Testamentsvollstrecker
Ob der Wille, der im Testament vom
Erblasser erfüllt wird, hängt von den Erben
selbst ab. Es kann durchaus vorkommen,
dass der letzte Wille nicht erfüllt wird.
Gerade, wenn es um Auflagen und
Anordnungen geht.
Denn die Erfüllung von Auflagen und
Teilungsanordnungen überwacht keine
Institution oder Person. Es besteht aber die
Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu
ernennen, der die Aufgaben übernimmt,
wobei die Bestimmung des
Testamentsvollstreckers auch dem Gericht
überlassen werden kann.
(Wer also Bedenken hat, dass sein letzter
Wille nicht respektiert und erfüllt wird,
sollte einen Testamentsvollstrecker schon
zu Lebzeiten bestimmen)
Die Höhe des Stundenhonorars eines
Testamentsvollstreckers richtet sich nach
der Qualifikation und damit der Effektivität
der Testamentsvollstreckung (zwischen 30
und 200 EUR zzgl. MwSt.).
Keinesfalls sollte das Zeithonorar die
Vergütung nach der "Kostenordnung"
überschreiten. Ein Stundenhonorar kann für
die Erben günstiger sein, wenn nicht viele
Aufgaben zu erledigen sind. Und kommt auch
nur in Betracht, wenn man sich mit dem
Testamentsvollstrecker über die Kosten
einigen kann.
Wenn ein Testament bereits in früheren
Jahren beurkundet wird und das Vermögen
zu diesem Zeitpunkt noch geringer war, sind
die Kosten für die Beurkundung oftmals viel
niedriger als die Kosten für die spätere
Beantragung und Erteilung eines Erbscheins,
wenn der Nachlass dann eventuell viel höher
ist.
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen
Testament einen Testamentsvollstrecker
bestimmt, ist der überlebende Ehegatte
berechtigt, den ernannten
Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige
Verfügung auszuwechseln, wenn die
bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt
werden.OLG Hamm
Wer ein Testament auffindet oder im Besitz
hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem
er von dem Tode des Erblassers Kenntnis
erlangt hat, an das Nachlassgericht
abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Wer dieser
Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich
ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig
und es drohen ggf. auch Zwangsgelder.
Als Testamentseröffnung bezeichnet man
das Verfahren, bei dem der Inhalt des
Testaments sämtlichen Beteiligten zur
Kenntnis gebracht wird. Zum Termin der
Testamentseröffnung können alle Beteiligten
(z.B. Erben, Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker) geladen werden.
Jedes eröffnete Testament (und jeder
eröffnete Erbvertrag) wird mit einem
Eröffnungsvermerk versehen.
Ein Testamentsvollstrecker kann
entlassen werden, wenn er den Erben kein
Nachlassverzeichnis vorlegt, sondern
dieses nur beim Nachlassgericht
eingereicht hat. BGB §§ 1748 Abs. 4, 2215,
2227
Zuwendungen der Eltern sind auch im
Verhältnis zu dem Schwiegerkind als
Schenkung zu werten. Den Eltern steht aber
beim Scheitern der Ehe des leiblichen Kindes
ein Rückforderungsanspruch gegen dessen
Ehegatten zu, weil auf die Schenkung die
Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.
Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen
zu seinem Alleinerben benannt.
Das Grundbuchamt wollte den Kauf zunächst
nicht abwickeln, weil der Käufer minderjährig
sei. Nach § 2206 BGB ist der
Testamentsvollstrecker berechtigt,
Verbindlichkeiten für den Nachlass
einzugehen, soweit die Eingehung der
Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen
Verwaltung über den Nachlass erforderlich
ist.
Vergütung des
Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker kann für die
Erfüllung seines Amtes eine angemessene
Vergütung verlangen, § 2221 BGB. Das gilt
für Tätigkeiten, die über die bloße Verteilung
des Vermögens hinausgehen. Der
Testamentsvollstrecker muss sich über die
Kosten mit den Erben einigen.
Es kommt immer wieder vor, dass
Testamentsvollstrecker eine Vergütung
verlangen, die über 10 % des gesamten
Nachlasswertes liegt. Die meisten Gerichte
halten diese Forderungen für unangemessen
hoch.
