Was ist Prokura? Handlungsvollmacht

Prokura

Die Prokura ist eine handlungsrechtliche Vollmacht. Sie legt gesetzlich fest, welchen Umfang diese Vollmacht hat. Sie muss im Gegensatz zur Handlungsvollmacht ausdrücklich erteilt werden. Dadurch wird der Inhaber zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die in irgendeiner Weise mit irgendeinem Handelsgewerbe vorkommen können. Folgende Dinge sind damit nicht verbunden: die Geschäftsauflösung, der Verkauf des Unternehmens, die Aufnahme von Gesellschaftern, der Erteilung einer Prokura, Unterschreiben von Inventar und/oder Bilanz. Der Verkauf oder die Belastung von Grundstücken kann der Prokurist vornehmen, es bedarf aber der ausdrücklichen Bevollmächtigung. Erteilen darf die Prokura ausschließlich der Vollkaufmann, wobei er auch beschränkt Geschäftsfähige, z.B. Minderjährige, bevollmächtigen darf. Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen und wird bekannt gemacht, z.B. durch Rundschreiben an die Geschäftspartner. Sie hat aber auch vor dem Eintrag schon rechtliche Wirkung. Die Prokura erlischt unter folgenden Bedingungen: durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, z.B. durch Ausscheiden des Angestellten, oder mit Auflösung des Geschäftes. Der Tod des Geschäftsinhabers ist keine Option zur Beendigung der Prokura. Die Prokura unterscheidet sich nach folgenden Kriterien: - Einzelprokura: Eine Person kann alleine die gesamte Vertretungsmacht ausüben - Filialprokura: Die Vollmacht erstreckt sich nur auf die Vertretung einer Niederlassung und deren Geschäfte - Gesamtprokura: Die Vollmacht kann nur durch zwei oder mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden Geltungsbereich für die Handlungsvollmacht allgemein: - Einstellung von Mitarbeitern - Wareneinkäufe und -verkäufe - Abwicklung von Zahlungsgeschäften. Der Handlungsbevollmächtigte mit allgemeiner Handlungsvollmacht (Generalvollmacht) kann mit zusätzlicher, besonderer Vollmacht auch folgendes tun: - Veräußerung, Belastung oder Erwerb von Grundstücken - Führung von Prozessen - Aufnahme von Darlehen - Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften.
Die Prokura kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Der Umfang einer Prokura ist im § 49 HGB geregelt.

Erlaubt sind beispielsweise alle folgenden Geschäfte:

Abschluss, Durchführung und Beendigung von Verträgen Prozesshandlungen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Aktiengeschäfte sowie Wechsel- und Scheckerklärungen Einstellung von Personal Produktumstellungen Einführungen neuer Produktionsmethoden Ein Prokurist ist nicht befugt für Folgendes: Einstellung des Betriebes Verkauf des Unternehmens Insolvenzanmeldung Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern Unterzeichnen von Jahresabschlüssen

Die Prokura endet durch:

durch Widerruf, der immer erfolgen kann mit Kündigung des Prokuristen; endet das Arbeitsverhältnis des Prokuristen, endet auch seine Prokura mit Betriebsauflösung durch einen Inhaberwechsel mit dem Tod des Prokuristen durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Handelsgewerbes Ein Prokurist ist nur dann leitender Angestellter im Sinne des KSchG, wenn er sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist. Die Befugnis gegenüber Teilen der Belegschaft ist dabei ausreichend. BAG-Urteil.
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Prokura

Die Prokura ist eine handlungsrechtliche Vollmacht. Sie legt gesetzlich fest, welchen Umfang diese Vollmacht hat. Sie muss im Gegensatz zur Handlungsvollmacht ausdrücklich erteilt werden. Dadurch wird der Inhaber zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die in irgendeiner Weise mit irgendeinem Handelsgewerbe vorkommen können. Folgende Dinge sind damit nicht verbunden: die Geschäftsauflösung, der Verkauf des Unternehmens, die Aufnahme von Gesellschaftern, der Erteilung einer Prokura, Unterschreiben von Inventar und/oder Bilanz. Der Verkauf oder die Belastung von Grundstücken kann der Prokurist vornehmen, es bedarf aber der ausdrücklichen Bevollmächtigung. Erteilen darf die Prokura ausschließlich der Vollkaufmann, wobei er auch beschränkt Geschäftsfähige, z.B. Minderjährige, bevollmächtigen darf. Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen und wird bekannt gemacht, z.B. durch Rundschreiben an die Geschäftspartner. Sie hat aber auch vor dem Eintrag schon rechtliche Wirkung. Die Prokura erlischt unter folgenden Bedingungen: durch Widerruf, mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, z.B. durch Ausscheiden des Angestellten, oder mit Auflösung des Geschäftes. Der Tod des Geschäftsinhabers ist keine Option zur Beendigung der Prokura. Die Prokura unterscheidet sich nach folgenden Kriterien: - Einzelprokura: Eine Person kann alleine die gesamte Vertretungsmacht ausüben - Filialprokura: Die Vollmacht erstreckt sich nur auf die Vertretung einer Niederlassung und deren Geschäfte - Gesamtprokura: Die Vollmacht kann nur durch zwei oder mehrere Personen gemeinsam ausgeübt werden Geltungsbereich für die Handlungsvollmacht allgemein: - Einstellung von Mitarbeitern - Wareneinkäufe und -verkäufe - Abwicklung von Zahlungsgeschäften. Der Handlungsbevollmächtigte mit allgemeiner Handlungsvollmacht (Generalvollmacht) kann mit zusätzlicher, besonderer Vollmacht auch folgendes tun: - Veräußerung, Belastung oder Erwerb von Grundstücken - Führung von Prozessen - Aufnahme von Darlehen - Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften.
Die Prokura kann nur einer natürlichen Person erteilt werden. Der Umfang einer Prokura ist im § 49 HGB geregelt.

Erlaubt sind beispielsweise alle folgenden

Geschäfte:

Abschluss, Durchführung und Beendigung von Verträgen Prozesshandlungen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Aktiengeschäfte sowie Wechsel- und Scheckerklärungen Einstellung von Personal Produktumstellungen Einführungen neuer Produktionsmethoden Ein Prokurist ist nicht befugt für Folgendes: Einstellung des Betriebes Verkauf des Unternehmens Insolvenzanmeldung Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern Unterzeichnen von Jahresabschlüssen

Die Prokura endet durch:

durch Widerruf, der immer erfolgen kann mit Kündigung des Prokuristen; endet das Arbeitsverhältnis des Prokuristen, endet auch seine Prokura mit Betriebsauflösung durch einen Inhaberwechsel mit dem Tod des Prokuristen durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Handelsgewerbes Ein Prokurist ist nur dann leitender Angestellter im Sinne des KSchG, wenn er sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt ist. Die Befugnis gegenüber Teilen der Belegschaft ist dabei ausreichend. BAG-Urteil.
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