Testamentsvollstrecker- Kosten und Gebühren

Testamentsvollstrecker Ob der Wille, der im Testament vom Erblasser erfüllt wird, hängt von den Erben selbst ab. Es kann durchaus vorkommen, dass der letzte Wille nicht erfüllt wird. Gerade, wenn es um Auflagen und Anordnungen geht. Denn die Erfüllung von Auflagen und Teilungsanordnungen überwacht keine Institution oder Person. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der die Aufgaben übernimmt, wobei die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch dem Gericht überlassen werden kann. (Wer also Bedenken hat, dass sein letzter Wille nicht respektiert und erfüllt wird, sollte einen Testamentsvollstrecker schon zu Lebzeiten bestimmen)

Die Höhe des Stundenhonorars eines Testamentsvollstreckers richtet

sich nach der Qualifikation und damit der Effektivität der

Testamentsvollstreckung (zwischen 30 und 200 EUR zzgl. MwSt.).

Keinesfalls sollte das Zeithonorar die Vergütung nach der "Kostenordnung" überschreiten. Ein Stundenhonorar kann für die Erben günstiger sein, wenn nicht viele Aufgaben zu erledigen sind. Und kommt auch nur in Betracht, wenn man sich mit dem Testamentsvollstrecker über die Kosten einigen kann. Wenn ein Testament bereits in früheren Jahren beurkundet wird und das Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch geringer war, sind die Kosten für die Beurkundung oftmals viel niedriger als die Kosten für die spätere Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, wenn der Nachlass dann eventuell viel höher ist. Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende Ehegatte berechtigt, den ernannten Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige Verfügung auszuwechseln, wenn die bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden.OLG Hamm Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig und es drohen ggf. auch Zwangsgelder. Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Zum Termin der Testamentseröffnung können alle Beteiligten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) geladen werden. Jedes eröffnete Testament (und jeder eröffnete Erbvertrag) wird mit einem Eröffnungsvermerk versehen. Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er den Erben kein Nachlassverzeichnis vorlegt, sondern dieses nur beim Nachlassgericht eingereicht hat. BGB §§ 1748 Abs. 4, 2215, 2227 Zuwendungen der Eltern sind auch im Verhältnis zu dem Schwiegerkind als Schenkung zu werten. Den Eltern steht aber beim Scheitern der Ehe des leiblichen Kindes ein Rückforderungsanspruch gegen dessen Ehegatten zu, weil auf die Schenkung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.

Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen zu seinem Alleinerben

benannt.

Das Grundbuchamt wollte den Kauf zunächst nicht abwickeln, weil der Käufer minderjährig sei. Nach § 2206 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung über den Nachlass erforderlich ist.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker kann für die Erfüllung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB. Das gilt für Tätigkeiten, die über die bloße Verteilung des Vermögens hinausgehen. Der Testamentsvollstrecker muss sich über die Kosten mit den Erben einigen. Es kommt immer wieder vor, dass Testamentsvollstrecker eine Vergütung verlangen, die über 10 % des gesamten Nachlasswertes liegt. Die meisten Gerichte halten diese Forderungen für unangemessen hoch. Die durchschnittliche, von der Rechtsprechung als angemessen angesehene Vergütung beträgt zwischen 0,50 % und 4 % des Nachlasswertes. Diese Werte können nur in besonderen Einzelfällen überschritten werden. Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert vergütet. Der Vergütungsanspruch kann verwirkt werden, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt.

Kosten für den Testamentsvollstrecker

Die Kosten des Testamentsvollstreckers richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach dem Notarkostengesetz eine volle Gebühr zu entrichten. Bei einem Nachlasswert von zum Beispiel 50.000 Euro beläuft sich die Gebühr auf 165 Euro, von 100.000 Euro auf 243 Euro und von 200.000 Euro auf 435 Euro. Die Kosten können vorher beim Notariat erfragt werden. Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnet. Der Testamentsvollstrecker kann eine "angemessene Vergütung" nur verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat. Im Testament kann also schon jede mögliche Vergütung vereinbart werden auch niedriger als im Notarkostengesetz angegeben ist. Denn bei einer Vereinbarung sind ja beide Parteien mit den Kosten einverstanden. (Ist also im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt, aber nichts zur Vergütung, muss auch nichts gezahlt werden.) Auch die Erben können die Kosten mit einem Testamentsvollstrecker frei vereinbaren, wenn sie laut Testament dazu berechtigt sind. Erst wenn das alles nicht der Fall ist, greift das Notarkostengesetz. Wenn also kein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.

die Vergütung für den Testamentsvollstrecker

Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie liegt bei Vermögen von etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent, etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent, etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent, über 500.000 Euro bei 1 Prozent des Nachlasswertes.

