Testamentsvollstrecker
Ob der Wille, der im Testament vom Erblasser erfüllt wird, hängt von den
Erben selbst ab. Es kann durchaus vorkommen, dass der letzte Wille nicht
erfüllt wird. Gerade, wenn es um Auflagen und Anordnungen geht.
Denn die Erfüllung von Auflagen und Teilungsanordnungen überwacht keine
Institution oder Person. Es besteht aber die Möglichkeit, einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen, der die Aufgaben übernimmt, wobei
die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch dem Gericht überlassen
werden kann.
(Wer also Bedenken hat, dass sein letzter Wille nicht respektiert und
erfüllt wird, sollte einen Testamentsvollstrecker schon zu Lebzeiten
bestimmen)
Die Höhe des Stundenhonorars eines Testamentsvollstreckers richtet
sich nach der Qualifikation und damit der Effektivität der
Testamentsvollstreckung (zwischen 30 und 200 EUR zzgl. MwSt.).
Keinesfalls sollte das Zeithonorar die Vergütung nach der "Kostenordnung"
überschreiten. Ein Stundenhonorar kann für die Erben günstiger sein,
wenn nicht viele Aufgaben zu erledigen sind. Und kommt auch nur in
Betracht, wenn man sich mit dem Testamentsvollstrecker über die Kosten
einigen kann.
Wenn ein Testament bereits in früheren Jahren beurkundet wird und das
Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch geringer war, sind die Kosten für die
Beurkundung oftmals viel niedriger als die Kosten für die spätere
Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, wenn der Nachlass dann
eventuell viel höher ist.
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament einen
Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende Ehegatte berechtigt,
den ernannten Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige Verfügung
auszuwechseln, wenn die bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt
werden.OLG Hamm
Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, es
unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt
hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Wer dieser
Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich ggf. strafbar, ist ggf.
schadensersatzpflichtig und es drohen ggf. auch Zwangsgelder.
Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei dem der
Inhalt des Testaments sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.
Zum Termin der Testamentseröffnung können alle Beteiligten (z.B. Erben,
Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) geladen werden. Jedes
eröffnete Testament (und jeder eröffnete Erbvertrag) wird mit einem
Eröffnungsvermerk versehen.
Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er den
Erben kein Nachlassverzeichnis vorlegt, sondern dieses nur beim
Nachlassgericht eingereicht hat. BGB §§ 1748 Abs. 4, 2215, 2227
Zuwendungen der Eltern sind auch im Verhältnis zu dem Schwiegerkind als
Schenkung zu werten. Den Eltern steht aber beim Scheitern der Ehe des
leiblichen Kindes ein Rückforderungsanspruch gegen dessen Ehegatten
zu, weil auf die Schenkung die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.
Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen zu seinem Alleinerben
benannt.
Das Grundbuchamt wollte den Kauf zunächst nicht abwickeln, weil der
Käufer minderjährig sei. Nach § 2206 BGB ist der Testamentsvollstrecker
berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die
Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung über den
Nachlass erforderlich ist.
Vergütung des Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker kann für die Erfüllung seines Amtes eine
angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB. Das gilt für Tätigkeiten,
die über die bloße Verteilung des Vermögens hinausgehen. Der
Testamentsvollstrecker muss sich über die Kosten mit den Erben einigen.
Es kommt immer wieder vor, dass Testamentsvollstrecker eine Vergütung
verlangen, die über 10 % des gesamten Nachlasswertes liegt. Die meisten
Gerichte halten diese Forderungen für unangemessen hoch.
Die durchschnittliche, von der Rechtsprechung als angemessen
angesehene Vergütung beträgt zwischen 0,50 % und 4 % des
Nachlasswertes. Diese Werte können nur in besonderen Einzelfällen
überschritten werden.
Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert vergütet.
Der Vergütungsanspruch kann verwirkt werden, wenn der
Testamentsvollstrecker in besonders schwerer Weise vorsätzlich oder
grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt.
Kosten für den Testamentsvollstrecker
Die Kosten des Testamentsvollstreckers richten sich nach dem Wert des
Nachlasses. Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach dem
Notarkostengesetz eine volle Gebühr zu entrichten.
Bei einem Nachlasswert von zum Beispiel 50.000 Euro beläuft sich die
Gebühr auf 165 Euro, von 100.000 Euro auf 243 Euro und von 200.000 Euro
auf 435 Euro. Die Kosten können vorher beim Notariat erfragt werden.
Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker
verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf
einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese
Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode
des Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnet.
Der Testamentsvollstrecker kann eine "angemessene Vergütung" nur
verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat.
Im Testament kann also schon jede mögliche Vergütung vereinbart werden
auch niedriger als im Notarkostengesetz angegeben ist. Denn bei einer
Vereinbarung sind ja beide Parteien mit den Kosten einverstanden.
(Ist also im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt, aber nichts zur
Vergütung, muss auch nichts gezahlt werden.)
Auch die Erben können die Kosten mit einem Testamentsvollstrecker frei
vereinbaren, wenn sie laut Testament dazu berechtigt sind. Erst wenn das
alles nicht der Fall ist, greift das Notarkostengesetz. Wenn also kein
Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.
die Vergütung für den Testamentsvollstrecker
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der
Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, die sich nach der
Schwierigkeit der Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie liegt bei Vermögen
von
etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent,
etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent,
etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent,
über 500.000 Euro bei 1 Prozent des Nachlasswertes.
Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?
Der Erblasser selbst kann auch schon im Testament einen
Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann aber muss es nicht
begründen. Zur Begründung könnte er anführen, dass er
Streitigkeiten vermeiden möchte.
Er kann Testamentsvollstrecker namentlich benennen. Erwähnt er
im Testament namentlich keine Person, bestimmt das
Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker muss sich an Weisungen der Erben
nicht halten. (Er erfüllt dann einfach sein Amt nach den
rechtlichen Vorschriften)
Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, für die
Verwaltung des Nachlasses, seiner Verteilung, Erfüllung der
Vermächtnisse und Auflagen zu sorgen.
Wo findet man einen Testamentsvollstrecker?
Man kann im Internet nach einem Testamentsvollstrecker suchen,
sich beim Nachlassgericht erkundigen oder auch direkt bei der
AGT in Bonn (Testamentsvollstreckung- Stiftungen-
Vermögenssorge) nach einem zertifizierten
Testamentsvollstrecker fragen.
Dafür muss ein Formular ausgefüllt und übersendet werden, mit
wesentlichen Angaben und danach wird die AGT einen
Testamentsvollstrecker vorschlagen. (man sollte auch gleich nach
den Kosten eines Testamentsvollstreckers fragen)
Als Testamentsvollstrecker kann benannt werden:
- der eigene Steuerberater oder Anwalt
- ein naher Freund oder Verwandter
- ein Miterbe, zum Beispiel der Ehegatte
- ein Verein
Ernannt werden darf nicht:
- der Notar, der das Testament beurkundet hat
- ein Alleinerbe
Wer im Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker
bestimmt wurde, muss einen Antrag beim Nachlassgericht stellen
und erhält ein Zeugnis, das ihn legitimiert, die Vollstreckung
durchzuführen. Das wird auch im Erbschein vermerkt.
Ohne Benennung bestimmt das Nachlassgericht eine Person.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2215 BGB),
unverzüglich nach dem Erbfall und sobald er das Vermögen
kennt, den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass
gehörenden Vermögensgegenstände zukommen zu lassen.
Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung des
Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden.
(Die Erben müssen eine Auflistung über alle Gegenstände,
Immobilien, Konten usw. erstellen)
Ohne Testament weiß das Nachlassgericht nicht, wer als Erbe in
Frage kommt. Das geht nur über den Antrag auf einen Erbschein.
Denn erst damit wird geprüft, ob jemand erbberechtigt ist. Das
Nachlassgericht forscht aber erst einmal schon nach, ob es
Erben gibt.
Aber eben nicht so umfangreich. Gerade, wenn Erben weit weg
wohnen und das für das Nachlassgericht nicht mehr zu ermitteln
ist.
In Deutschland werden Erbschaften, die nicht abgerufen werden,
im Bundesanzeiger ausgegeben. Meldet sich innerhalb einer Frist
von 6 Monaten niemand, wird der Nachlass dem Fiskus zufallen.
(Der Fiskus ist der Staat)
Es gibt kommerziell arbeitende Erbenforscher, die sich damit
befassen, Erben ausfindig zu machen. Sie lesen im
Bundesanzeiger nach und suchen die Erben auf.
Können Sie einen Erben finden, teilen sie diesem mit, dass er
Erbe geworden ist und schließen mit ihm einen Honorarvertrag
ab, wonach bis zu 50 % vom Nachlass an den Erbenforscher
gezahlt werden muss. Jeder ist in diesem Fall auch sicher über
50 Prozent froh.
(Oft sagen Erbenforscher also zuerst meistens nur, dass diese
Menschen Erben geworden sind- mehr wird dann aber nicht
preisgegeben. Sonst könnten die Erben auch selbst einen Antrag
auf einen Erbschein stellen, was wesentlich günstiger wäre.)
Hinterlegt der Erblasser ein Testament bei einem anderen
Nachlassgericht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des
Geburtsortes, wird die Verbindung zwischen Nachlassgericht und
Geburtsort dokumentiert. Verstirbt der Erblasser, wird das
Nachlassgericht, bei dem Testamente hinterlegt sind, informiert.
einen Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende
Ehegatte trotzdem berechtigt, diesen Testamentsvollstrecker
durch eine letztwillige Verfügung auszuwechseln, wenn die
Erben dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt werden. OLG
Hamm
Wenn der Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft
eigennützige Vorschläge zu einer im Testament
ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung macht, kann er
aus dem Amt entlassen werden, da das eine grobe
Pflichtverletzung darstellt. (Wer Zweifel hat, ob der
Testamentsvollstrecker richtig arbeitet, sollte beim
Nachlasshericht nachfragen.)
Das Nachlassgericht muss in so einem Fall einen Ersatz-
Testamentsvollstrecker bestimmen.
Hat der Erblasser die Kosten für den Testamentsvollstrecker nicht
schon im Testament oder Erbvertrag festgelegt, müssen die
Erben die Kosten zahlen. Im Testament kann allerdings auch
festgelegt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Kosten
arbeitet. Das geht aber nur im Einverständnis und wird meistens
vereinbart, wenn diese Aufgabe Freunde oder Verwandte
übernehmen sollen.
Der Erblasser kann die Regelung der Kosten
testamentarisch auch einem Dritten anvertrauen. Es steht
den Erben aber frei, einvernehmlich eine
Vergütungsvereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker zu
treffen.
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