Testamentsvollstrecker
Ob der Wille, der im Testament vom Erblasser
erfüllt wird, hängt von den Erben selbst ab. Es
kann durchaus vorkommen, dass der letzte Wille
nicht erfüllt wird. Gerade, wenn es um Auflagen
und Anordnungen geht.
Denn die Erfüllung von Auflagen und
Teilungsanordnungen überwacht keine Institution
oder Person. Es besteht aber die Möglichkeit,
einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der die
Aufgaben übernimmt, wobei die Bestimmung des
Testamentsvollstreckers auch dem Gericht
überlassen werden kann.
(Wer also Bedenken hat, dass sein letzter Wille
nicht respektiert und erfüllt wird, sollte einen
Testamentsvollstrecker schon zu Lebzeiten
bestimmen)
Die Höhe des Stundenhonorars eines
Testamentsvollstreckers richtet sich nach der
Qualifikation und damit der Effektivität der
Testamentsvollstreckung (zwischen 30 und 200
EUR zzgl. MwSt.).
Keinesfalls sollte das Zeithonorar die Vergütung
nach der "Kostenordnung" überschreiten. Ein
Stundenhonorar kann für die Erben günstiger sein,
wenn nicht viele Aufgaben zu erledigen sind. Und
kommt auch nur in Betracht, wenn man sich mit
dem Testamentsvollstrecker über die Kosten
einigen kann.
Wenn ein Testament bereits in früheren Jahren
beurkundet wird und das Vermögen zu diesem
Zeitpunkt noch geringer war, sind die Kosten für die
Beurkundung oftmals viel niedriger als die Kosten
für die spätere Beantragung und Erteilung eines
Erbscheins, wenn der Nachlass dann eventuell viel
höher ist.
Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen
Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt,
ist der überlebende Ehegatte berechtigt, den
ernannten Testamentsvollstrecker durch eine
letztwillige Verfügung auszuwechseln, wenn die
bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt
werden.OLG Hamm
Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist
verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem
Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das
Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB).
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht
sich ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig
und es drohen ggf. auch Zwangsgelder.
Als Testamentseröffnung bezeichnet man das
Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments
sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird.
Zum Termin der Testamentseröffnung können alle
Beteiligten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker) geladen werden. Jedes
eröffnete Testament (und jeder eröffnete
Erbvertrag) wird mit einem Eröffnungsvermerk
versehen.
Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen
werden, wenn er den Erben kein
Nachlassverzeichnis vorlegt, sondern dieses
nur beim Nachlassgericht eingereicht hat. BGB
§§ 1748 Abs. 4, 2215, 2227
Zuwendungen der Eltern sind auch im Verhältnis zu
dem Schwiegerkind als Schenkung zu werten. Den
Eltern steht aber beim Scheitern der Ehe des
leiblichen Kindes ein Rückforderungsanspruch
gegen dessen Ehegatten zu, weil auf die
Schenkung die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.
Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen zu
seinem Alleinerben benannt.
Das Grundbuchamt wollte den Kauf zunächst nicht
abwickeln, weil der Käufer minderjährig sei. Nach §
2206 BGB ist der Testamentsvollstrecker
berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass
einzugehen, soweit die Eingehung der
Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung
über den Nachlass erforderlich ist.
Vergütung des
Testamentsvollstreckers
Ein Testamentsvollstrecker kann für die Erfüllung
seines Amtes eine angemessene Vergütung
verlangen, § 2221 BGB. Das gilt für Tätigkeiten, die
über die bloße Verteilung des Vermögens
hinausgehen. Der Testamentsvollstrecker muss
sich über die Kosten mit den Erben einigen.
Es kommt immer wieder vor, dass
Testamentsvollstrecker eine Vergütung verlangen,
die über 10 % des gesamten Nachlasswertes liegt.
Die meisten Gerichte halten diese Forderungen für
unangemessen hoch.