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser selbst kann auch schon im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann aber muss es nicht begründen. Zur Begründung könnte er anführen, dass er Streitigkeiten vermeiden möchte. Er kann Testamentsvollstrecker namentlich benennen. Erwähnt er im Testament namentlich keine Person, bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker muss sich an Weisungen der Erben nicht halten. (Er erfüllt dann einfach sein Amt nach den rechtlichen Vorschriften) Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, für die Verwaltung des Nachlasses, seiner Verteilung, Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen zu sorgen.

Wo findet man einen Testamentsvollstrecker?

Man kann im Internet nach einem Testamentsvollstrecker suchen, sich beim Nachlassgericht erkundigen oder auch direkt bei der AGT in Bonn (Testamentsvollstreckung- Stiftungen- Vermögenssorge) nach einem zertifizierten Testamentsvollstrecker fragen. Dafür muss ein Formular ausgefüllt und übersendet werden, mit wesentlichen Angaben und danach wird die AGT einen Testamentsvollstrecker vorschlagen. (man sollte auch gleich nach den Kosten eines Testamentsvollstreckers fragen)

Als Testamentsvollstrecker kann benannt werden:

- der eigene Steuerberater oder Anwalt - ein naher Freund oder Verwandter - ein Miterbe, zum Beispiel der Ehegatte - ein Verein

Ernannt werden darf nicht:

- der Notar, der das Testament beurkundet hat - ein Alleinerbe Wer im Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, muss einen Antrag beim Nachlassgericht stellen und erhält ein Zeugnis, das ihn legitimiert, die Vollstreckung durchzuführen. Das wird auch im Erbschein vermerkt. Ohne Benennung bestimmt das Nachlassgericht eine Person. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2215 BGB), unverzüglich nach dem Erbfall und sobald er das Vermögen kennt, den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zukommen zu lassen. Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden. (Die Erben müssen eine Auflistung über alle Gegenstände, Immobilien, Konten usw. erstellen) Ohne Testament weiß das Nachlassgericht nicht, wer als Erbe in Frage kommt. Das geht nur über den Antrag auf einen Erbschein. Denn erst damit wird geprüft, ob jemand erbberechtigt ist. Das Nachlassgericht forscht aber erst einmal schon nach, ob es Erben gibt. Aber eben nicht so umfangreich. Gerade, wenn Erben weit weg wohnen und das für das Nachlassgericht nicht mehr zu ermitteln ist. In Deutschland werden Erbschaften, die nicht abgerufen werden, im Bundesanzeiger ausgegeben. Meldet sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten niemand, wird der Nachlass dem Fiskus zufallen. (Der Fiskus ist der Staat)

Es gibt kommerziell arbeitende Erbenforscher, die sich damit

befassen, Erben ausfindig zu machen. Sie lesen im

Bundesanzeiger nach und suchen die Erben auf.

Können Sie einen Erben finden, teilen sie diesem mit, dass er Erbe geworden ist und schließen mit ihm einen Honorarvertrag ab, wonach bis zu 50 % vom Nachlass an den Erbenforscher gezahlt werden muss. Jeder ist in diesem Fall auch sicher über 50 Prozent froh. (Oft sagen Erbenforscher also zuerst meistens nur, dass diese Menschen Erben geworden sind- mehr wird dann aber nicht preisgegeben. Sonst könnten die Erben auch selbst einen Antrag auf einen Erbschein stellen, was wesentlich günstiger wäre.) Hinterlegt der Erblasser ein Testament bei einem anderen Nachlassgericht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Geburtsortes, wird die Verbindung zwischen Nachlassgericht und Geburtsort dokumentiert. Verstirbt der Erblasser, wird das Nachlassgericht, bei dem Testamente hinterlegt sind, informiert.

