Kündigung während einer Krankheit, gekündigt werden
kann bei längerer Erkrankung
Kündigung trotz Krankheit
Eine Kündigung trotz Krankheit ist auch nur möglich, wenn der
Zustand dauernder Erkrankung bereits 2 Jahre besteht und dann
immer noch nicht absehbar ist, wann der Arbeitnehmer wieder voll
einsatzfähig ist. So auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
In Kleinbetrieben ist eine Kündigung immer ohne Begründung
möglich. Somit erst recht wegen oder bei einer Krankheit.
Ansonsten gelten Krankheiten über einen sehr langen Zeitraum,
ständige Kurzerkrankungen, oder auch Leistungsminderung im Betrieb
durch Krankheit als anerkannter Kündigungsgrund.
Eine Abmahnung vor der Kündigung muss der Arbeitgeber nicht
aussprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hält eine Kündigung für
gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen
kann, dass der Arbeitnehmer ab Kündigungszeitpunkt in
den folgenden 2 Jahren nicht arbeitsfähig sein wird und
deswegen die betrieblichen Interessen gefährdet sind.
Bei Kündigung wegen ständiger Kurzerkrankungen ist Voraussetzung,
dass der AN innerhalb von 3 Jahren mehr als 6 Wochen pro Jahr
arbeitsunfähig war und auch in Zukunft sein wird.
Behauptet der AN, dass diese Kurzerkrankungen nicht auf eine
chronische Krankheit zurückzuführen sind, müsste er ein Attest
vorlegen. Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers kommen dem AG
teuer. Denn er muss jedes mal Entgeltfortzahlung leisten.
Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor einer Kündigung wegen
Krankheit angehört werden. Ansonsten kann die Kündigung unwirksam
sein.
Das Gleiche gilt für Mitglieder des Betriebsrats und Schwangere. Auch
hier sind besondere Bedingungen vor der Kündigung zu beachten, da
diese Kündigungsschutz genießen. Bei Kündigung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers muss die Zustimmung des
Integrationsamtes eingeholt werden.
Urteile:
Eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren kann eine
Kündigung rechtfertigen. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, die
zweijährige Krankheitsphase mit befristet eingestellten Arbeitskräften zu
überbrücken. LAG Hessen
“Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer kündigen, wenn nicht
abzusehen ist, wie lange er noch krank sein wird. Für die Kündigung
reicht eine negative Prognose der Arbeitsfähigkeit für die nächsten
zwei Jahre aus.
Zuvor muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob es eine andere
Einsatzmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb gibt.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz”
Wird einer Schwangeren gekündigt, dann hat sie immer noch 14 Tage
Zeit, um ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren.
Überschreitet sie diese Frist, kann die Kündigung aber rechtens sein.
Es reicht dazu nur die Kenntnis der Schwangerschaft, z.B durch einen
selbst durchgeführten Schwangerschaftstest aus. Es muss nicht
unbedingt eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. (ArbG Frankfurt)
Ein Arbeitgeber darf ein ärztliches Attest nicht anzweifeln und muss im
Falle einer vermuteten Täuschung Beweise erbringen. (LAG Mainz)
Ein Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und mit Wissen seines Chefs
dennoch arbeitet, muss das Krankengeld zurückzahlen. Ist der
Arbeitnehmer dazu nicht in der Lage, muss der Chef zahlen. OLG
Düsseldorf
Eine Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn bei einem
alkoholkranken Arbeitnehmer, nach mehreren Entziehungskuren,
nicht davon auszugehen ist, dass er für längere Zeit trocken bleibt.
Er könnte dann wegen Krankheit gekündigt werden.
Er könnte aber auch gekündigt werden, wenn er im Betrieb eine Gefahr
für sich und andere darstellt. Hier kann auch nicht helfen, wenn er schon
viele Jahre im Betrieb beschäftigt ist und auch schon älter ist. Das
Bundesarbeitsgericht stellte fest dass eine ordentliche Kündigung wegen
der Alkoholkrankheit personenbedingt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG
sozial gerechtfertigt und wirksam ist.
So eine Kündigung ist berechtigt, wenn davon auszugehen ist, dass ein
Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage ist,
seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber hatte dem AN in
diesem speziellen Fall mehrere Chancen gegeben, welcher dieser nicht
genutzt hat. Ä. a. Bun
Kündigt ein Arbeitnehmer und wird am Tag der Kündigung
arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) insbesondere dann
erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau die
Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Bundesarbeitsgericht (21).
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