Die durchschnittliche, von der
Rechtsprechung als angemessen
angesehene Vergütung beträgt zwischen
0,50 % und 4 % des Nachlasswertes. Diese
Werte können nur in besonderen Einzelfällen
überschritten werden.
Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert
vergütet.
Der Vergütungsanspruch kann verwirkt
werden, wenn der Testamentsvollstrecker in
besonders schwerer Weise vorsätzlich oder
grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten
verstößt.
Kosten für den Testamentsvollstrecker
Die Kosten des Testamentsvollstreckers
richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Für die Beurkundung eines notariellen
Testaments ist nach dem Notarkostengesetz
eine volle Gebühr zu entrichten.
Bei einem Nachlasswert von zum Beispiel
50.000 Euro beläuft sich die Gebühr auf 165
Euro, von 100.000 Euro auf 243 Euro und
von 200.000 Euro auf 435 Euro. Die Kosten
können vorher beim Notariat erfragt werden.
Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch
den Testamentsvollstrecker verwaltet
werden, wobei die Dauervollstreckung durch
den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30
Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann
diese Begrenzung umgehen, wenn er die
Testamentsvollstreckung bis zum Tode des
Erben oder des Testamentsvollstreckers
anordnet.
Der Testamentsvollstrecker kann eine
"angemessene Vergütung" nur verlangen,
wenn der Erblasser keine Angaben zur
Vergütung gemacht hat. Im Testament kann
also schon jede mögliche Vergütung
vereinbart werden auch niedriger als im
Notarkostengesetz angegeben ist. Denn bei
einer Vereinbarung sind ja beide Parteien mit
den Kosten einverstanden.
(Ist also im Testament ein
Testamentsvollstrecker benannt, aber nichts
zur Vergütung, muss auch nichts gezahlt
werden.)
Auch die Erben können die Kosten mit einem
Testamentsvollstrecker frei vereinbaren,
wenn sie laut Testament dazu berechtigt
sind. Erst wenn das alles nicht der Fall ist,
greift das Notarkostengesetz. Wenn also kein
Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.
die Vergütung für den
Testamentsvollstrecker
Geht es nur um die Verteilung des
Vermögens, erhält der
Testamentsvollstrecker eine pauschale
Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit
der Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie
liegt bei Vermögen von
etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent,
etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent,
etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent,
über 500.000 Euro bei 1 Prozent des
Nachlasswertes.
Wer bestimmt den
Testamentsvollstrecker?
Der Erblasser selbst kann auch schon im
Testament einen Testamentsvollstrecker
bestimmen. Er kann aber muss es nicht
begründen. Zur Begründung könnte er
anführen, dass er Streitigkeiten vermeiden
möchte.
Er kann Testamentsvollstrecker namentlich
benennen. Erwähnt er im Testament
namentlich keine Person, bestimmt das
Nachlassgericht einen
Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker muss sich an
Weisungen der Erben nicht halten. (Er erfüllt
dann einfach sein Amt nach den rechtlichen
Vorschriften)
Der Testamentsvollstrecker hat dann die
Aufgabe, für die Verwaltung des
Nachlasses, seiner Verteilung, Erfüllung der
Vermächtnisse und Auflagen zu sorgen.
Wo findet man einen
Testamentsvollstrecker?
Man kann im Internet nach einem
Testamentsvollstrecker suchen, sich beim
Nachlassgericht erkundigen oder auch direkt
bei der AGT in Bonn
(Testamentsvollstreckung- Stiftungen-
Vermögenssorge) nach einem zertifizierten
Testamentsvollstrecker fragen.
Dafür muss ein Formular ausgefüllt und
übersendet werden, mit wesentlichen
Angaben und danach wird die AGT einen
Testamentsvollstrecker vorschlagen. (man
sollte auch gleich nach den Kosten eines
Testamentsvollstreckers fragen)
Als Testamentsvollstrecker kann
benannt werden:
- der eigene Steuerberater oder Anwalt
- ein naher Freund oder Verwandter
- ein Miterbe, zum Beispiel der Ehegatte
- ein Verein
Ernannt werden darf nicht:
- der Notar, der das Testament beurkundet
hat
- ein Alleinerbe
Wer im Testament oder Erbvertrag als
Testamentsvollstrecker bestimmt wurde,
muss einen Antrag beim Nachlassgericht
stellen und erhält ein Zeugnis, das ihn
legitimiert, die Vollstreckung durchzuführen.
