Die gesetzliche Verjährungsfrist betrug 2 Jahre nach § 196 BGB a.F. vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 26.11.2001. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB findet diese Vorschrift auf Forderungen Anwendung, die vor dem 31.12.2001 begründet wurden. Seit dem 01.01.2002 gestellte Forderungen verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB in drei Jahren. Es sei denn, in einem Tarifvertrag ist eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart. Offene Lohnzahlungen verjähren also nach 3 Jahren. Wer Lohnforderungen gegen seinen Arbeitgeber hat, kann diese also noch 3 Jahre nachfordern.

Verjährung offenes Gehalt (Arbeiter und Angestellte)

Wenn in einem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. (§ 195 BGB). Die Frist endet am letzten Tag des dritten Jahres. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Fordernung offenes Gehalt

Wer Lohn einfordern will, muss nachweisen können, dass seine Forderung fristgerecht eingegangen ist. Dazu ist ein Einschreiben ausreichend. AG Frankfurt/Main
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Die gesetzliche Verjährungsfrist betrug 2 Jahre nach § 196 BGB a.F. vor der Schuldrechtsmodernisierung vom 26.11.2001. Gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 6 EGBGB findet diese Vorschrift auf Forderungen Anwendung, die vor dem 31.12.2001 begründet wurden. Seit dem 01.01.2002 gestellte Forderungen verjähren grundsätzlich nach § 195 BGB in drei Jahren. Es sei denn, in einem Tarifvertrag ist eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart. Offene Lohnzahlungen verjähren also nach 3 Jahren. Wer Lohnforderungen gegen seinen Arbeitgeber hat, kann diese also noch 3 Jahre nachfordern.

Verjährung offenes Gehalt (Arbeiter und

Angestellte)

Wenn in einem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. (§ 195 BGB). Die Frist endet am letzten Tag des dritten Jahres. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

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Wer Lohn einfordern will, muss nachweisen können, dass seine Forderung fristgerecht eingegangen ist. Dazu ist ein Einschreiben ausreichend. AG Frankfurt/Main
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