Will der Miterbe seinen Erbteil verschenken,
müssen die anderen Miterben aus der
Erbengemeinschaft das hinnehmen.
Der Erbschaftskauf ist eine besondere Form des
Kaufs. Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer betrifft die angefallene Erbschaft,
als Gesamtheit des Nachlasses. Der Verkauf kann
aber erst nach dem Erbfall erfolgen. Der
Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden.
§ 2371 BGB.
Erben bedeutet nicht nur, Vermögen zu erhalten,
sondern auch die Übernahme von
Verbindlichkeiten. So haftet der Erbe auch für
Nachlassverbindlichkeiten.
Nachdem der Erbe selbst
eine Verbindlichkeit
eingegangen ist, haftet er
auch mit seinem
Privatvermögen.
Wird ein Unternehmen auf mehrere Erben
übertragen, so ist der Freibetrag aufzuteilen. Das
kann durchaus auch zum Nachteil einzelner Erben
geschehen, wenn im Testament keine Vorsorge
getroffen wird.
Denn soweit bei einer Verteilung vorgesehenen
Freibetrags zu gleichen Teilen die den Erwerbern
zustehenden Anteile am Freibetrag jeweils nicht
höher sind als die Steuerwerte der auf sie
übergegangenen Anteile an dem begünstigten
Vermögen, ist dieser Verteilungsmaßstab auch
dann allein maßgebend, wenn sich der
Freibetragsanteil im Ergebnis nicht auf die
Besteuerung einzelner Erwerber auswirkt.
Bundesfinanzhof
Ein Miterbe kann über
seinen Miterbenanteil als
Ganzes frei verfügen, über
seinen jeweiligen Anteil an
einzelnen
Nachlassgegenständen
jedoch nicht.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
erfolgt in der Regel durch eine freie Vereinbarung
der Miterben, d.h. sie selbst regeln untereinander,
wer welche Nachlassgegenstände erhalten soll.
Falls eine solche Vereinbarung nicht gelingt, richtet
sich die Auseinandersetzung nach den
allgemeinen gesetzlichen Regeln für die
Testamentsvollstreckung. Hierbei müssen
zunächst die Nachlassverbindlichkeiten
ausgeglichen werden.
Erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend
der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften
für die Gemeinschaft gemäß §§ 752 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden diese
immer eine Erbengemeinschaft mit gleicher
Berechtigung und gleichen Pflichten. Um eine
geordnete Verteilung des Vermögens zu erreichen,
kann der Erblasser die Verteilung der Güter
anordnen. So können Unklarheiten und
Streitigkeiten mitunter vermieden werden.
Das Verfahren zur Auflösung und Aufhebung der
Erbengemeinschaft wird als
Erbauseinandersetzung bezeichnet. Klagt ein Erbe
auf Erbauseinandersetzung, muss er auf die
Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan
klagen.
Es ist also erforderlich, dass
der klagende Erbe zunächst
einen solchen Teilungsplan
zur Auflösung selbst erstellt.
Auf Erbauseinandersetzung kann nicht geklagt
werden, wenn der Erblasser im Testament oder im
Erbvertrag bestimmt hat, dass die Teilung des
Nachlasses ausgeschlossen ist (maximaler
Ausschluss für höchstens 30 Jahre, vgl. § 2044
Abs. 2 BGB) oder ein möglicher Miterbe noch
nicht feststeht. Muss ein Erbe für den
verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen,
kann der Erbe diesen Betrag als Sonderausgaben
geltend machen. Hessisches Finanzgericht
Erbengemeinschaft auflösen
Eine Erbengemeinschaft
liegt vor, wenn der
Verstorbene mehrere
Personen als Erben einsetzt.
Diese Miterben bilden dann eine
Erbengemeinschaft, die den Nachlass
gemeinschaftlich verwaltet und unter sich aufteilt.
Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn
- es mehrere Erben gibt,
- wenn im Testament oder Erbvertrag mehrere
Erben eingesetzt sind.
Wenn im Testament kein zeitliches Limit genannt
wird, besteht die Erbengemeinschaft längstens 30
Jahre, ehe das Erbe angetreten werden kann.
Eine Teilungsanordnung ändert nichts daran, dass
die Miterben erst einmal gemeinschaftliche
Eigentümer des Nachlasses werden.
Deshalb entsteht bis zur Teilung
gemeinschaftliches Vermögen der Miterben.
Die Miterben haben ein gesetzliches
Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht besteht
aber nur dann, wenn der Miterbe seinen Erbteil
verkauft.
Ein Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch
darauf, dass ein Notar ein
Bestandsverzeichnis über das Erbe führt und
auf Verlangen vorlegt. § 2314 BGB. LG Kleve
Haben sich Eheleute in einem
gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu
Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als
Schlusserben eingesetzt, ist der überlebende
Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten
gebunden. Eine Abänderung ist nicht mehr
möglich. KG Berlin
Ein Herr hatte seinen Sparbrief mit seiner
Lebensgefährtin geteilt. Er stellte 25 000 Euro
auf seine Partnerin aus. Der Sparbrief hatte
insgesamt einen Wert von 50 000 Euro. Das
Paar trennte sich und kurz darauf verstarb der
Herr.
Der Erbe verlangte nun von der ehemaligen
Lebensgefährtin des Mannes die Herausgabe
des Geldes. Die Lebensgefährtin muss das Geld
an den Erben herausgeben, da das der BGH
auch so entschieden hat. Der Bundesgerichtshof
entschied, dass der Sparbrief als Zuwendung
und nicht als Schenkung anzusehen ist. BGH
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