Prokura
Die Prokura ist eine handlungsrechtliche Vollmacht.
Sie legt gesetzlich fest, welchen Umfang diese
Vollmacht hat. Sie muss im Gegensatz zur
Handlungsvollmacht ausdrücklich erteilt werden.
Dadurch wird der Inhaber zu allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen ermächtigt, die in irgendeiner
Weise mit irgendeinem Handelsgewerbe
vorkommen können.
Folgende Dinge sind damit nicht verbunden:
•
die Geschäftsauflösung,
•
der Verkauf des Unternehmens,
•
die Aufnahme von Gesellschaftern,
•
der Erteilung einer Prokura,
•
Unterschreiben von Inventar und/oder Bilanz.
Der Verkauf oder die Belastung von Grundstücken
kann der Prokurist vornehmen, es bedarf aber der
ausdrücklichen Bevollmächtigung. Erteilen darf die
Prokura ausschließlich der Vollkaufmann, wobei er
auch beschränkt Geschäftsfähige, z.B.
Minderjährige, bevollmächtigen darf.
Die Prokura wird im Handelsregister eingetragen
und wird bekannt gemacht, z.B. durch
Rundschreiben an die Geschäftspartner. Sie hat
aber auch vor dem Eintrag schon rechtliche
Wirkung.
Die Prokura erlischt unter folgenden
Bedingungen:
•
durch Widerruf,
•
mit Beendigung des Rechtsverhältnisses, z.B.
durch Ausscheiden des Angestellten, oder mit
Auflösung des Geschäftes.
Der Tod des Geschäftsinhabers ist keine Option zur
Beendigung der Prokura.
Die Prokura unterscheidet sich nach
folgenden Kriterien:
- Einzelprokura: Eine Person kann alleine die
gesamte Vertretungsmacht ausüben
- Filialprokura: Die Vollmacht erstreckt sich nur auf
die Vertretung einer Niederlassung
und deren Geschäfte
- Gesamtprokura:
Die Vollmacht kann nur durch zwei oder
mehrere Personen gemeinsam ausgeübt
werden. Geltungsbereich für die
Handlungsvollmacht allgemein:
- Einstellung von Mitarbeitern
- Wareneinkäufe und -verkäufe
- Abwicklung von Zahlungsgeschäften.
Der Handlungsbevollmächtigte mit allgemeiner
Handlungsvollmacht (Generalvollmacht) kann
mit zusätzlicher, besonderer Vollmacht auch
folgendes tun:
- Veräußerung, Belastung oder Erwerb von
Grundstücken
- Führung von Prozessen
- Aufnahme von Darlehen
- Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und
Bürgschaften.
Die Prokura kann nur einer natürlichen Person
erteilt werden.
Der Umfang einer Prokura ist im § 49 HGB
geregelt.
Erlaubt sind beispielsweise alle folgenden
Geschäfte:
•
Abschluss, Durchführung und Beendigung
von Verträgen
•
Prozesshandlungen
•
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
•
Aktiengeschäfte sowie Wechsel- und
Scheckerklärungen
•
Einstellung von Personal
•
Produktumstellungen
•
Einführungen neuer Produktionsmethoden
Ein Prokurist ist nicht befugt für Folgendes:
•
Einstellung des Betriebes
•
Verkauf des Unternehmens
•
Insolvenzanmeldung
•
Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von
Gesellschaftern
•
Unterzeichnen von Jahresabschlüssen
Die Prokura endet durch:
•
durch Widerruf, der immer erfolgen kann
•
mit Kündigung des Prokuristen; endet das
Arbeitsverhältnis des Prokuristen, endet auch
seine Prokura
•
mit Betriebsauflösung
•
durch einen Inhaberwechsel
•
mit dem Tod des Prokuristen
•
durch Insolvenzeröffnung über das Vermögen
des Handelsgewerbes
Ein Prokurist ist nur dann leitender Angestellter
im Sinne des KSchG, wenn er sowohl im
Außen- als auch im Innenverhältnis zur
selbständigen Einstellung und Entlassung von
Arbeitnehmern befugt ist. Die Befugnis
gegenüber Teilen der Belegschaft ist dabei
ausreichend. BAG-Urteil.
Prokura Erteilung/ Muster
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Was ist Prokura?
Handlungsvollmacht
im Sonderangebot bis zum:
16,90 nur 9,80 €