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament

einen Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende

Ehegatte trotzdem berechtigt, diesen Testamentsvollstrecker

durch eine letztwillige Verfügung auszuwechseln, wenn die

Erben dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt werden. OLG

Hamm

Wenn der Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung macht, kann er aus dem Amt entlassen werden, da das eine grobe Pflichtverletzung darstellt. (Wer Zweifel hat, ob der Testamentsvollstrecker richtig arbeitet, sollte beim Nachlasshericht nachfragen.) Das Nachlassgericht muss in so einem Fall einen Ersatz- Testamentsvollstrecker bestimmen. Hat der Erblasser die Kosten für den Testamentsvollstrecker nicht schon im Testament oder Erbvertrag festgelegt, müssen die Erben die Kosten zahlen. Im Testament kann allerdings auch festgelegt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Kosten arbeitet. Das geht aber nur im Einverständnis und wird meistens vereinbart, wenn diese Aufgabe Freunde oder Verwandte übernehmen sollen.

Der Erblasser kann die Regelung der Kosten

testamentarisch auch einem Dritten anvertrauen. Es steht

den Erben aber frei, einvernehmlich eine

Vergütungsvereinbarung mit dem Testamentsvollstrecker zu

treffen.

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Testamentsvollstrecker Ob der Wille, der im Testament vom Erblasser erfüllt wird, hängt von den Erben selbst ab. Es kann durchaus vorkommen, dass der letzte Wille nicht erfüllt wird. Gerade, wenn es um Auflagen und Anordnungen geht. Denn die Erfüllung von Auflagen und Teilungsanordnungen überwacht keine Institution oder Person. Es besteht aber die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, der die Aufgaben übernimmt, wobei die Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch dem Gericht überlassen werden kann. (Wer also Bedenken hat, dass sein letzter Wille nicht respektiert und erfüllt wird, sollte einen Testamentsvollstrecker schon zu Lebzeiten bestimmen)

Die Höhe des Stundenhonorars eines

Testamentsvollstreckers richtet sich nach der

Qualifikation und damit der Effektivität der

Testamentsvollstreckung (zwischen 30 und 200

EUR zzgl. MwSt.).

Keinesfalls sollte das Zeithonorar die Vergütung nach der "Kostenordnung" überschreiten. Ein Stundenhonorar kann für die Erben günstiger sein, wenn nicht viele Aufgaben zu erledigen sind. Und kommt auch nur in Betracht, wenn man sich mit dem Testamentsvollstrecker über die Kosten einigen kann. Wenn ein Testament bereits in früheren Jahren beurkundet wird und das Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch geringer war, sind die Kosten für die Beurkundung oftmals viel niedriger als die Kosten für die spätere Beantragung und Erteilung eines Erbscheins, wenn der Nachlass dann eventuell viel höher ist. Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmt, ist der überlebende Ehegatte berechtigt, den ernannten Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige Verfügung auszuwechseln, wenn die bedachten Erben dadurch nicht beeinträchtigt werden.OLG Hamm Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, macht sich ggf. strafbar, ist ggf. schadensersatzpflichtig und es drohen ggf. auch Zwangsgelder. Als Testamentseröffnung bezeichnet man das Verfahren, bei dem der Inhalt des Testaments sämtlichen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Zum Termin der Testamentseröffnung können alle Beteiligten (z.B. Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) geladen werden. Jedes eröffnete Testament (und jeder eröffnete Erbvertrag) wird mit einem Eröffnungsvermerk versehen. Ein Testamentsvollstrecker kann entlassen werden, wenn er den Erben kein Nachlassverzeichnis vorlegt, sondern dieses nur beim Nachlassgericht eingereicht hat. BGB §§ 1748 Abs. 4, 2215, 2227 Zuwendungen der Eltern sind auch im Verhältnis zu dem Schwiegerkind als Schenkung zu werten. Den Eltern steht aber beim Scheitern der Ehe des leiblichen Kindes ein Rückforderungsanspruch gegen dessen Ehegatten zu, weil auf die Schenkung die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind.

Ein Erblasser hatte einen Minderjährigen zu

seinem Alleinerben benannt.