Das wird auch im Erbschein vermerkt.
Ohne Benennung bestimmt das
Nachlassgericht eine Person.
Der Testamentsvollstrecker ist
verpflichtet (§ 2215 BGB),
unverzüglich nach dem Erbfall und
sobald er das Vermögen kennt, den
Erben ein Verzeichnis der zum
Nachlass gehörenden
Vermögensgegenstände zukommen
zu lassen. Jeder Erbe ist berechtigt,
bei der Aufstellung des
Nachlassverzeichnisses beteiligt zu
werden.
(Die Erben müssen eine Auflistung über alle
Gegenstände, Immobilien, Konten usw.
erstellen)
Ohne Testament weiß das Nachlassgericht
nicht, wer als Erbe in Frage kommt. Das
geht nur über den Antrag auf einen
Erbschein. Denn erst damit wird geprüft, ob
jemand erbberechtigt ist. Das
Nachlassgericht forscht aber erst einmal
schon nach, ob es Erben gibt.
Aber eben nicht so umfangreich. Gerade,
wenn Erben weit weg wohnen und das für
das Nachlassgericht nicht mehr zu ermitteln
ist. In Deutschland werden Erbschaften, die
nicht abgerufen werden, im Bundesanzeiger
ausgegeben. Meldet sich innerhalb einer
Frist von 6 Monaten niemand, wird der
Nachlass dem Fiskus zufallen. (Der Fiskus
ist der Staat)
Es gibt kommerziell arbeitende
Erbenforscher, die sich damit
befassen, Erben ausfindig zu
machen. Sie lesen im
Bundesanzeiger nach und suchen
die Erben auf.
Können Sie einen Erben finden, teilen sie
diesem mit, dass er Erbe geworden ist und
schließen mit ihm einen Honorarvertrag ab,
wonach bis zu 50 % vom Nachlass an den
Erbenforscher gezahlt werden muss. Jeder
ist in diesem Fall auch sicher über 50
Prozent froh.
(Oft sagen Erbenforscher also zuerst
meistens nur, dass diese Menschen Erben
geworden sind- mehr wird dann aber nicht
preisgegeben. Sonst könnten die Erben
auch selbst einen Antrag auf einen
Erbschein stellen, was wesentlich günstiger
wäre.)
Hinterlegt der Erblasser ein Testament bei
einem anderen Nachlassgericht außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches des
Geburtsortes, wird die Verbindung zwischen
Nachlassgericht und Geburtsort
dokumentiert. Verstirbt der Erblasser, wird
das Nachlassgericht, bei dem Testamente
hinterlegt sind, informiert.
Haben Eheleute in einem
Testamentsvollstrecker bestimmt, ist
der überlebende Ehegatte trotzdem
berechtigt, diesen
Testamentsvollstrecker durch eine
letztwillige Verfügung
auszuwechseln, wenn die Erben
dadurch nicht nachteilig
beeinträchtigt werden.
Wenn der Testamentsvollstrecker der
Erbengemeinschaft eigennützige Vorschläge
zu einer im Testament ausgeschlossenen
Nachlassauseinandersetzung macht, kann
er aus dem Amt entlassen werden, da das
eine grobe Pflichtverletzung darstellt. (Wer
Zweifel hat, ob der Testamentsvollstrecker
richtig arbeitet, sollte beim Nachlasshericht
nachfragen.)
Das Nachlassgericht muss in so einem Fall
einen Ersatz- Testamentsvollstrecker
bestimmen.
Hat der Erblasser die Kosten für den
Testamentsvollstrecker nicht schon im
Testament oder Erbvertrag festgelegt,
müssen die Erben die Kosten zahlen. Im
Testament kann allerdings auch festgelegt
werden, dass der Testamentsvollstrecker
ohne Kosten arbeitet. Das geht aber nur im
Einverständnis und wird meistens
vereinbart, wenn diese Aufgabe Freunde
oder Verwandte übernehmen sollen.
Der Erblasser kann die Regelung der
Kosten testamentarisch auch einem
Dritten anvertrauen. Es steht den
Erben aber frei, einvernehmlich eine
Vergütungsvereinbarung mit dem
Testamentsvollstrecker zu treffen.
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