Gemeinschaftliches Testament (Berliner
Testament für Ehegatten)
Die Kosten bei einem Berliner Testament richten
sich auch nach dem Wert des Nachlasses. Für die
Beurkundung eines gemeinschaftlichen
Testaments ist nach der Kostenordnung das
Doppelte der vollen Gebühr zu entrichten. Bei
einem Nachlasswert von zum Beispiel 50.000 Euro
beläuft sich die Gebühr auf 264 Euro, von 100.000
Euro auf 414 Euro und von 200.000 Euro auf 714
Euro.
Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches
Testament errichten. Für Verlobte oder in
nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende
Partner gilt das nicht.
Das gemeinschaftliche Testament kann dieselben
Anweisungen enthalten wie ein Einzeltestament.
Im gemeinschaftlichen Testament können auch
wechselbezügliche Anordnungen vereinbart
werden.
Nachteil: Berliner Testament
Ein Problem ist die Erbschaftssteuer. Da nur eine
Person als Erbe und die Kinder als Schlusserben
benannt werden, geht der Steuerfreibetrag der
Kinder verloren. Die Alleinerbin bzw. der Alleinerbe
muss die Steuerlast alleine tragen. Die
Erbschaftssteuer wird dann ein zweites Mal fällig,
wenn die Kinder erben.
Die Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner
Testament greift auch dann, wenn ein Träger der
Sozialhilfe beim Tod des Erstversterbenden den
Pflichtteil vom Kind verlangt.
Der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach dem Tod
des zuletzt Versterbenden kann dann durch eine
spätere Erbeinsetzung des Kindes durch den
überlebenden Elternteil im Rahmen eines
Behindertentestaments nicht ausgeschlossen
werden.
Das bedeutet, die behinderte Tochter hat
Anspruch auf den Pflichtteil und ist nicht
Vorerbin, sowie im Behinderten- Testament
gefordert wurde.
Die Auflösung der Ehe führt grundsätzlich
automatisch zur Unwirksamkeit der letztwilligen
Verfügung (§ 268 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2077 Abs. 1
BGB). Wenn die Ehegatten zum Zeitpunkt der
Errichtung des Berliner Testaments das
ausschließen wollen, dann sollte dieser Wille
ausdrücklich im Testament festgehalten werden.
Das Berliner Testament funktioniert nur dann,
wenn die enterbten Kinder keine
Pflichtteilsrechte geltend machen. In das
Berliner Testament wird des Öfteren eine sog.
„Pflichtteilsklausel“ aufgenommen, die
verhindern soll, dass die Kinder nicht den
Pflichtteil geltend machen.
(Beispiel: Sollte eins unserer Kinder nach dem Tod
des Erstversterbenden von uns seinen
Pflichtteilsanspruch geltend machen, soll ihm am
Nachlass des Längstlebenden auch nur der
Pflichtteil zustehen oder “Macht das Kind seinen
Pflichtteilsanspruch nicht geltend, erhält es
zusätzlich in seinem Erbfall einen Betrag XXX)
Das sind Anordnungen, die ein Ehegatte genau
deshalb trifft, weil auch der andere Ehegatte
eine entsprechende Anordnung vornimmt.
Wenn einer der Ehegatten stirbt, ist der
überlebende Ehegatte an die Verfügungen im
gemeinschaftlichen Testament gebunden (§ 2271
Abs. 2 BGB). Er kann nicht mehr eine abweichende
Anordnung treffen. (Er kann das Testament nicht
mehr ändern und muss sich an Anordungen halten)
Der überlebende Ehegatte hat dann nur die
Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dann
wird er nicht Erbe, erhält aber wieder die volle
Entscheidungsfreiheit, was seinen Nachlass betrifft.
Nach Ausschlagung der Erbschaft oder eines
Vermächtnisses kann der überlebende Ehegatte
wieder über seinen Nachlass neu verfügen.
Bei Scheidung
Nach einer Scheidung wird das gemeinschaftliche
Testament unwirksam. Das Testament wird auch
unwirksam, wenn das Scheidungsverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, der Erblasser
aber die Scheidung schon beantragt hat. (Es
empfiehlt sich, nach Antrag der Scheidung ein
neues Einzeltestament zu erstellen.)
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die beiden
Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben
des zuletzt Verstorbenen werden dann die
gemeinsamen Kinder oder nahe stehende dritte
Personen. Wer nach dem überlebenden Ehegatten
erbt, wird als Schlusserbe bezeichnet.
Das Berliner Testament ist auch das Testament,
das am häufigsten für den "Letzten Willen"
verwendet wird. Es ist eine Standardversion der
Folgeregelung für Ehepaare. Bei diesem Testament
setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben
ein. Die Kinder oder andere Personen erben erst,
nachdem beide Ehegatten verstorben sind. (Das
gilt nicht für den Pflichtteil)
Das Berliner Testament (gemeinschaftliches
Testament) steht nur verheirateten Paaren oder
eingetragenen Lebenspartnern offen.
Jeder Erbe kann das Berliner Testament anfechten,
wenn er Zweifel hat, ob das Testament richtig ist.
Wenn sich Erben mit ihrem handschriftlichen
Berliner Testament nicht einig sind, können sie das
Testament auch vor Gericht anfechten. Ein
ausgedrucktes Berliner Testament ist nicht gültig.
(So wie jedes andere Testament auch, das nicht
handgeschrieben wurde)
Ein Berliner Testament" kann nur zu Lebzeiten
beider Ehegatten und nur durch notarielle
Erklärungen gegenüber dem anderen Ehegatten
oder einvernehmlich widerrufen werden.
Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen
Testament für den Fall ihres plötzlichen Todes ihre
Kinder als Alleinerben eingesetzt, so ist die
Formulierung des Testaments dahingehend
auszulegen, dass die Erbeinsetzungen auch für
den Fall gelten sollen, dass die Eheleute
nacheinander im Abstand von mehreren Jahren auf
gewöhnliche Weise versterben. Die Kinder werden
danach erst nach dem letztversterbenden
Ehegatten Erben. BayObLG 1 Z BR 36/00
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsam
geschlossenen Erbvertrag gegenseitig als
Alleinerben eingesetzt, sie schlossen also ein
Berliner Testament ab und darin wurde auch
bestimmt, dass nach dem Tod beider Eheleute der
Sohn des Ehemanns aus erster Ehe alles erben
sollte. Der Ehemann verstarb zuerst.
Da sich die Witwe und der Stiefsohn über den
Nachlass stritten, schenkte die Witwe ihrem
Bruder ihre Lebensversicherungen.
Sie setzte ihn nun als Bezugsberechtigten ein. Der
Stiefsohn klage und bekam recht.
Ein gemeinsamer notarieller Erbvertrag kann nicht
von einem Hinterbliebenen geändert werden. Sie
sahen in der Schenkung an den Bruder eine
Umgehung des Erbvertrags. Das ist jedoch
verboten. Der Bruder musste den Betrag aus den
Lebensversicherungen an den Stiefsohn
auszahlen. (LG) Köln
Den Kindern steht im Falle des Berliner Testaments
der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist in § 2303 BGB
geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind neben den
Kindern auch die Eltern und der Ehegatte des
Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Mindesterbe in
Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils.
ERBRECHT
39,90 nur € 12,30
NEU
zum Aktionspreis
noch bis:
USB Stick kostenlos