Das Grundbuchamt wollte den Kauf zunächst nicht abwickeln, weil der Käufer minderjährig sei. Nach § 2206 BGB ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung der Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung über den Nachlass erforderlich ist.

Vergütung des

Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker kann für die Erfüllung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB. Das gilt für Tätigkeiten, die über die bloße Verteilung des Vermögens hinausgehen. Der Testamentsvollstrecker muss sich über die Kosten mit den Erben einigen. Es kommt immer wieder vor, dass Testamentsvollstrecker eine Vergütung verlangen, die über 10 % des gesamten Nachlasswertes liegt. Die meisten Gerichte halten diese Forderungen für unangemessen hoch. Die durchschnittliche, von der Rechtsprechung als angemessen angesehene Vergütung beträgt zwischen 0,50 % und 4 % des Nachlasswertes. Diese Werte können nur in besonderen Einzelfällen überschritten werden. Die Umsatzsteuer wird nicht gesondert vergütet. Der Vergütungsanspruch kann verwirkt werden, wenn der Testamentsvollstrecker in besonders schwerer Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstößt.

Kosten für den

Testamentsvollstrecker

Die Kosten des Testamentsvollstreckers richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Für die Beurkundung eines notariellen Testaments ist nach dem Notarkostengesetz eine volle Gebühr zu entrichten. Bei einem Nachlasswert von zum Beispiel 50.000 Euro beläuft sich die Gebühr auf 165 Euro, von 100.000 Euro auf 243 Euro und von 200.000 Euro auf 435 Euro. Die Kosten können vorher beim Notariat erfragt werden. Das Erbe kann aber auch dauerhaft durch den Testamentsvollstrecker verwaltet werden, wobei die Dauervollstreckung durch den Gesetzgeber auf einen Zeitraum von 30 Jahren begrenzt ist. Der Erblasser kann diese Begrenzung umgehen, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers anordnet. Der Testamentsvollstrecker kann eine "angemessene Vergütung" nur verlangen, wenn der Erblasser keine Angaben zur Vergütung gemacht hat. Im Testament kann also schon jede mögliche Vergütung vereinbart werden auch niedriger als im Notarkostengesetz angegeben ist. Denn bei einer Vereinbarung sind ja beide Parteien mit den Kosten einverstanden. (Ist also im Testament ein Testamentsvollstrecker benannt, aber nichts zur Vergütung, muss auch nichts gezahlt werden.) Auch die Erben können die Kosten mit einem Testamentsvollstrecker frei vereinbaren, wenn sie laut Testament dazu berechtigt sind. Erst wenn das alles nicht der Fall ist, greift das Notarkostengesetz. Wenn also kein Testamentsvollstrecker bestimmt wurde.

die Vergütung für den Testamentsvollstrecker

Geht es nur um die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie liegt bei Vermögen von etwa 15.000 Euro bei 4 Prozent, etwa 100.000 Euro bei 3 Prozent, etwa 500.000 Euro bei 2 Prozent, über 500.000 Euro bei 1 Prozent des Nachlasswertes.

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser selbst kann auch schon im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Er kann aber muss es nicht begründen. Zur Begründung könnte er anführen, dass er Streitigkeiten vermeiden möchte. Er kann Testamentsvollstrecker namentlich benennen. Erwähnt er im Testament namentlich keine Person, bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker muss sich an Weisungen der Erben nicht halten. (Er erfüllt dann einfach sein Amt nach den rechtlichen Vorschriften) Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe, für die Verwaltung des Nachlasses, seiner Verteilung, Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen zu sorgen.

Wo findet man einen Testamentsvollstrecker?

Man kann im Internet nach einem Testamentsvollstrecker suchen, sich beim Nachlassgericht erkundigen oder auch direkt bei der AGT in Bonn (Testamentsvollstreckung- Stiftungen- Vermögenssorge) nach einem zertifizierten Testamentsvollstrecker fragen. Dafür muss ein Formular ausgefüllt und übersendet werden, mit wesentlichen Angaben und danach wird die AGT einen Testamentsvollstrecker vorschlagen. (man sollte auch gleich nach den Kosten eines Testamentsvollstreckers fragen)

Als Testamentsvollstrecker kann benannt

werden:

