Wie wirkt sich das Arbeitslosengeld auf den Lohnanspruch
aus?
Die Lohnforderung des Arbeitnehmers geht auf die Agentur für
Arbeit über.
Die Bundesagentur für Arbeit kann den übergegangenen Anspruch
nach ihrem Ermessen eintreiben. Sie trägt dabei aber das Risiko,
dass der Arbeitgeber für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer
arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld erhält, rückständigen
Lohn nicht zahlt.
In Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes ist die Arbeitsagentur
Inhaber des auf sie übergegangenen Lohnanspruchs. Auf die
Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Bruttoarbeitslohn hat der
Arbeitnehmer weiterhin Lohnanspruch.
Wenn es der Bundesagentur gelingt, den auf sie
übergegangenen Lohnanspruch einzutreiben, verlängert sich
die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Ob sie es einklagt,
steht in ihrem Ermessen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber
immer, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist, weil er von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder weil er vom
Arbeitgeber nicht mehr eingesetzt wird. Weil praktisch nicht mehr
zur Arbeit geht, weil der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum
keinen Lohn mehr gezahlt hat und sich in erheblichen
Zahlungsverzug befindet.
Die Agentur für Arbeit muss also Arbeitslosengeld bei
Zahlungsverzug des Arbeitgebers gewähren, auch wenn das
Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht aber eben kein Lohn
gezahlt wird.
Kann man bei Lohnverzug Arbeitslosengeld
verlangen?
Auch wenn das Arbeitsverhältnis noch weiter besteht,
kann der Arbeitnehmer sich bei der Arbeitsagentur
arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
§ 143 Abs.1 SGB III sagt zwar aus, dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld ruht, solange jemand
Arbeitsentgelt erhält oder beansprucht. Hier gibt es
aber nach § 143 Abs.3 Satz 1 SGB III eine Ausnahme.
"Soweit der Arbeitslose die genannten Leistungen
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten
Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das
Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der
Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht."
Es ist nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis
wegen des Zahlungsverzugs des Arbeitsgebers
gekündigt werden muss, um Arbeitslosengeld zu
bekommen. Der Agentur für Arbeit muss aber belegt
werden, dass kein Lohn gezahlt wurde.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn noch, dann muss das
Geld an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn nach, muss das Geld an die
Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.
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