Die durchschnittliche, von der Rechtsprechung als
angemessen angesehene Vergütung beträgt
zwischen 0,50 % und 4 % des Nachlasswertes.
Diese Werte können nur in besonderen Einzelfällen
überschritten werden.
Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert vergütet.
Der Vergütungsanspruch kann verwirkt werden,
wenn der Testamentsvollstrecker in besonders
schwerer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig
gegen seine Amtspflichten verstößt.
Kosten für den Testamentsvollstrecker
Die Kosten des Testamentsvollstreckers richten
sich nach dem Wert des Nachlasses. Für die
Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach
dem Notarkostengesetz eine volle Gebühr zu
entrichten.
Bei einem Nachlasswert von zum Beispiel 50.000
Euro beläuft sich die Gebühr auf 165 Euro, von
100.000 Euro auf 243 Euro und von 200.000 Euro
auf 435 Euro. Die Kosten können vorher beim
Notariat erfragt werden.
Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den
Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die
Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf
einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der
Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn
er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des
Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnet.
Der Testamentsvollstrecker kann eine
"angemessene Vergütung" nur verlangen, wenn
der Erblasser keine Angaben zur Vergütung
gemacht hat. Im Testament kann also schon jede
mögliche Vergütung vereinbart werden auch
niedriger als im Notarkostengesetz angegeben ist.
Denn bei einer Vereinbarung sind ja beide Parteien
mit den Kosten einverstanden.
(Ist also im Testament ein Testamentsvollstrecker
benannt, aber nichts zur Vergütung, muss auch
nichts gezahlt werden.)
Auch die Erben können die Kosten mit einem
Testamentsvollstrecker frei vereinbaren, wenn sie
laut Testament dazu berechtigt sind. Erst wenn das
alles nicht der Fall ist, greift das
Notarkostengesetz. Wenn also kein
Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.
die Vergütung für den
Testamentsvollstrecker
Geht es nur um die Verteilung des Vermögens,
erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale
Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit der
Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie liegt bei
Vermögen von
etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent,
etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent,
etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent,
über 500.000 Euro bei 1 Prozent des
Nachlasswertes.
Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?
Der Erblasser selbst kann auch schon im
Testament einen Testamentsvollstrecker
bestimmen. Er kann aber muss es nicht
begründen. Zur Begründung könnte er anführen,
dass er Streitigkeiten vermeiden möchte.
Er kann Testamentsvollstrecker namentlich
benennen. Erwähnt er im Testament namentlich
keine Person, bestimmt das Nachlassgericht
einen Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker muss sich an
Weisungen der Erben nicht halten. (Er erfüllt dann
einfach sein Amt nach den rechtlichen
Vorschriften)
Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe,
für die Verwaltung des Nachlasses, seiner
Verteilung, Erfüllung der Vermächtnisse und
Auflagen zu sorgen.
Wo findet man einen Testamentsvollstrecker?
Man kann im Internet nach einem
Testamentsvollstrecker suchen, sich beim
Nachlassgericht erkundigen oder auch direkt bei
der AGT in Bonn (Testamentsvollstreckung-
Stiftungen- Vermögenssorge) nach einem
zertifizierten Testamentsvollstrecker fragen.
Dafür muss ein Formular ausgefüllt und
übersendet werden, mit wesentlichen Angaben
und danach wird die AGT einen
Testamentsvollstrecker vorschlagen. (man sollte
auch gleich nach den Kosten eines
Testamentsvollstreckers fragen)
Als Testamentsvollstrecker kann benannt
werden:
- der eigene Steuerberater oder Anwalt
- ein naher Freund oder Verwandter
- ein Miterbe, zum Beispiel der Ehegatte
- ein Verein
Ernannt werden darf nicht:
- der Notar, der das Testament beurkundet hat
- ein Alleinerbe
Wer im Testament oder Erbvertrag als
Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, muss
einen Antrag beim Nachlassgericht stellen und
erhält ein Zeugnis, das ihn legitimiert, die
Vollstreckung durchzuführen. Das wird auch im
Erbschein vermerkt.
