Schwangerschaftsvertretung im Arbeitsvertrag, Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Es ist möglich, dass Arbeitsverträge, die aufgrund von Schwangerschaften geschlossen wurden, automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen. Das kann nämlich der Fall sein, wenn kein genaues Datum genannt wurde, bis wann die Schwangerschaftsvertretung genau gehen soll. Formulierungen wie "Bis Ende der Schwangerschaf oder "Ende der Elternzeit" sind nicht zulässig. Es muss ein konkretes Datum genannt werden. Ansonsten hat ein Arbeitnehmer eventuell ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Wird kein Datum genannt, wird der Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. (BAG) Eine unbegründete Befristung des Arbeitsvertrags ist für den Arbeitnehmer schlecht. Er weiß nicht, ob sein Vertrag verlängert wird und muss sich bei der Arbeitsagentur drei Monate vor Ablauf jeder Befristung arbeitssuchend melden. Bei befristeten Verträgen, die zur Vertretung von Arbeitnehmerinnen im Elternururlaub geschlossen werden, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kalendertag genau festgelegt werden. Anderenfalls besteht für die Aushilfskraft Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
In der Regel ist es das Ende der Elternzeit. Wer vor Ablauf dieser Frist kündigen will, braucht oft die Einverständniserklärung des Arbeitgebers und einen Aufhebungsvertrag. Die Befristung ist immer zulässig, wenn es dafür einen "sachlichen Grund" gibt. So z.B., wenn der betriebliche Bedarf für den Arbeitnehmer nur vorübergehend ist oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird (z.B. Schwangerschaftsvertretung).

Arbeitnehmer (AN) wurde lt. Arbeitsvertrag befristet als

Schwangerschaftsvertretung eingestellt. Die Befristung

gilt bis “genaues Datum”!

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Es ist möglich, dass Arbeitsverträge, die aufgrund von Schwangerschaften geschlossen wurden, automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen. Das kann nämlich der Fall sein, wenn kein genaues Datum genannt wurde, bis wann die Schwangerschaftsvertretung genau gehen soll. Formulierungen wie "Bis Ende der Schwangerschaf oder "Ende der Elternzeit" sind nicht zulässig. Es muss ein konkretes Datum genannt werden. Ansonsten hat ein Arbeitnehmer eventuell ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Wird kein Datum genannt, wird der Zeitvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. (BAG) Eine unbegründete Befristung des Arbeitsvertrags ist für den Arbeitnehmer schlecht. Er weiß nicht, ob sein Vertrag verlängert wird und muss sich bei der Arbeitsagentur drei Monate vor Ablauf jeder Befristung arbeitssuchend melden. Bei befristeten Verträgen, die zur Vertretung von Arbeitnehmerinnen im Elternururlaub geschlossen werden, muss das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Kalendertag genau festgelegt werden. Anderenfalls besteht für die Aushilfskraft Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
In der Regel ist es das Ende der Elternzeit. Wer vor Ablauf dieser Frist kündigen will, braucht oft die Einverständniserklärung des Arbeitgebers und einen Aufhebungsvertrag. Die Befristung ist immer zulässig, wenn es dafür einen "sachlichen Grund" gibt. So z.B., wenn der betriebliche Bedarf für den Arbeitnehmer nur vorübergehend ist oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird (z.B. Schwangerschaftsvertretung).

Arbeitnehmer (AN) wurde lt.

Arbeitsvertrag befristet als

Schwangerschaftsvertretung eingestellt.

Die Befristung gilt bis “genaues Datum”!

Der Arbeitsvertrag zur Schwangerschaftsvertretung muss ein konkretes Enddatum enthalten. Formulierungen wie bis zum Ende der Schwangerschaft oder bis zum Ende der Elternzeit sind nicht zulässig. Enthält der Vertrag kein Datum, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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