- der eigene Steuerberater oder Anwalt - ein naher Freund oder Verwandter - ein Miterbe, zum Beispiel der Ehegatte - ein Verein

Ernannt werden darf nicht:

- der Notar, der das Testament beurkundet hat - ein Alleinerbe Wer im Testament oder Erbvertrag als Testamentsvollstrecker bestimmt wurde, muss einen Antrag beim Nachlassgericht stellen und erhält ein Zeugnis, das ihn legitimiert, die Vollstreckung durchzuführen. Das wird auch im Erbschein vermerkt. Ohne Benennung bestimmt das Nachlassgericht eine Person. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2215 BGB), unverzüglich nach dem Erbfall und sobald er das Vermögen kennt, den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zukommen zu lassen. Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden. (Die Erben müssen eine Auflistung über alle Gegenstände, Immobilien, Konten usw. erstellen) Ohne Testament weiß das Nachlassgericht nicht, wer als Erbe in Frage kommt. Das geht nur über den Antrag auf einen Erbschein. Denn erst damit wird geprüft, ob jemand erbberechtigt ist. Das Nachlassgericht forscht aber erst einmal schon nach, ob es Erben gibt. Aber eben nicht so umfangreich. Gerade, wenn Erben weit weg wohnen und das für das Nachlassgericht nicht mehr zu ermitteln ist. In Deutschland werden Erbschaften, die nicht abgerufen werden, im Bundesanzeiger ausgegeben. Meldet sich innerhalb einer Frist von 6 Monaten niemand, wird der Nachlass dem Fiskus zufallen. (Der Fiskus ist der Staat)

Es gibt kommerziell arbeitende Erbenforscher,

die sich damit befassen, Erben ausfindig zu

machen. Sie lesen im Bundesanzeiger nach

und suchen die Erben auf.

Können Sie einen Erben finden, teilen sie diesem mit, dass er Erbe geworden ist und schließen mit ihm einen Honorarvertrag ab, wonach bis zu 50 % vom Nachlass an den Erbenforscher gezahlt werden muss. Jeder ist in diesem Fall auch sicher über 50 Prozent froh. (Oft sagen Erbenforscher also zuerst meistens nur, dass diese Menschen Erben geworden sind- mehr wird dann aber nicht preisgegeben. Sonst könnten die Erben auch selbst einen Antrag auf einen Erbschein stellen, was wesentlich günstiger wäre.) Hinterlegt der Erblasser ein Testament bei einem anderen Nachlassgericht außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Geburtsortes, wird die Verbindung zwischen Nachlassgericht und Geburtsort dokumentiert. Verstirbt der Erblasser, wird das Nachlassgericht, bei dem Testamente hinterlegt sind, informiert.

Haben Eheleute in einem gemeinschaftlichen

Testament einen Testamentsvollstrecker

bestimmt, ist der überlebende Ehegatte

trotzdem berechtigt, diesen

Testamentsvollstrecker durch eine letztwillige

Verfügung auszuwechseln, wenn die Erben

dadurch nicht nachteilig beeinträchtigt

werden. OLG Hamm

Wenn der Testamentsvollstrecker der Erbengemeinschaft eigennützige Vorschläge zu einer im Testament ausgeschlossenen Nachlassauseinandersetzung macht, kann er aus dem Amt entlassen werden, da das eine grobe Pflichtverletzung darstellt. (Wer Zweifel hat, ob der Testamentsvollstrecker richtig arbeitet, sollte beim Nachlasshericht nachfragen.) Das Nachlassgericht muss in so einem Fall einen Ersatz- Testamentsvollstrecker bestimmen. Hat der Erblasser die Kosten für den Testamentsvollstrecker nicht schon im Testament oder Erbvertrag festgelegt, müssen die Erben die Kosten zahlen. Im Testament kann allerdings auch festgelegt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Kosten arbeitet. Das geht aber nur im Einverständnis und wird meistens vereinbart, wenn diese Aufgabe Freunde oder Verwandte übernehmen sollen.

Der Erblasser kann die Regelung der Kosten

testamentarisch auch einem Dritten

anvertrauen. Es steht den Erben aber frei,

einvernehmlich eine Vergütungsvereinbarung

mit dem Testamentsvollstrecker zu treffen.

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