Ohne Benennung bestimmt das Nachlassgericht
eine Person.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§
2215 BGB), unverzüglich nach dem Erbfall und
sobald er das Vermögen kennt, den Erben ein
Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden
Vermögensgegenstände zukommen zu lassen.
Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung
des Nachlassverzeichnisses beteiligt zu
werden.
(Die Erben müssen eine Auflistung über alle
Gegenstände, Immobilien, Konten usw. erstellen)
Ohne Testament weiß das Nachlassgericht nicht,
wer als Erbe in Frage kommt. Das geht nur über
den Antrag auf einen Erbschein. Denn erst damit
wird geprüft, ob jemand erbberechtigt ist. Das
Nachlassgericht forscht aber erst einmal schon
nach, ob es Erben gibt.
Aber eben nicht so umfangreich. Gerade, wenn
Erben weit weg wohnen und das für das
Nachlassgericht nicht mehr zu ermitteln ist. In
Deutschland werden Erbschaften, die nicht
abgerufen werden, im Bundesanzeiger
ausgegeben. Meldet sich innerhalb einer Frist von
6 Monaten niemand, wird der Nachlass dem
Fiskus zufallen. (Der Fiskus ist der Staat)
Es gibt kommerziell arbeitende Erbenforscher,
die sich damit befassen, Erben ausfindig zu
machen. Sie lesen im Bundesanzeiger nach
und suchen die Erben auf.
Können Sie einen Erben finden, teilen sie diesem
mit, dass er Erbe geworden ist und schließen mit
ihm einen Honorarvertrag ab, wonach bis zu 50 %
vom Nachlass an den Erbenforscher gezahlt
werden muss. Jeder ist in diesem Fall auch
sicher über 50 Prozent froh.
(Oft sagen Erbenforscher also zuerst meistens
nur, dass diese Menschen Erben geworden sind-
mehr wird dann aber nicht preisgegeben. Sonst
könnten die Erben auch selbst einen Antrag auf
einen Erbschein stellen, was wesentlich günstiger
wäre.)
Hinterlegt der Erblasser ein Testament bei einem
anderen Nachlassgericht außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Geburtsortes, wird
die Verbindung zwischen Nachlassgericht und
Geburtsort dokumentiert. Verstirbt der Erblasser,
wird das Nachlassgericht, bei dem Testamente
hinterlegt sind, informiert.
Testament einen Testamentsvollstrecker
bestimmt, ist der überlebende Ehegatte
trotzdem berechtigt, diesen
Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige
Verfügung auszuwechseln, wenn die Erben
dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt
werden.
Wenn der Testamentsvollstrecker der
Erbengemeinschaft eigennützige Vorschläge zu
einer im Testament ausgeschlossenen
Nachlassauseinandersetzung macht, kann er aus
dem Amt entlassen werden, da das eine grobe
Pflichtverletzung darstellt. (Wer Zweifel hat, ob der
Testamentsvollstrecker richtig arbeitet, sollte beim
Nachlasshericht nachfragen.)
Das Nachlassgericht muss in so einem Fall einen
Ersatz- Testamentsvollstrecker bestimmen.
Hat der Erblasser die Kosten für den
Testamentsvollstrecker nicht schon im Testament
oder Erbvertrag festgelegt, müssen die Erben die
Kosten zahlen. Im Testament kann allerdings auch
festgelegt werden, dass der
Testamentsvollstrecker ohne Kosten arbeitet. Das
geht aber nur im Einverständnis und wird
meistens vereinbart, wenn diese Aufgabe Freunde
oder Verwandte übernehmen sollen.
Der Erblasser kann die Regelung der Kosten
testamentarisch auch einem Dritten
anvertrauen. Es steht den Erben aber frei,
einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung
mit dem Testamentsvollstrecker zu treffen.
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