Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, am
1. Tag.
Das heißt nach § 121 BGB, dass die Kranmeldung
an den Arbeitgeber „ohne schuldhaftes Zögern“
erfolgt. Also nicht sofort aber am ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit und vor Arbeitsbeginn.
Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein
ärztliches Attest vor, dass zeigt, dass er
arbeitsunfähig ist, ist das ausreichend. Hat ein
Arbeitgeber aber Zweifel kann er den Arbeitnehmer
auffordern, sich beim Vertrauensarzt vorzustellen.
Die Anweisung des Arbeitgebers, dass eine
Krankmeldung bereits ab dem ersten Krankheitstag
vorzulegen ist, unterliegt der Mitbestimmung des
Betriebsrats nach § 87 I 1 BetrVG.
am 1. Tag der Erkrankung muss
die Krankmeldung beim
Arbeitgeber erfolgen
Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer
verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer sofort
mitzuteilen. Der Arbeitnehmer muss am ersten Tag
der Erkrankung den Arbeitgeber informieren.
Sie muss unverzüglich telefonisch oder auch per
Fax erfolgen. Diese erste Krankmeldung kann – je
nach betrieblicher Regelung – per Telefon, Mail,
SMS oder auch Whatsapp erfolgen.
Sie kann auch durch Angehörige oder
Arbeitskollegen erfolgen. Bei Verlängerungen der
Krankschreibung ist der Arbeitgeber auch
rechtzeitig zu informieren.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3
Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine
Krankmeldung vorlegen. Diese 4 Tage Frist bezieht
sich nicht nur auf die Arbeitstage, sondern auf
Kalendertage. Samstag, Sonn- und Feiertage
zählen mit.
Der Arbeitnehmer muss eine neue Krankmeldung
vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger
andauert, als im Attest angegeben.
Es reicht aus, wenn ein Arbeitnehmer am Anfang
einer Erkrankung eine Erstbescheinigung des
Arztes vorlegt. Das genügt aber nicht, wenn der
Arbeitnehmer schon sechs Wochen krank war. Ein
neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall für weitere sechs Wochen besteht
nur, wenn nachweisbar eine neue Erkrankung
vorliegt.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen seines
Arbeitgebers seinen Arzt von der Schweigepflicht
zu entbinden um dadurch die Feststellung zu
ermöglichen, ob eine neue und nicht nur eine
Fortsetzung der vorangegangenen Erkrankung
vorliegt. Urteil des LAG Hamm 18 Sa 1418/05
Der Arbeitnehmer muss in Bezug auf seine
Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber alle
notwendigen Auskünfte erteilen, damit der
Arbeitgeber die Frage der Entgeltfortzahlung
beurteilen kann.
Wer mehr als 6 Wochen mit der gleichen
Erkrankung arbeitsunfähig ist, erhält nach 6
Wochen, Krankengeld von der Krankenkasse.
Über die Erkrankung selbst müssen
keine Angaben gemacht werden.
“Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen erst
am vierten Krankheitstag vorliegen. Doch dürfen
Arbeitgeber eine davon abweichende Regelung
treffen und die Krankmeldung zum Beispiel schon
am ersten Krankheitstag einfordern,
Landesarbeitsgericht Schleswig- Holstein (LAG-
Urteil vom 13.10.2009, Az. 2 Sa 130/09).”
Ist also nicht in einer Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt, wann die
Krankmeldung vorzulegen ist, reicht es, wenn die
Krankmeldung innerhalb von 3 Tagen dem AG
vorliegt. Fordert der Arbeitgeber aber über eine
Betriebsvereinbarung, dass die Krankmeldung
schon am 1. Tag vorzulegen ist, dann muss sich
der Arbeitnehmer auch daran halten.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen
Arbeitgeber nicht über die Art oder Ursache seiner
Erkrankung aufklären. Handelt es sich jedoch um
eine Krankheit mit Ansteckungsgefahr, muss dem
Arbeitgeber die Möglichkeit geben werden,
Schutzmaßnahmen zugunsten anderer
Arbeitnehmer zu ergreifen. Außerdem ist der
Arbeitgeber zu informieren, wenn seine
Arbeitsunfähigkeit auf der Schädigung eines
Dritten beruht, da dem Arbeitnehmer hieraus
Ansprüche entstehen können.
Krank im Urlaub
Die Krankmeldung ist auch hier ab dem ersten Tag
vorzulegen. Auch bei Urlaub im Ausland. Wer im
Urlaub krank gemeldet ist, erhält seine Urlaubstage
gutgeschrieben. Nur, darf er diese Urlaubstage
dann nicht einfach an den Urlaub anhängen. Diese
Selbstbeurlaubung kann Folgen, wie eine
Abmahnung oder sogar eine Kündigung, haben.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, andere
Mitarbeiter vor Krankheiten zu schützen.
Wenn die Mitarbeiter krank sind, muss der
Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Erst einmal
zum eigenen Schutz aber auch zum Schutz der
anderen Mitarbeiter, damit diese nicht angesteckt
werden können.
Es ist ein Irrglaube, dass man wegen Krankheit
nicht gekündigt werden kann. Krankheit schützt
nicht vor Kündigung. Es kann sogar während einer
Krankschreibung gekündigt werden.
Krankmeldung vorlegen
Krankschreibung per
Telefon bleibt
Ausnahmefall
Die telefonische Krankschreibung bleibt eine
Ausnahme. Auch hier ist zumindest ein
telefonischer Kontakt zwischen Arzt und Patient
erforderlich, um eine Diagnose zu stellen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil 2021.
Krankgeschrieben, Was ist
erlaubt?
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht ganzen Tag
im Bett oder zu Hause bleiben. Es kommt immer
auf die Krankheit an, was erlaubt ist. Wenn ein
Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, muss er dafür
sorgen, dass sich sein Gesundheitszustand
verbessert. Er darf also alles machen, was - laut
Arzt- einer Genesung nicht im Wege steht.
Der Arbeitgeber muss beweisen können, dass es
dem Arbeitnehmer schadet, wenn er in den Urlaub
fährt, Sport treibt oder spazieren geht. Dafür darf er
ein medizinisches Gutachten verlangen.
Wer wegen einer Erkältung krankgeschrieben ist,
sollte aber keinen Sport treiben. Denn das kann
sich negativ auf die Genesung auswirken. Es zählt
aber immer in erster Linie, wie ein Arzt das
beurteilt.
Wenn der Arzt keine Bettruhe verordnet, darf man
spazieren gehen, einkaufen und alles andere, was
der Genesung nicht im Wege steht. Kinobesuche
oder Friseurbesuche sollten aber verschoben
werden.
Entzieht sich der Arbeitnehmer einer fachärztlichen
Untersuchung z.B. durch eine zuvor erklärte
Eigenkündigung, kann der Arbeitnehmer seinen
Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, weil der
Beweiswert des vorgelegten Attests dadurch
erheblich erschüttert ist. Urteil des LAG Hamm
Krankgeschriebene Arbeitnehmer können den
Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn
sie die Krankheit grob fahrlässig selbst
verursacht haben. Landesarbeitsgericht
Frankfurt am Main Az. 6 Sa 437/04……….
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
Krankmeldung an
Arbeitgeber
im Sonderangebot bis zum:
16,90 nur 9,80 €