Berliner Testament für Ehegatten
Gemeinschaftliches Testament (Berliner
Testament für Ehegatten)
Die Kosten bei einem Berliner Testament
richten sich auch nach dem Wert des
Nachlasses. Für die Beurkundung eines
gemeinschaftlichen Testaments ist nach der
Kostenordnung das Doppelte der vollen
Gebühr zu entrichten. Bei einem
Nachlasswert von zum Beispiel 50.000 Euro
beläuft sich die Gebühr auf 264 Euro, von
100.000 Euro auf 414 Euro und von 200.000
Euro auf 714 Euro.
Nur Ehegatten können ein
gemeinschaftliches Testament errichten. Für
Verlobte oder in nichtehelicher
Lebensgemeinschaft lebende Partner gilt das
nicht.
Das gemeinschaftliche Testament kann
dieselben Anweisungen enthalten wie ein
Einzeltestament. Im gemeinschaftlichen
Testament können auch wechselbezügliche
Anordnungen vereinbart werden.
Nachteil: Berliner Testament
Ein Problem ist die Erbschaftssteuer. Da nur
eine Person als Erbe und die Kinder als
Schlusserben benannt werden, geht der
Steuerfreibetrag der Kinder verloren. Die
Alleinerbin bzw. der Alleinerbe muss die
Steuerlast alleine tragen. Die
Erbschaftssteuer wird dann ein zweites Mal
fällig, wenn die Kinder erben.
Die Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner
Testament greift auch dann, wenn ein Träger
der Sozialhilfe beim Tod des
Erstversterbenden den Pflichtteil vom Kind
verlangt.
Der Pflichtteilsanspruch des Kindes nach
dem Tod des zuletzt Versterbenden kann
dann durch eine spätere Erbeinsetzung des
Kindes durch den überlebenden Elternteil im
Rahmen eines Behindertentestaments nicht
ausgeschlossen werden.
Das bedeutet, die behinderte Tochter hat
Anspruch auf den Pflichtteil und ist nicht
Vorerbin, sowie im Behinderten-
Testament gefordert wurde.
Die Auflösung der Ehe führt grundsätzlich
automatisch zur Unwirksamkeit der
letztwilligen Verfügung (§ 268 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB). Wenn die
Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung des
Berliner Testaments das ausschließen
wollen, dann sollte dieser Wille ausdrücklich
im Testament festgehalten werden.
Das Berliner Testament funktioniert nur
dann, wenn die enterbten Kinder keine
Pflichtteilsrechte geltend machen. In das
Berliner Testament wird des Öfteren eine
sog. „Pflichtteilsklausel“ aufgenommen,
die verhindern soll, dass die Kinder nicht
den Pflichtteil geltend machen.
(Beispiel: Sollte eins unserer Kinder nach
dem Tod des Erstversterbenden von uns
seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen,
soll ihm am Nachlass des Längstlebenden
auch nur der Pflichtteil zustehen oder “Macht
das Kind seinen Pflichtteilsanspruch nicht
geltend, erhält es zusätzlich in seinem Erbfall
einen Betrag XXX)
Das sind Anordnungen, die ein
Ehegatte genau deshalb trifft, weil
auch der andere Ehegatte eine
entsprechende Anordnung vornimmt.
Wenn einer der Ehegatten stirbt, ist der
überlebende Ehegatte an die Verfügungen im
gemeinschaftlichen Testament gebunden (§
2271 Abs. 2 BGB). Er kann nicht mehr eine
abweichende Anordnung treffen. (Er kann
das Testament nicht mehr ändern und muss
sich an Anordungen halten)
Der überlebende Ehegatte hat dann nur die
Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Dann wird er nicht Erbe, erhält aber wieder
die volle Entscheidungsfreiheit, was seinen
Nachlass betrifft. Nach Ausschlagung der
Erbschaft oder eines Vermächtnisses kann
der überlebende Ehegatte wieder über seinen
Nachlass neu verfügen.
Bei Scheidung
Nach einer Scheidung wird das
gemeinschaftliche Testament unwirksam. Das
Testament wird auch unwirksam, wenn das
Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen ist, der Erblasser aber die
Scheidung schon beantragt hat. (Es empfiehlt
sich, nach Antrag der Scheidung ein neues
Einzeltestament zu erstellen.)
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich die
beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben
ein. Erben des zuletzt Verstorbenen werden
dann die gemeinsamen Kinder oder nahe
stehende dritte Personen. Wer nach dem
überlebenden Ehegatten erbt, wird als
Schlusserbe bezeichnet.
Das Berliner Testament ist auch das
Testament, das am häufigsten für den
"Letzten Willen" verwendet wird. Es ist eine
Standardversion der Folgeregelung für
Ehepaare. Bei diesem Testament setzen sich
die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Die
Kinder oder andere Personen erben erst,
nachdem beide Ehegatten verstorben sind.
(Das gilt nicht für den Pflichtteil)
Das Berliner Testament
(gemeinschaftliches Testament) steht
nur verheirateten Paaren oder
eingetragenen Lebenspartnern offen.
Jeder Erbe kann das Berliner Testament
anfechten, wenn er Zweifel hat, ob das
Testament richtig ist. Wenn sich Erben mit
ihrem handschriftlichen Berliner Testament
nicht einig sind, können sie das Testament
auch vor Gericht anfechten. Ein
ausgedrucktes Berliner Testament ist nicht
gültig. (So wie jedes andere Testament auch,
das nicht handgeschrieben wurde)
Ein Berliner Testament" kann nur zu
Lebzeiten beider Ehegatten und nur
durch notarielle Erklärungen
gegenüber dem anderen Ehegatten
oder einvernehmlich widerrufen
werden.
Haben Ehegatten in einem
gemeinschaftlichen Testament für den Fall
ihres plötzlichen Todes ihre Kinder als
Alleinerben eingesetzt, so ist die
Formulierung des Testaments dahingehend
auszulegen, dass die Erbeinsetzungen auch
für den Fall gelten sollen, dass die Eheleute
nacheinander im Abstand von mehreren
Jahren auf gewöhnliche Weise versterben.
Die Kinder werden danach erst nach dem
letztversterbenden Ehegatten Erben.
BayObLG 1 Z BR 36/00
Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinsam
geschlossenen Erbvertrag gegenseitig als
Alleinerben eingesetzt, sie schlossen also ein
Berliner Testament ab und darin wurde auch
bestimmt, dass nach dem Tod beider
Eheleute der Sohn des Ehemanns aus erster
Ehe alles erben sollte. Der Ehemann verstarb
zuerst.
Da sich die Witwe und der Stiefsohn über
den Nachlass stritten, schenkte die Witwe
ihrem Bruder ihre Lebensversicherungen.
Sie setzte ihn nun als Bezugsberechtigten
ein. Der Stiefsohn klage und bekam recht.
Ein gemeinsamer notarieller Erbvertrag kann
nicht von einem Hinterbliebenen geändert
werden. Sie sahen in der Schenkung an den
Bruder eine Umgehung des Erbvertrags. Das
ist jedoch verboten. Der Bruder musste den
Betrag aus den Lebensversicherungen an
den Stiefsohn auszahlen. (LG) Köln
Den Kindern steht im Falle des Berliner
Testaments der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist
in § 2303 BGB geregelt. Pflichtteilsberechtigt
sind neben den Kindern auch die Eltern und
der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil
ist ein Mindesterbe in Höhe der Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils.
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