag geregelt, wann die Krankmeldung vorzulegen ist, reicht
es, wenn die Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG vorliegt.
Fordert der Arbeitgeber aber über eine Betriebsvereinbarung, dass die
Krankmeldung schon am 1. Tag vorzulegen ist, dann muss sich der
Arbeitnehmer auch daran halten.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht über die Art
oder Ursache seiner Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um eine
Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem Arbeitgeber die Möglichkeit
geben werden, Schutzmaßnahmen zugunsten anderer Arbeitnehmer zu
ergreifen. Außerdem ist der Arbeitgeber zu informieren, wenn seine
Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines Dritten beruht, da dem
Arbeitnehmer hieraus Ansprüche entstehen können.
Krank im Urlaub
Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten Tag vorzulegen. Auch bei
Urlaub im Ausland. Wer im Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine
Urlaubstage gutgeschrieben. Nur, darf er diese Urlaubstage dann nicht
einfach an den Urlaub anhängen. Diese Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie
eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung, haben.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere Mitarbeiter vor Krankheiten zu
schützen.
Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der Arbeitgeber sie nach Hause
schicken. Erst einmal zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der
anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt werden können.
Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit nicht gekündigt werden kann.
Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer
Krankschreibung gekündigt werden.
krank wegen Corona
Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer weder dem Arbeitgeber noch
seinen Kollegen Auskunft über seine Krankheiten geben. Er muss dem
Arbeitgeber nur die Arbeitsunfähigkeit mitteilen und die voraussichtliche
Dauer der Krankmeldung.
Er hat auch kein Recht darauf, zu erfahren, wo und wie seine
Mitarbeiter ihre Freizeit verbringen, um daraus schließen zu können, ob
diese sich infiziert haben könnten.
Dieser Anspruch des Arbeitgebers kann aber bestehen, wenn sich der
Arbeitnehmer in einem Gebiet aufgehalten hat, für das es eine offizielle
Reisewarnung wegen der Infektionsgefahr gegeben.
Ein negatives Testergebnis muss der Arbeitnehmer aber nicht von
sich aus dem Arbeitgeber mitteilen.
Ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass
er positiv auf das Virus getestet wurde, ist in der Rechtsprechung nicht
klar geregelt. Der Arbeitnehmer könnte sich für die Quarantänezeit
krankschreiben lassen und der AG erfährt dann nichts davon.
Allerdings wird die zuständige Gesundheitsbehörde sowieso
benachrichtigt. Auf diesem Weg könnte es dem Arbeitgeber auch
bekannt werden. Es hat aber für den Arbeitnehmer keine negativen
Folgen, weil er dem Arbeitgeber seine Infektion nicht mitgeteilt hat.
Der Arbeitgeber darf die Identität des erkrankten Mitarbeiters nur dann
offenlegen, wenn das zur Eindämmung der Virusübertragung zwingend
erforderlich ist.
Wer aus Angst, sich anzustecken, nicht zur Arbeit geht,
muss mit einer Kündigung wegen unentschuldigtem
Fehlen rechnen.
Wer auf Anweisung in Quarantäne muss, erhält trotzdem
Geldleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber zahlt
bis zu 6 Wochen Gehalt.
Der Arbeitgeber kann dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der
zuständigen Behörde geltend machen.
Eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund des Coronavirus ist nicht zulässig.
Krankmeldung vorlegen
Krankschreibung per Telefon bleibt Ausnahmefall
Die telefonische Krankschreibung bleibt eine Ausnahme. Auch hier ist
zumindest ein telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient
erforderlich, um eine Diagnose zu stellen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil
2021.
Krankgeschrieben, Was ist erlaubt?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag im Bett oder zu
Hause bleiben. Es kommt immer auf die Krankheit an, was erlaubt ist.
Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür sorgen,
dass sich sein Gesundheitszustand verbessert. Er darf also alles
machen, was - laut Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht.
Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es dem Arbeitnehmer
schadet, wenn er in den Urlaub fährt, Sport treibt oder spazieren geht.
Dafür darf er ein medizinisches Gutachten verlangen.
Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist, sollte aber keinen
Sport treiben. Denn das kann sich negativ auf die Genesung auswirken.
Es zählt aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das beurteilt.
Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man spazieren gehen,
einkaufen und alles andere, was der Genesung nicht im Wege steht.
Kinobesuche oder Friseurbesuche sollten aber verschoben werden.
Entzieht sich der Arbeitnehmer einer fachärztlichen Untersuchung z.B.
durch eine zuvor erklärte Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer
seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil der Beweiswert des
vorgelegten Attests dadurch erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG
Hamm
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den Anspruch auf
Lohnfortzahlung verlieren, wenn sie die Krankheit grob fahrlässig
selbst verursacht haben. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main
Az. 6 Sa 437/04……….
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